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Einspruch gegen Strafbefehl

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie gegen einen Strafbefehl vorgegangen werden kann, welche Form, Formulierungen und Fristen der Einspruch erfüllen muss und welche Beschränkungen es gibt.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist ein „Einspruch gegen Strafbefehl“?

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren. In vielen Fällen erfährt der Beschuldigte überhaupt erst durch den Strafbefehl, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.

Umso wichtiger ist daher: Der Strafbefehl kann mit dem Einspruch angefochten werden.

Ist beabsichtigt, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, müssen zwingend die gesetzliche Einspruchsfrist und die vorgeschriebene Form des Einspruchs eingehalten werden. Andernfalls wird der Einspruch als unzulässig verworfen und der Strafbefehl (und die hierin festgesetzte Strafe) wird rechtskräftig!

Form

Üblicherweise wird der Einspruch schriftlich, also per Brief oder Fax, eingelegt. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte entweder ein Versand per Einschreiben oder per Fax erfolgen. Bei einem postalischen Versand muss zudem noch die Postlaufzeit beachtet werden! Der Einspruch kann auch direkt in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen oder bei der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Möglich ist ebenso die Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“.  Dies bedeutet, dass der Angeklagte direkt auf der Geschäftsstelle des Gerichts protokollieren lässt, dass er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt. Dieser wird dann in der Akte vermerkt und aufgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die „richtige“ Geschäftsstelle erst einmal gefunden werden muss, und hierbei auch die Öffnungszeiten des Gerichts beachtet werden müssen, bietet sich in den meisten Fällen an, den Einspruch schriftlich, also postalisch oder per Fax, einzureichen.

Einspruch gegen Strafbefehl

Formulierung und Muster

Das Einspruchsschreiben muss nicht zwingend das Wort „Einspruch“ enthalten. Es muss nur zweifelsfrei erkennbar sein, dass Sie den Strafbefehl nicht akzeptieren wollen.

Möglich ist etwa eine Formulierung wie:

„Ich lege gegen den Strafbefehl vom … Einspruch ein.“

Wichtig ist, dass das Gericht Ihr Schreiben zuordnen kann. Neben Ihrem Namen und Ihrer Anschrift (und vorzugsweise auch Ihrem Geburtsdatum) muss zwingend das Aktenzeichen des Verfahrens genannt werden.

Adressat

Der Einspruch muss an das Amtsgericht übersandt werden, welches den Strafbefehl erlassen hat. Das zuständige Gericht finden Sie auf dem Anschreiben, welches Ihnen mit gleicher Post zugestellt wurde.

Einspruchsfrist für Strafbefehl

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss zwingend binnen zwei Wochen eingelegt werden. Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig!

Die Frist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls. Maßgeblich ist dabei das Datum auf dem „gelben Umschlag“, in dem sich der Strafbefehl befunden hat. Ohne Bedeutung ist, wann Sie den Strafbefehl tatsächlich zur Kenntnis genommen und gelesen haben. Die Frist beginnt daher auch zu laufen, wenn Ihnen das gerichtliche Schreiben im Urlaub bzw. während eines Aufenthaltes im Ausland oder im Krankenhaus zugestellt worden ist.

Die Frist endet mit Ablauf von zwei Wochen nach der Zustellung. Also immer mit Ablauf des Tages, das auf die Zustellung nach zwei Wochen folgt. Das klingt komplizierter, als es ist:

Beispiel: Ist die Zustellung an einem Donnerstag erfolgt, muss der Einspruch bis zum Ablauf des Donnerstages in zwei Wochen bei Gericht eingehen.

Wichtig ist, dass es für den rechtzeitigen Einspruch auf den Zugang bei Gericht ankommt. Wird der Einspruch per Post versandt, sind daher insbesondere die Postlaufzeiten zu beachten. Anzuraten ist daher eine Einspruchseinlegung per Fax.

Einspruchsfrist versäumt

Leider kommt es immer wieder vor, dass die Einspruchsfrist des Strafbefehls – aus welchen Gründen auch immer – versäumt wird. In diesen Fällen gilt grundsätzlich, dass der Strafbefehl – und die hierin festgesetzte Strafe – rechtskräftig geworden ist. Ein weiteres Anfechten ist daher in aller Regel ausgeschlossen.

Wiedereinsetzung

Wurde die Frist schuldlos versäumt, ist die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich. Dies bedeutet, dass der Einspruch so behandelt wird, als wäre er rechtzeitig eingegangen. Wichtig: Es handelt sich dabei um absolute Ausnahmefälle. Das schlichte Verpassen und Vergessen der Frist reicht nicht aus! Denkbar sind allenfalls Fälle von plötzlichen Naturkatastrophen, Krankheit, Urlaub oder längeren Auslandsaufenthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene keine Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren hatte, und erstmals durch einen Strafbefehl hiervon erfahren hat (bzw. erfahren hätte).

Wiedereinsetzungsantrag

Bei einer möglichen Wiedereinsetzung handelt es sich um den „letzten Strohhalm“, der dem Betroffenen geblieben ist, um den Strafbefehl noch anfechten zu können. Für den Wiedereinsetzungsantrag gilt: Der Einspruch muss binnen einer Woche nach Kenntnisnahme nachgeholt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss begründet und binnen ebenfalls einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht gestellt werden (§§ 44, 45 Strafgesetzbuch (StGB)). Da an den Wiedereinsetzungsantrag teils erhebliche formale Anforderungen gestellt werden, sollte bei einem Versäumen der Einspruchsfrist in jedem Fall ein Strafverteidiger aufgesucht werden.

Beschränkung des Einspruchs

Nicht immer ist es sinnvoll, gegen den Strafbefehl insgesamt in Einspruch zu gehen. Eine Beschränkung des Einspruch ist möglich und immer dann sinnvoll, wenn z.B. einzelne Taten zugestanden werden oder wenn lediglich die Strafe als zu hoch angesehen wird.

Beschränkung auf einzelne Taten

Werden im Strafbefehl mehrere Taten vorgeworfen, kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte voneinander abgegrenzt werden können.

Beispiel: Vorgeworfen wird ein Betrug im Mai sowie eine Körperverletzung im Juni. Sofern der Betrug eingeräumt, die Körperverletzung aber abgestritten wird, kann der Einspruch auf den Tatvorwurf der Körperverletzung beschränkt werden.

Beschränkung auf die Rechtsfolgen

Soll der vorgeworfene Sachverhalt im Strafbefehl insgesamt eingeräumt werden, kann der Einspruch auf die ausgesprochene Strafe (Rechtsfolgenseite, Rechtsfolgenausspruch) beschränkt werden. Im anzuberaumenden Hauptverhandlungstermin wird dann allein noch darüber verhandelt, ob die festgesetzte Strafe korrekt ist.

Besonders häufig ist die Beschränkung des Einspruchs bei Geldstrafen. Die Geldstrafe setzt sich dabei aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der jeweiligen Tagessätze zusammen. Während die Anzahl der Tagessätze die eigentliche Strafe darstellt, bemisst sich die Tagessatzhöhe nach dem Einkommen des  Angeklagten. Der Einspruch kann sowohl auf die Anzahl der Tagessätze als auch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden.

Beschränkung auf die Anzahl der Tagessätze

Die Anzahl der Tagessätze (z.B. 40 Tagessätze) spiegelt die eigentliche Strafe wieder. Sie ist etwa abhängig von der Höhe des eingetretenen Schadens (z.B bei einem Diebstahl oder einem Betrug), der eingetretenen Verletzungen ( z.B. bei einer Körperverletzung) oder der Begehungsweise (Vorsatz, Fahrlässigkeit).

Oftmals kann im Verfahren das einseitig geprägte Bild der Staatsanwaltschaft, das zu einer hohen Strafe geführt hat, erschüttert werden. Ein Einspruch, der lediglich die Anzahl der Tagessätze angreifen soll, ergibt insbesondere dann Sinn, wenn eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt worden ist. Dann würde die Strafe ins Führungszeugnis eingetragen werden. Dies kann verhindert werden, wenn durch eine geeignete Verteidigung erreicht werden kann, dass die Anzahl der Tagessätze auf unter 90 korrigiert wird.

Einspruch gegen Strafbefehl

Beschränkung auf die Höhe der Tagessätze

Daneben ist möglich, die Höhe der Tagessätze (z.B: „… zu je 25 €“) anzufechten. Die Tagessatzhöhe ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Als Faustformel gilt: 1 Tagessatz = monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30. Ein monatliches Netto-Einkommen von 1.500 € hat daher eine Tagessatzhöhe von 50 € zur Folge.

Sind keine Anhaltspunkte für das Einkommen des Angeklagten bekannt, schätzt die Staatsanwaltschaft das Einkommen. Dies kann dazu führen, dass ein zu hohes Einkommen angenommen wird. Wird der Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht auch durch Beschluss, also ohne öffentliche Hauptverhandlung entscheiden. Hierzu müssen lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nachweisen dargelegt werden – z.B. mittel Arbeitsverträgen, Kontoauszügen etc.)

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