Was ist „Schuldunfähigkeit“ bzw. „Schuldfähigkeit“?
Unter Schuld wird das persönliche Dafürkönnen, also die individuelle Vorwerfbarkeit für das begangene Unrecht, verstanden. Dem Täter kann die Tat jedoch nur dann vorgeworfen werden, wenn er zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.
Die Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit des Einzelnen, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsvermögen) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsvermögen). Die Fähigkeit zur Einsicht der Strafbarkeit des Handelns nimmt dabei Bezug auf die Fähigkeit des Täters, seine Tat sowohl juristisch (laienhaft) als auch moralisch zu bewerten und die Auswirkungen auf das Opfer sowie auf sich selbst im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit einzusehen (sog. “Einsichtsfähigkeit“). Im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit ist es maßgeblich, dass ein Täter auch dazu in der Lage ist, die Umsetzung der Einsicht und eine Steuerung des Verhaltens vorzunehmen.
Die Bemessung der Schuld(un)fähigkeit richtet sich grundsätzlich nach den §§ 19 – 21 StGB.
Die Schuldunfähigkeit kann durch verschiedene Umstände vermutet bzw. festgestellt werden. Handelt ein Kind im Alter bis zu 14 Jahren, so ist es immer schuldunfähig (vgl. § 19 StGB). Ist der Täter (Jugendlicher) zwischen 14 und 18 Jahre alt, so muss die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit positiv festgestellt werden (vgl. § 3 JGG).
Darüber hinaus kann die Schuldunfähigkeit positiv festgestellt werden, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt wegen einer seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (sog. volle Schuldunfähigkeit). Ist der Täter also gar nicht dazu in der Lage, so kann er mangels Schuld für die begangene Tat nicht bestraft werden (vgl. § 20 StGB). Ist seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit dagegen nur erheblich gemindert, so ist er vermindert schuldfähig. Die Tat wird zwar bestraft, allerdings kann die Strafe durch das Gericht gemildert werden (vgl. §§ 21, 49 StGB).
Welche Arten der Schuldunfähigkeit gibt es?
1. Schuldunfähigkeit eines Kindes, § 19 StGB
2. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB
3. Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
4. Volle Schuldfähigkeit