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Verwarnung mit Strafvorbehalt

Es gibt im Strafrecht vielerlei Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden. Neben einem Freispruch, einer Verurteilung oder einer Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Gericht eine sogenannte „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ gem. § 59 StGB aussprechen. Um was es sich dabei genau handelt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Verwarnung mit Strafvorbehalt“?

Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt wird die Schuld des Täters festgestellt, aber dieser nur verwarnt. Die vom Gericht verhängte (Geld-)Strafe bleibt vorbehalten. Dies bedeutet, dass die Strafe nicht festgesetzt und vollstreckt wird, sofern sich der Angeklagte in der Bewährungszeit straffrei führt und die ggf. erteilten Auflagen erfüllt.

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt kann deshalb auch (unjuristisch) als „Geldstrafe auf Bewährung“ bezeichnet werden.

Was sind die Vorraussetzungen für eine „Verwarnung mit Strafvorbehalt“?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall „nur“ eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen droht. Beabsichtigt das Gericht, eine höhere Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe festzusetzen, ist eine Verwarnung ausgeschlossen.

Darüber hinaus müssen die nachfolgenden Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  1. Es muss erwartet werden können, „dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird.“
  2. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täter müssen besondere Umstände vorliegen, „die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen“, und
  3. die „Verteidigung der Rechtsordnung“ keine Verurteilung zu einer Strafe gebietet.

Welche Bewährungsauflagen können erteilt werden?

Dem Angeklagten können nach § 59a StGB folgende Auflagen erteilt werden:

  1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
  3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
  5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
  6. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Die Bewährungszeit liegt nach § 59a StGB zwischen einem und zwei Jahren.

Verwarnung mit Strafvorbehalt

Beispiele

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kann grundsätzlich bei jedem Delikt und in jedem Verfahren ausgesprochen werden, sofern „nur“ eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen droht.

In der Praxis kommt eine Verwarnung aber nur bei Delikten im unteren Bereich in Betracht.

Aufgrund der möglichen Auflage, Unterhaltszahlungen zu leisten oder eine Schadenswiedergutmachung zu betreiben, kann eine Verwarnung bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht ebenso angeregt werden wie bei einem Betrug, einem Diebstahl oder einer Körperverletzung.

Erfahrungsgemäß bedarf es aber einigen Begründungsaufwand gegenüber dem Gericht.

„Rache des Amtsrichters“

Es gibt Verfahren, in denen sind sich das Gericht und die Verteidigung darüber einig, dass es eines Urteils nicht bedarf, und das Verfahren „anderweitig“ beendet werden sollte. In diesen Fällen wird häufig über eine Einstellung mit oder ohne Auflage nach §§ 153 ff. StPO gesprochen.

Das Problem: Eine Verfahrenseinstellung ist – auch für das Gericht – nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen förmlichen Antrag stellt. Ohne entsprechenden Antrag kann das Gericht das Verfahren nicht selbst einstellen.

Doch manches Mal sträubt sich die Staatsanwaltschaft und wehrt sich „bis aufs Blut“ gegen eine Einstellung.

In diesen Fällen ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt die „Rache des Amtsrichters“. Die Verwarnung kann er selbst aussprechen. Er spricht den Angeklagten schuldig und verwarnt diesen mit einer vorbehaltenen milden Strafe. Die erteilten Auflagen entsprechen dann dem einer Einstellung.

Vorteile für den Angeklagten

Die Vorteile für den Angeklagten liegen auf der Hand. Die (vorbehaltene) Strafe wird nicht vollstreckt, sofern er die Bewährungsauflagen erfüllt.

Werden die Auflagen allerdings nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder wird der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig, wird er (nach Anhörung) zu der vormals vorbehaltenen Strafe verurteilt.

Eintrag im Führungszeugnis

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt wird zwar im Bundeszentralregister, nicht aber im Führungszeugnis eingetragen. Der Angeklagte ist damit auch nicht vorbestraft.

Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Verwarnung auch aus dem Bundeszentralregister (BZR) entfernt.

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