Kind
Der § 19 StGB enthält eine altersabhängige Abstufung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit. Demnach sind Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, schuldunfähig und damit strafunmündig. Sie können also wegen einer eigentlich begangenen Straftat nicht bestraft werden.
[gesetz norm=”StGB” paragraf=”19″][/gesetz]
Jugendliche
Ist der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 18 Jahre alt, so entfällt zwar die Schuldfähigkeit nicht, aber es gelten Einschränkungen hinsichtlich seiner Entwicklungsstufe nach dem Jugendgerichtsgesetz (kurz: JGG), vgl. §§ 3, 1 Abs. 2 JGG. Hier sind die Strafen variabler, sodass auch Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafen möglich sind.
[gesetz norm=”JGG” paragraf=”3″][/gesetz]
Heranwachsende
Handelnde ab 18 Jahren geltend grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Jugendstrafrecht angewendet wird, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, und seine geistige sowie sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleicht oder wenn es sich nach Art und Umständen der Tat um eine „Jugendverfehlung“ handelt (vgl. § 105 JGG).
[gesetz norm=”JGG” paragraf=”105″][/gesetz]