Verletzung der Unterhaltspflicht – § 170 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen ist man in Deutschland dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt (sog. „Unterhaltspflichtverletzung“), macht sich nach § 170 StGB strafbar. Welche Ausnahmen es von dieser Norm gibt und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Inhalt

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist die „Verletzung der Unterhaltspflicht“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt hat, sich dieser Pflicht jedoch vorsätzlich entzieht.

Wann ist die „Verletzung der Unterhaltspflicht“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor wirtschaftlicher Gefährdung und die Allgemeinheit vor unberechtigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

Um sich nach § 170 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsituation: Unterhaltspflicht

Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit ist in erster Linie das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Diese bestehen in erster Linie gegenüber Ehegatten – auch gegenüber getrennt Lebenden und geschiedenen Ehepartnern – sowie gegenüber (ehelichen und nichtehelichen) Kindern.

Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nach den familienrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Ungeschriebenes, aber wesentliches Merkmal von § 170 Abs. 1 StGB ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das bedeutet: Der Verpflichtete muss überhaupt die Möglichkeit zur Erbringung der Unterhaltsleistung haben. Denn es kann nicht mit Strafe bedroht sein, was der Verpflichtete überhaupt nicht zu leisten vermag.

Die Leistungsfähigkeit ist vom Strafgericht festzustellen. Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit spielen die Höhe der Einkünfte, weitere Unterhaltsverpflichtungen, Werbungskosten, sonstige Lasten und der Selbsterhalt des Verpflichteten eine wesentliche Rolle. Das Einkommen kann im Strafverfahren grundsätzlich geschätzt werden. Es können aber auch konkrete Sozialdaten durch die Ermittlungsbehörden abgefragt werden.

Allerdings kann sich die Leistungsfähigkeit auch aus erzielbaren Einkünften ergeben. Der Vorwurf lautet dann oft, der Verpflichtete habe seine Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet. Denn grundsätzlich muss der Unterhaltsverpflichtete sämtliche Maßnahmen ergreifen, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen (bzw. aufrechtzuerhalten). So hat der Verpflichtete – je nach Einzelfall – einkommensmindernde Berufswechsel zu vermeiden, zumutbare Berufswechsel vorzunehmen und muss auch gegen unberechtigte Kündigungen vorgehen.

Gleichwohl sind die Anforderungen an die Feststellung einer Leistungsfähigkeit aus erzielbaren Einkünften sehr hoch, sodass eine Verteidigung an vielen Punkten erfolgreich ansetzen kann.

Tathandlung: Verletzung

Nach § 170 StGB macht sich strafbar, wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt. Nach Absatz 1 der Vorschrift muss sich der zur Zahlung des Unterhalts Verpflichtete dieser Pflicht entziehen. Durch die Entziehung des Verpflichteten muss der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet sein.

Das Sich-Entziehen wird regelmäßig in Form des Unterlassens der Unterhaltsleistungen begangen – etwa durch das bloße Nichtzahlen des Unterhalts, aber auch durch Arbeitsaufgabe oder Schenkungen an Dritte.

Im Zusammenhang damit muss eine Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten, also die Wahrscheinlichkeit eines Mangels des Lebensbedarfs schlechthin, stehen. Eine solche Gefährdung ist etwa gegeben, wenn ein Mangel nur mithilfe von Leistungen Dritter (auch öffentliche Leistungen) abgewendet werden kann oder der Berechtigte über die eigenen Kräfte hinaus arbeiten muss.

Vorenthalten von Schwangerschaftsunterhalt (Abs. 2)

Der Absatz 2 der Vorschrift stellt das verwerfliche Vorenthalten des Unterhalts durch den Verpflichteten gegenüber einer Schwangeren unter Strafe, wenn hierdurch ein Schwangerschaftsabbruch bedingt wird.

Der § 170 Abs. 2 StGB ist allerdings von geringer praktischer Relevanz. So ist schon der Nachweis der Kausalität zwischen dem Vorenthalten des Unterhalts und dem erfolgten Schwangerschaftsabbruch praktisch nicht zu führen. Ferner gestaltet sich die Feststellung, dass die Vorenthaltung in verwerflicher Weise erfolgt sein soll, als schwierig.

Vorsatz

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Dies bedeutet, dass der Beschuldigte Kenntnis über seine Leistungsverpflichtung haben muss. Wer nicht weiß, dass er ein Kind hat, gegenüber dem er unterhaltsverpflichtet ist, macht sich nicht strafbar.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Verletzung von Unterhaltspflichten handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Das Vorenthalten von Schwangerschaftsunterhalt nach Absatz 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist insbesondere von der Höhe des offenen Unterhaltes abhängig.

Häufige Fragen

Was gibt es für gesetzliche Unterhaltspflichten?

  • Ehegattenunterhalt
  • Unterhaltsanspruch eingetragener Lebenspartner
  • Verwandtenunterhalt
  • Unterhalt nach Scheidung
  • Unterhaltspflicht nach aufgelöster Lebenspartnerschaft
  • Unterhalt während der Schwangerschaft
  • Kindesunterhalt

Wann wird man von der Kindesunterhaltspflicht befreit?

Bei minderjährigen Kindern kann eine Befreiung insbesondere in Betracht kommen, wenn das Kind genügend eigene Einkünfte hat oder der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist. Bei volljährigen Kindern kann dies ebenfalls gelten; außerdem, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (außer es ist krank oder befindet sich in einer Ausbildung) oder wenn der Anspruch gem. § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt ist.

  • Bei Minderjährigen: ausreichende eigene Einkünfte des Kindes oder fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
  • Bei Volljährigen: ausreichende eigene Einkünfte des Kindes, fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, fehlende Erwerbstätigkeit (außer Krankheit/Ausbildung) oder Verwirkung gem. § 1611 Abs. 1 BGB

Ändert sich beim Kinderunterhalt etwas bei Wiederheirat?

Kurz gesagt: Nein. Die Kindesunterhaltspflicht bezieht sich nur auf rechtliche Eltern. Wenn der neue Ehepartner das Kind adoptiert, ändert sich die Unterhaltspflicht. Geschieht dies jedoch nicht, bleibt es bei der Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils.

Welche Strafe droht bei der Verletzung von Unterhaltspflichten?

Wer sich nach § 170 StGB strafbar macht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Der Unterhalt kann dann rückwirkend gefordert werden.

Wann verjähren Unterhaltsansprüche?

Unterhaltsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Unterhaltsanspruch begonnen hat und der Verpflichtete davon in Kenntnis gesetzt wurde oder dies hätte geschehen müssen.

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