Was ist ein Strafbefehl und was kann ich jetzt tun?
Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein schriftliches Urteil ohne gerichtliche Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl, wenn sie davon ausgeht, dass Ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann, und dass keine Hauptverhandlung erforderlich ist.
Wird der Strafbefehl rechtskräftig, sind Sie verurteilt!
Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Strafbefehl wird dann vom Gericht in einer Hauptverhandlung überprüft. Das Verfahren ähnelt dem nach einer Anklage.
Ablauf des Strabefehlsverfahrens
Wie bei einer „klassischen“ Anklageerhebung schließt sich das Strafbefehlsverfahren an das Ermittlungsverfahren an. Ist die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen davon überzeugt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Durchführung einer Hauptverhandlung für entbehrlich hält – etwa dann, wenn die Staatsanwaltschaft von einem Geständnis ausgeht.
Erlass des Strafbefehls
Das Gericht erlässt daraufhin regelmäßig den Strafbefehl und veranlasst die Zustellung an den Angeklagten. Allerdings kann das Gericht den Erlass des Strafbefehls auch ablehnen, falls er den Beschuldigten als nicht hinreichend tatverdächtig erachtet oder wenn es den Sachverhalt nicht für ein Strafbefehlsverfahren als geeignet ansieht.
Einspruch gegen den Strafbefehl
Wird der Strafbefehl zugestellt, kann der Angeklagte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Erfolgt der Einspruch form- und fristgerecht, findet eine öffentliche Hauptverhandlung vor dem jeweiligen Amtsgericht statt. An deren Ende steht ein Urteil.
Verfahren nach Einspruch
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht werden alle Zeugen geladen und Beweismittel gesichtet. Das Verfahren gleicht dem nach einer „normalen“ Anklage. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein eigenes Urteil. Das Gericht ist dabei nicht an die Feststellungen und die (zuvor) festgesetzte Strafe im Strafbefehl gebunden. Das Amtsgericht kann sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten vom Strafbefehl abweichen.
Rechtsmittel
Gegen das Urteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte Berufung oder Revision einlegen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts kann wiederum Revision eingelegt werden.
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