Was ist „Trunkenheit im Verkehr“?
Der Konsum von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln steht grundsätzlich unter der Verantwortung jedes Einzelnen. Schnell können eigene Zustände unterschätzt werden und Gefahren für die Allgemeinheit durch unüberlegte Handlungen entstehen. Das kann zu Trunkenheit im Verkehr (kurz: Trunkenheitsfahrt) führen, die vorliegt, wenn der Täter (Fahrzeugführer) vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht dazu fähig ist.

Wann ist die „Trunkenheit im Verkehr“ strafbar?
Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. Um sich nach § 316 StGB einer Trunkenheitsfahrt strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.
Tatsituation: Führen eines Fahrzeuges im Verkehr
Der Täter müsste ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben. Hierzu zählen der Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Demzufolge können alle Fahrzeuge dieser Verkehrsarten taugliches Tatobjekt sein; insbesondere Autos, Fahrräder, E-Scooter, Motorräder, Züge und Motorboote. Das Fahrzeug wird dann geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird; das bloße Starten des Motors ist nicht ausreichend.
Tathandlung: Fahruntüchtigkeit
Der Täter, mithin der Fahrzeugführer, müsste bei dem Führen des Fahrzeuges infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen sein. Betrunken Auto fahren ist in Deutschland strafbar, wenn der Fahrzeugführer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 Promille hat (sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“).
Auch betrunken Fahrrad fahren kann strafbar sein. Hier gilt allerdings ausnahmsweise eine Grenze von mindestens 1,6 Promille.
Andererseits wird eine Fahruntüchtigkeit dann angenommen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille hat und gleichzeitig ein auffälliges, alkoholbedingtes Fahrverhalten zeigt (sog. „relative Fahruntüchtigkeit“). Solche Verhaltensweisen können insbesondere das Fahren in Form von Schlangenlinien, die Nichteinhaltung der Fahrspur oder besonders leichtsinnige Fahrweisen sein.
Neben Alkohol am Steuer kann der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit auch durch die Einnahme berauschender Mittel erzielen. Hierzu zählen vor allem Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“.
Vorsatz
Der Täter muss die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Fahrt billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt, da das Gesetz eine solche Tat in § 316 Abs. 2 StGB ebenfalls unter Strafe stellt.

Versuch
Der Versuch einer Trunkenheitsfahrt ist nicht strafbar. Mit Beginn der Fortbewegung des Fahrzeuges ist die Trunkenheitsfahrt bereits vollendet, der Straftatbestand ist erfüllt.
Strafantrag
Bei der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Eine Strafbarkeit kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Straftat nicht schon wegen einer Tat nach § 315a StGB oder § 315c StGB strafbar ist. In jedem Fall lohnt es sich, einen Anwalt bei Alkohol am Steuer hinzuziehen.
Unterschied zwischen § 315c StGB und § 316 StGB
Zwischen den beiden Vorschriften besteht ein wesentlicher Unterschied: § 316 StGB stellt das Fahren unter Alkoholeinfluss an sich unter Strafe – unabhängig davon, ob es zu einer konkreten Gefährdung kam. § 315c StGB geht weiter und setzt voraus, dass durch das Verhalten eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen entstanden ist. Während § 316 also die Fahruntüchtigkeit selbst erfasst, stellt § 315c besonders gefährliches Verhalten im Straßenverkehr mit erheblichem Gefährdungspotenzial unter Strafe. Dadurch kann eine Verurteilung nach § 315c spürbar schwerwiegender sein.
Eintrag im Führungszeugnis
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kann auch Auswirkungen auf das Führungszeugnis haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine höhere Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Ein solcher Eintrag kann sich im beruflichen Alltag bemerkbar machen, etwa bei Bewerbungen oder Tätigkeiten, bei denen besondere Zuverlässigkeit gefordert wird. Daher sollte jeder Betroffene wissen, dass eine Trunkenheitsfahrt über die unmittelbare Strafe hinaus langfristige Folgen haben kann.
Häufige Fragen
Kann Trunkenheit im Verkehr Auswirkungen auf den Jagdschein haben?
Ja. Es ist möglich, dass der Jagdschein für ungültig erklärt wird und dem Jagdscheininhaber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz aberkannt wird.
Ist eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr möglich?
Ja. Wird die Trunkenheit im Verkehr fahrlässig begangen, macht sich der Täter nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar. Hier droht derselbe Strafrahmen wie bei einer vorsätzlichen Begehung – nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wird bei Alkohol der Führerschein sofort eingezogen?
Ein Führerschein kann sofort vorläufig entzogen werden, wenn man auf frischer Tat ertappt wurde. Die endgültige Entscheidung über den Führerscheinentzug trifft allerdings das Gericht.
„Alkohol am Steuer“ – Welche Strafen drohen?
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 316 Abs. 2 StGB). Es kann auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB drohen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Wie lange bleibt eine Trunkenheitsfahrt gespeichert?
Die Straftat wird im Fahreignungsregister eingetragen und bleibt dort zehn Jahre bestehen (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung.
Wann verjährt die Trunkenheit im Verkehr?
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen der Gefährdung des Straßenverkehrs und der Trunkenheit im Verkehr?
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter betrunken Auto fährt. Die Gefährdung des Straßenverkehr nach § 315c StGB erfasst ebenfalls diese Fälle, wobei zusätzlich der Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein muss.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB und § 24a StVG?
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist eine Straftat, bei der eine Freiheits- oder Geldstrafe droht. Dabei muss der Täter eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille haben. Ein Verstoß gegen § 24a StVG stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR dar. Dabei muss der Täter nur mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille Auto gefahren sein.
Was ist der Unterschied zwischen § 315c StGB und § 24a StVG?
Die Gefährdung des Straßenverkehr nach § 315c StGB ist eine Straftat, in denen der Autofahrer betrunken ist, wobei zusätzlich der Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein muss. Ein Verstoß gegen § 24a StVG stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR dar. Dabei muss der Täter nur mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille Auto gefahren sein. Eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist hier nicht erforderlich.


