Was ist die „Freiheitsstrafe“?
Bei der Freiheitsstrafe handelt es sich um die zwangsweise Unterbringung des Täters in einer geschlossenen Einrichtung (Gefängnis). Sie ist in den folgenden § 38 Strafgesetzbuch (StGB) und § 39 StGB gesetzlich verankert. Daneben spielt die Bewährung nach den §§ 56 ff. StGB eine praxisrelevante Rolle.
Primäre Freiheitsstrafe
Bei der primären Freiheitsstrafe handelt es sich um die „normale“ Verurteilung zu einem Gefängnisaufenthalt. Dabei kann entweder ein Zeitraum zwischen einem Monat und fünfzehn Jahren verhängt werden (zeitige Freiheitsstrafe) oder es gilt eine lebenslange Freiheitsstrafe mit einem Mindestmaß von fünfzehn Jahren.
Sekundäre Freiheitsstrafe
Die sekundäre Freiheitsstrafe, auch Ersatzfreiheitsstrafe genannt, erfolgt dann, wenn der Täter eine ihm auferlegte Geldstrafe nicht bezahlen kann oder will. Dann entspricht ein Tagessatz einem Tag Gefängnis.
Bewährung, §§ 56 ff. StGB
Beträgt die Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, so kann diese auf Bewährung ausgesetzt werden. Unter einer Bewährung wird der Nichtantritt des Gefängnisaufenthalts unter Auflagen und Weisungen verstanden. Der Verurteilte braucht die Strafe also nicht antreten, er darf sich frei bewegen, muss aber Auflagen und Weisungen befolgen. Erfüllt er diese, so wird ihm die Strafe nach Ablauf der Frist erlassen. Dabei sind insbesondere die Schwere der Tat und das Verhalten des Täters entscheidend.
Strafaussetzung zur Bewährung
Die grundsätzliche Möglichkeit der Bewährung und dessen Zeitraum richtet sich maßgeblich nach der vom Gericht ausgesprochenen (Gesamt-) Strafe, vgl. § 58 Abs. 1 StGB. Dabei bezieht sich die Aussetzung auf die gesamte Dauer der erkannten Strafe, § 56 Abs. 4 S. 1 StGB.
Beläuft sich die Freiheitsstrafe auf unter sechs Monate, so führt eine günstige Sozialprognose zwingend zu einer Strafaussetzung, § 56 Abs. 1 StGB. Eine solche Sozialprognose liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung allein schon als Warnung ausreichend ist und der Verurteilte in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird. Dabei sind insbesondere die Lebensverhältnisse, die Persönlichkeit und das Umfeld des Verurteilten ausschlaggebend, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 StGB.
Bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben einer günstigen Sozialprognose auch eine günstige Legalprognose vorliegt, § 56 Abs. 3 StGB. Eine Aussetzung kann danach dann erfolgen, wenn es die Verteidigung der Rechtordnung gebietet. Das liegt nicht vor, wenn eine Aussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden als unverständlich erscheint und das Vertrauen der Bevölkerung in das Rechtssystem dadurch erschüttert werden würde.
Hierfür erfolgt eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände. Umstände die für eine Strafvollstreckung sprechen können sind vor allem das Vorliegen von Vorstrafen oder Wiederholungstaten, besondere Tatfolgen wie hohe Schäden oder eine hohe kriminelle Energie. Für eine Strafaussetzung zur Bewährung spricht eher die Geständigkeit des Verurteilten, die Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung einer Tat, keine Vorstrafen oder ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB).
Wird die Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahren verhängt, kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben einer günstigen Legalprognose auch nach der Gesamtwürdigung von der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, vgl. § 56 Abs. 1, 2 StGB. Solche Umstände ergeben sich insbesondere aus dem Bemühen des Verurteilten, die Tat wieder gut zu machen.
Bewährungsbeschluss
Die Bewährung erfolgt durch einen Bewährungsbeschluss. Darin wird die Dauer der Bewährungszeit sowie eventuelle Auflagen, Weisungen oder eine Bewährungshilfe festgelegt.
Die Dauer der Bewährungszeit liegt zwischen zwei und fünf Jahren, § 56a Abs. 1 StGB. Sie beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils. Daneben können Auflagen wie gemeinnützige Arbeit oder Geldleistungen an die Staatskasse bzw. einer gemeinnützigen Einrichtung verhängt werden, § 56b StGB. Zusätzlich können auch Weisungen angeordnet werden, § 56c StGB. Diese können insbesondere Anordnungen sein, die sich auf den Aufenthalt, die Ausbildung, den Beruf oder die Freizeit beziehen.
Zur Hilfe und Unterstützung, aber auch zur Kontrolle kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, § 56d StGB. Eine solche Maßnahme wird in der Regel immer dann getroffen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ausgesetzt wird und der Verurteilte noch nicht 27 Jahre alt ist.
Beendigung der Bewährungshilfe
Die Bewährungshilfe kann auf zweierlei Arten enden:
Einerseits kann das Gericht die Bewährung nach § 56f StGB widerrufen. Dieser Widerruf der Bewährung kann durch das Gericht erfolgen, wenn der Verurteilte während seiner Bewährungszeit weitere Straftaten begeht, gegen Auflagen oder Weisungen verstößt oder sich seinem Bewährungshelfer entzieht. Der Widerruf hat zur Folge, dass die Bewährung aufgehoben wird und der Verurteilte die restliche Zeit im Gefängnis absitzen muss.
Hält sich der Verurteilte jedoch in der Bewährungszeit an die Vorgaben des Gerichts, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit nach § 56g StGB erlassen, sog. Straferlass.
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung
Liegt die Gesamtstrafe des Verurteilten über einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, so kann eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erfolgen. Allerdings kann nach einer teilweise verbüßten Haftstrafe der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden.
Eine Aussetzung kann in den folgenden drei Situationen erfolgen, die jeweils im Ermessen des Gerichts stehen.
Nach der sog. Zweidrittelaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte Zweidrittel seiner Strafe verbüßt hat. Diese Zweidrittel müssen mindestens zwei Monate entsprechen, der Verurteilte muss einwilligen und es müssen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gewahrt werden.
Bei einer sog. Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB muss der Verurteilte neben den Voraussetzungen der Zweidrittelaussetzung, mindestens sechs Monate verbüßt haben. Zudem muss es sich um eine erstmalige Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahre handeln oder die Gesamtwürdigung der Umstände muss ergeben, dass eine Strafaussetzung gerechtfertigt ist. Diese Rechtfertigung kann sich insbesondere aus der Persönlichkeit des Verurteilten und dessen Entwicklung ergeben.
Eine Aussetzung kann auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgen, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre verbüßt hat, das Gericht keine besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, das Sicherheitsinteresse der Bevölkerung berücksichtigt wird und der Verurteilte einwilligt.
Abgrenzung: Freiheitsstrafe – Haft
Die Freiheitsstrafe bestimmt grundsätzlich, wie lange der Verurteilte in einem Gefängnis untergebracht wird. Die Freiheitsstrafe kann allerdings auch zur Bewährung ausgesetzt werden, sodass eine Gefängnisunterbringung nicht erforderlich ist.
Unter dem Begriff der „Haft“ fallen verschiedene Arten – beispielsweise die Untersuchungshaft, Erzwingungshaft oder Ordnungshaft. Dabei erfassen all diese Arten die Unterbringung in einem Gefängnis – allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Die „Haft“ stellt also ein Synonym im Hinblick auf die Freiheitsstrafe für den Aufenthalt in einem Gefängnis dar – nur die Gründe sind unterschiedlich.