Was ist „Trunkenheit im Verkehr“?
Der Konsum von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln steht grundsätzlich unter der Verantwortung jedes Einzelnen. Schnell können eigene Zustände unterschätzt werden und Gefahren für die Allgemeinheit durch unüberlegte Handlungen entstehen. Das kann zu Trunkenheit im Verkehr (kurz: Trunkenheitsfahrt) führen, die vorliegt, wenn der Täter (Fahrzeugführer) vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht dazu fähig ist.

Wann ist die „Trunkenheit im Verkehr“ strafbar?
Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. Um sich nach § 316 StGB einer Trunkenheitsfahrt strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.
Tatsituation: Führen eines Fahrzeuges im Verkehr
Der Täter müsste ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben. Hierzu zählen der Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Demzufolge können alle Fahrzeuge dieser Verkehrsarten taugliches Tatobjekt sein; insbesondere Autos, Fahrräder, E-Scooter, Motorräder, Züge und Motorboote. Das Fahrzeug wird dann geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird; das bloße Starten des Motors ist nicht ausreichend.
Tathandlung: Fahruntüchtigkeit
Der Täter, mithin der Fahrzeugführer, müsste bei dem Führen des Fahrzeuges infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen sein. Betrunken Auto fahren ist in Deutschland strafbar, wenn der Fahrzeugführer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 Promille hat (sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“).
Auch betrunken Fahrrad fahren kann strafbar sein. Hier gilt allerdings ausnahmsweise eine Grenze von mindestens 1,6 Promille. Andererseits wird eine Fahruntüchtigkeit dann angenommen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille hat und gleichzeitig ein auffälliges, alkoholbedingtes Fahrverhalten zeigt (sog. „relative Fahruntüchtigkeit“). Solche Verhaltensweisen können insbesondere das Fahren in Form von Schlangenlinien, die Nichteinhaltung der Fahrspur oder besonders leichtsinnige Fahrweisen sein.
Neben Alkohol am Steuer kann der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit auch durch die Einnahme berauschender Mittel erzielen. Hierzu zählen vor allem Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“.
Vorsatz
Der Täter muss die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Fahrt billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt, da das Gesetz eine solche Tat in § 316 Abs. 2 StGB ebenfalls unter Strafe stellt.

Versuch
Der Versuch einer Trunkenheitsfahrt ist nicht strafbar. Mit Beginn der Fortbewegung des Fahrzeuges ist die Trunkenheitsfahrt bereits vollendet, der Straftatbestand ist erfüllt.
Strafantrag
Bei der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Eine Strafbarkeit kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Straftat nicht schon wegen einer Tat nach § 315a StGB oder § 315c StGB strafbar ist. In jedem Fall lohnt es sich, einen Anwalt bei Alkohol am Steuer hinzuziehen.
Häufige Fragen
Kurz gesagt: Ja! Es ist möglich, dass der Jagdschein für ungültig erklärt wird und dem Jagdscheininhaber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz aberkannt wird.
Kurz gesagt: Ja! Wird die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig begangen, macht sich der Täter nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar. Hier droht derselbe Strafrahmen wie bei einer vorsätzlichen Begehung – nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Ein Führerschein kann sofort vorläufig entzogen werden, wenn man auf frischer Tat ertappt wurde. Die endgültige Entscheidung über den Führerscheinentzug trifft allerdings das Gericht.
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 316 Abs. 2 StGB).
Es kann auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB drohen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Die Straftat wird im Fahreignungsregister eingetragen und bleibt dort zehn Jahre bestehen (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung.
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren.
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter betrunken Auto fährt. Die Gefährdung des Straßenverkehr nach § 315c StGB erfasst ebenfalls diese Fälle, wobei zusätzlich der Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein muss.
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist eine Straftat, bei der eine Freiheits- oder Geldstrafe droht. Dabei muss der Täter eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille haben. Ein Verstoß gegen § 24a StVG stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR dar. Dabei muss der Täter nur mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille Auto gefahren sein.
Die Gefährdung des Straßenverkehr nach § 315c StGB ist eine Straftat, in denen der Autofahrer betrunken ist, wobei zusätzlich der Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein muss.
Ein Verstoß gegen § 24a StVG stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR dar. Dabei muss der Täter nur mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille Auto gefahren sein. Eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist hier nicht erforderlich.


