Was ist eine „Geldstrafe“?
Bei einer Geldstrafe muss der Täter (Verurteilte) einen gewissen Geldbetrag an die Staatskasse zahlen. Die Geldstrafe ist in den folgenden § 40 bis § 43 StGB gesetzlich verankert. Ziel ist dabei, durch die Zahlungen den zeitweisen Verzicht auf Konsum und die Befriedigung von Bedürfnissen herbeizuführen, um so den Täter zu bestrafen. Die Verhängung erfolgt dabei durch ein Urteil oder ein Strafbefehl.
Anwendungsbereich
Eine Geldstrafe kann grundsätzlich nur bei einem Vergehen, nicht jedoch bei einem Verbrechen verhängt werden. Dabei ist ein Verbrechen jede rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Grundsätzlich enthält die jeweilige Straftat einen Verweis auf die Geldstrafe.
Straftaten, bei denen eine Geldstrafe in Betracht kommt:
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Beleidigung, § 185 StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Körperverletzung, § 223 StGB
- Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- Diebstahl, § 242 StGB
- Unterschlagung, § 246 StGB
- Begünstigung, § 257 StGB
- Geldwäsche, § 261 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Sachbeschädigung, § 303 StGB
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Berechnung der Geldstrafe
Das Gesetz kennt keine festen Geldbeträge als Strafe. Vielmehr wird nach der Schwere der Tat sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine angemessene Strafe ermittelt. Für die Berechnung der Höhe der Geldstrafe gilt ein Tagessatzsystem, bei dem folgende Formel angewendet wird:
Anzahl der Tagessätze x Höhe eines Tagessatzes = Höhe der Geldstrafe
Schritt 1: Anzahl der Tagessätze
Zunächst wird eine Anzahl an Tagessätzen ermittelt. Dabei wird sich die Frage gestellt: „Wie viele Tage Freiheitsstrafe wäre die Tat „wert“?” Dabei entspricht also ein Tag Gefängnis einem Tagessatz. Die Anzahl bestimmt sich insbesondere nach der Art und der Schwere der Tat. Nach § 40 Abs. 1 S. 2 StGB können das zwischen 5 und 360 Tagessätze sein.
Schritt 2: Bestimmung der Höhe des Tagessatzes
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen des Täters pro Tag. Hierfür wird zunächst das (durchschnittliche) monatliche Nettoeinkommen bestimmt und sodann durch dreißig geteilt, um so das Tageseinkommen zu bestimmen. Hierfür wird also der Bruttolohn abzüglich Steuern und Versicherungen als Richtwert genommen. Relevante Einkünfte sind insbesondere Einnahmen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit, Pension, Rente, BAföG, Kindergeld, Arbeitslosengeld sowie Mieterträge.
Bei nicht berufstätigen Tätern (z. B. Studierenden, Hausfrauen) werden Unterhaltsleistungen gewertet, die ihnen zufließen. Schwankt das monatliche Nettoeinkommen, so wird ein angemessener Durchschnitt ermittelt. Es sind zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie Unterhaltszahlungen an Kindern, zu berücksichtigen. Auch ein fiktives Einkommen des Täters kann angenommen werden, wenn zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen werden.
Die Tagessatzhöhe ist also das verfügbare Nettoeinkommen des Täters an einem Tag. Das Gesetz legt dabei in § 40 Abs. 2 S. 3 StGB einen Rahmen zwischen 1 € und 30.000 € fest. Damit kann eine Geldstrafe zwischen 5 € und 10,8 Mio. € verhängt werden.
Schritt 3: Entscheidung über Zahlungserleichterung, § 42 StGB
Das Gericht kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters Zahlungserleichterungen gestatten, wenn eine sofortige Zahlung durch den Täter als unzumutbar erscheint. Die Unzumutbarkeit kann sich beispielsweise aus dem Wohle der Familie des Täters ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine Ratenzahlung oder eine Stundung (vorübergehende Aussetzung der Tilgung) in Betracht.
Beispiel
Der Täter hat ein monatliches Nettoeinkommen von 900 €. Das Gericht bestimmt 10 Tagessätze. Wie hoch ist die Geldstrafe?
Die Tagessatzhöhe beträgt 30 € (Berechnung: 900 € Nettoeinkommen : 30 Tage/Monat).
Die Geldstrafe beträgt sodann 300 € (Berechnung: 30 € Tagessatz x 10 Tagessätze).
Folgen der Nichtzahlung
Kann oder will der Täter die Geldstrafe nicht bezahlen, so gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es kann eine Ersatzfreiheitsstrafe wahrgenommen werden oder Sozialstunden anstelle der Geldstrafe abgeleistet werden.
Ersatzfreiheitsstrafe
Ist der Täter nicht in der Lage die geforderte Geldstrafe zu zahlen, so wird die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, vgl. § 43 StGB. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (Gefängnis). Bevor es hierzu kommt, wird zunächst durch das Gericht gemahnt („Blauer Brief“), sodann wird ein Haftbefehl („Roter Brief“) erlassen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nicht zahlen möchte. Auch hier entspricht ein Tagessatz einem Tag Haft. Der Täter kann sich jedoch jederzeit den Gefängnisaufenthalt durch die Tilgung des Betrages beenden.
Umwandlung in Sozialstunden
Die Geldstrafe kann grundsätzlich auch mit einem entsprechenden Antrag in Sozialstunden (gemeinnützige Arbeit) umgewandelt und folglich abgeleistet werden, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Täters nachgewiesen werden kann; vgl. § 153a I 2 Nr. 2 StPO.
Problem: Eintragung in das Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister (BZRG)
Eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht, § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG. Bis zu dieser Grenze gilt der Täter als „nicht vorbestraft“.
Ausnahmen gelten jedoch insbesondere bei Sexualdelikten (vgl. § 32 Abs. 5 BZGR) und bei schon bestehenden Einträgen.
Problem: Bezahlung durch eine andere Person
Ist der Täter nicht in der Lage die Geldstrafe zu begleichen, so kann die Zahlung durch einen anderen (Dritten), insbesondere durch Schenkung oder Gewährung eines Darlehens, in Betracht kommen. Solche Zahlungen sind jedoch rechtlich problematisch, da eine Geldstrafe eine persönliche Buße für einen Täter darstellen soll. Folglich könnte sich der Dritte wegen einer Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar machen. Nach herrschender Ansicht bleibt dieser jedoch straffrei.
Nebenstrafe bzw. Nebenfolgen
Bei der Geldstrafe handelt es sich um eine Hauptstrafe des deutschen Strafrecht. Diese kann mit dem Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB und den Nebenfolgen nach § 45 bis § 45b StGB, wie beispielsweise den Verlust der Amtsfähigkeit, verbunden werden.
Rechtsmittel
Eine Berufung oder Revision auf die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes sowie die Anzahl der Tagessätze ist grundsätzlich zulässig.