Unerlaubte Einreise nach Deutschland – § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Wer sich ohne gültigen Pass oder Passersatz in Deutschland aufhält, riskiert eine Strafanzeige nach § 95 AufenthG – selbst wenn der Aufenthalt schon länger andauert. Wann genau eine Strafbarkeit vorliegt, welche Ausnahmen gelten und was Betroffene wissen sollten, erklärt dieser Beitrag verständlich und ausführlich.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Unerlaubte Einreise nach Deutschland 2
Das steht im Gesetz: § 95 AUFENTHG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
  • 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
    • a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
    • b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
    • c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
  • 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
  • 6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  • 6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  • 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
  • 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
    • a) in das Bundesgebiet einreist oder
    • b) sich darin aufhält,
  • 1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
  • 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklageschrift wegen unerlaubter Einreise oder passlosem Aufenthalt erhalten haben, ist dies im ersten Moment ein großer Schock. Oftmals fühlen sich Betroffene in dieser Situation alleingelassen und von der Komplexität des deutschen Ausländer- und Strafrechts überfordert. Als Strafverteidiger erlebe ich täglich, dass Beschuldigte nicht aus krimineller Energie handeln, sondern weil sie sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Sackgasse befinden.

Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, die Vorwürfe zu verstehen, die rechtlichen Zusammenhänge einzuordnen und zu erkennen, dass es oftmals sehr gute Verteidigungsansätze gibt. Das Ausländerstrafrecht ist zwar streng, bietet aber gerade im Bereich der Passpflicht wichtige Ausnahmen und Schutzmechanismen für Betroffene.

Was ist der Tatbestand des passlosen Aufenthalts?

Der Vorwurf des passlosen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) trifft in der Praxis vor allem Menschen aus sogenannten Drittstaaten – also Ländern außerhalb der Europäischen Union –, die sich nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens weiterhin ohne gültige Papiere in Deutschland aufhalten oder der behördlichen Pflicht zur Passbeschaffung nicht nachkommen.

Hintergrund dieser Vorschrift ist ein klares staatliches Interesse: Die deutschen Behörden müssen und wollen wissen, wer sich im Land aufhält. Der Pass ist dabei das zentrale Dokument, um die Identität und die Staatsangehörigkeit eines Menschen eindeutig festzustellen. Zudem ermöglicht erst ein gültiges Dokument die theoretische Rückführung in das Herkunftsland, falls eine Ausreisepflicht besteht. Wer keinen Pass besitzt oder nicht bei der Beschaffung mitwirkt, verhindert ein solches Verfahren oftmals ganz praktisch. In der rechtlichen und politischen Diskussion spricht man hierbei von einer sogenannten „Pattsituation“, da die betroffene Person weder das Land verlassen noch vom Staat abgeschoben werden kann.

Wichtig für Ihre Verteidigung ist das Verständnis darüber, wie das Gesetz diese Tat bewertet. Es handelt sich rechtlich gesehen um ein echtes Unterlassungsdelikt und ein Dauerdelikt. Das bedeutet, der Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden richtet sich in der Regel nicht gegen eine aktive, schädliche Handlung. Vielmehr wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie untätig geblieben sind und es unterlassen haben, sich um einen Pass zu bemühen, obwohl das Gesetz dies von Ihnen verlangt. Der Schwerpunkt des Vorwurfs liegt also im fehlenden Handeln.

Unerlaubte und illegale Einreise nach Deutschland – ist dies eine Straftat?

Wenn jemand ohne einen gültigen Pass oder einen anerkannten Ausweis nach Deutschland einreist oder sich hier aufhält, kann das tatsächlich eine Straftat darstellen. Die Strafbarkeit setzt allerdings zwingend voraus, dass für Sie überhaupt eine grundsätzliche Passpflicht besteht. Diese gilt, wie bereits erwähnt, vor allem für Menschen aus Drittstaaten. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihnen gleichgestellte Personen unterliegen hingegen nicht der Passpflicht, sondern lediglich einer Ausweispflicht. Ein Verstoß hiergegen stellt in der Regel keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Unerlaubte Einreise nach Deutschland - § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Was sind unerlaubte Einreisen im rechtlichen Sinne?

Eine Einreise gilt dann als unerlaubt, wenn der Einreisende die strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Kern bedeutet dies, dass Personen aus Drittstaaten für ihren legalen Aufenthalt in Deutschland zwingend einen anerkannten und gültigen Pass, einen Passersatz oder zumindest einen Ausweisersatz benötigen. Wer kein solches gültiges Dokument besitzt, macht sich strafbar. Dies betrifft im Übrigen auch Situationen, in denen Sie zwar in der Vergangenheit einen Pass besaßen, dieser jedoch mittlerweile abgelaufen ist und Sie sich nicht ausreichend um eine rechtzeitige Verlängerung bemüht haben.

Welche Rolle spielt ein laufendes Asylverfahren?

Nicht jeder Aufenthalt ohne Pass führt automatisch direkt in eine Strafbarkeit. Der Gesetzgeber hat wichtige Ausnahmen geschaffen, die für die Verteidigung essenziell sind. Solange Ihr Asylverfahren läuft, sind Sie von der Passpflicht befreit. Während dieser Zeit weisen Sie sich stattdessen durch Ihre Aufenthaltsgestattung aus. Sobald das Asylverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen und beispielsweise abgelehnt ist, greift die Passpflicht wieder vollumfänglich.

Sollten Sie später einen sogenannten Asylfolgeantrag stellen, unterliegen Sie zunächst weiterhin der Passpflicht, bis die Behörden überhaupt entschieden haben, ob dieser neue Antrag zulässig ist. Erst wenn ein weiteres Asylverfahren offiziell eröffnet wird, entfällt die Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts erneut.

Wann ist die Beschaffung eines Passes überhaupt zumutbar?

Einer der stärksten und wichtigsten Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung liegt in der Frage der Zumutbarkeit. Sie können rechtlich nur dann bestraft werden, wenn es Ihnen tatsächlich und rechtlich zumutbar war, einen Pass zu beschaffen.

Grundsätzlich verlangen die Behörden, dass Sie die üblichen Beschwerlichkeiten auf sich nehmen. Dazu gehört es, die zuständige Botschaft ausfindig zu machen, dort Anträge zu stellen, Dokumente vorzulegen und auch die üblichen Gebühren zu bezahlen. Sogar ein hoher organisatorischer Aufwand, wie etwa die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Ihrem Heimatland, gilt rechtlich oftmals noch als zumutbar.

Die Grenze der Zumutbarkeit ist jedoch erreicht – und damit eine Strafbarkeit zwingend ausgeschlossen –, wenn durch die Antragstellung unzumutbare Nachteile drohen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Auslandsvertretung Ihres Heimatstaates die Ausstellung des Passes an Bedingungen knüpft, die Sie nicht erfüllen können oder müssen, wie etwa die Unterzeichnung einer freiwilligen Rückkehrerklärung. Ein anschauliches Praxisbeispiel ist ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsbürger, dem die iranischen Behörden nur dann einen Pass ausstellen wollen, wenn er schriftlich seine freiwillige Rückkehr in den Iran erklärt. Wenn er sich dort weiterhin verfolgt fühlt und dies ablehnt, ist ihm die Passbeschaffung unzumutbar, und er macht sich nicht strafbar.

Gleiches gilt, wenn Sie durch den bloßen Kontakt mit Ihrer Botschaft sich selbst oder Ihre Angehörigen im Heimatland in Gefahr bringen würden, was bei autoritären Regimen vorkommen kann. Auch ernsthafte Gewissensgründe, wie die Weigerung, im Heimatland den Militärdienst antreten zu müssen, können die Unzumutbarkeit begründen und Sie vor einer Strafe schützen.

Vorsatz oder Irrtum: Wenn Sie dachten, alles sei in Ordnung

Das Strafrecht bestraft im Bereich des § 95 AufenthG grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, wobei ein sogenannter bedingter Vorsatz bereits ausreicht. Sie müssen also wissen, dass Sie einen Pass benötigen und sich dennoch keinen beschaffen. Fehlt dieser Vorsatz, kann oft eine Verurteilung verhindert werden.

Glaubten Sie beispielsweise irrtümlich, Ihr Pass sei noch gültig, obwohl er in Wahrheit bereits abgelaufen war, befinden Sie sich in einem sogenannten Tatbestandsirrtum. In einem solchen Fall entfällt die Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Straftat komplett. Es kommt dann höchstens noch ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund von Fahrlässigkeit in Betracht.

Deutlich schwieriger ist es, wenn Sie überhaupt nicht wussten, dass eine Passpflicht für Sie gilt. Ein solcher Verbotsirrtum schützt Sie nur dann vor einer Strafe, wenn er für Sie absolut unvermeidbar war. Da die Ausländerbehörden in der Regel sehr detailliert über Pflichten belehren, wird die Justiz hier sehr hohe Maßstäbe anlegen. Dennoch kann in Ausnahmefällen – etwa bei gravierenden sprachlichen Barrieren, sehr niedrigem Bildungsstand oder nachweislich fehlenden behördlichen Aufklärungen – hier ein wichtiger Ansatzpunkt für Ihre Verteidigung liegen.

Unerlaubte Einreise nach Deutschland - § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Welche Strafe droht bei illegaler Einreise und unerlaubtem Aufenthalt?

Wenn Sie wegen passlosem Aufenthalt oder unerlaubter Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verurteilt werden, sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Da es sich rechtlich um ein sogenanntes Vergehen handelt, ist der bloße Versuch dieser Tat nicht strafbar.

Die genaue Höhe der Strafe hängt stark von den Umständen Ihres konkreten Einzelfalls ab. Positiv kann sich auswirken, wenn Sie den Pass im Laufe des Strafverfahrens doch noch beschaffen können. Zwar macht ein später nachgereichter Pass den früheren Verstoß nicht ungeschehen, aber Gerichte werten dieses sogenannte Nachtatverhalten bei der Strafzumessung sehr oft zu Ihren Gunsten. Ebenso kann die Verbüßung von Untersuchungshaft unter den erschwerten Bedingungen fehlender Sprachkenntnisse strafmildernd berücksichtigt werden.

Hingegen wirken sich lange Zeiträume des passlosen Aufenthalts strafschärfend aus. Ein Zeitraum von über fünf Jahren wird von Gerichten in der Regel als sehr lang und damit massiv strafschärfend gewertet. Wichtig zu wissen: Die drohende aufenthaltsrechtliche Konsequenz einer Verurteilung – also etwa eine mögliche Ausweisung – darf vom Strafrichter grundsätzlich nicht als Grund für eine mildere Strafe gewertet werden. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn ganz besondere persönliche Härtegründe vorliegen, wie etwa die drohende Zerstörung enger familiärer Bindungen in Deutschland.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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