In der modernen Strafverteidigung beobachten wir einen Trend: Mandanten, Aktivisten und Journalisten möchten staatliches Handeln durch die Veröffentlichung von Originaldokumenten im Internet kontrollieren. Doch die Veröffentlichung von Anklageschriften oder Gerichtsbeschlüssen kann fatale Folgen haben. Der Tatbestand der „Verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ (§ 353d StGB) wird oft unterschätzt, bildet jedoch eine massive Schranke für die Informationsfreiheit.
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31.07.2025 (Az. 5 StR 78/25) hat die Reichweite dieses Verbots nun noch einmal deutlich verschärft.
Der aktuelle Fall: BGH bestätigt Verurteilung im Fall „FragDenStaat“
Der Fall des Journalisten Arne Semsrott (Chefredakteur von FragDenStaat) hat Rechtsgeschichte geschrieben und das Thema § 353d Nr. 3 StGB zurück in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt.
Was war geschehen? Semsrott hatte im Jahr 2023 drei gerichtliche Beschlüsse (u. a. Durchsuchungsbeschlüsse) im Ermittlungsverfahren gegen die „Letzte Generation“ im vollen Wortlaut auf seinem Portal veröffentlicht. Sein Ziel war es, die rechtliche Grundlage staatlicher Zwangsmaßnahmen für die Öffentlichkeit transparent zu machen.
Die Entscheidung des BGH (Januar 2026): Der BGH wies die Revision gegen seine Verurteilung zurück. Die Richter stellten klar, dass die Pressefreiheit hier hinter dem Schutz der Rechtspflege zurücktreten muss. Selbst das Ziel, eine öffentliche Debatte über umstrittene Ermittlungsmaßnahmen anzustoßen, rechtfertigt es laut BGH nicht, amtliche Dokumente vorab im Wortlaut zu verbreiten.
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB im Detail
Um die Tragweite der Norm zu verstehen, müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale genau betrachtet werden. Die Hürden für eine Strafbarkeit sind dabei überraschend niedrig.
1. Das Tatobjekt: „Amtliche Dokumente“
Das Verbot beschränkt sich nicht nur auf die Anklageschrift. Der Begriff der „amtlichen Dokumente“ wird durch die Rechtsprechung weit ausgelegt:
- Anklageschriften und Strafbefehle: Die klassischen Dokumente, die den Tatvorwurf zusammenfassen.
- Gerichtliche Beschlüsse: Wie der BGH im Fall Semsrott (5 StR 78/25) bestätigte, fallen auch Durchsuchungsbeschlüsse, Haftbefehle oder Beschlüsse zur Telekommunikationsüberwachung darunter.
- Wichtig: Es muss sich um Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens handeln. Private Aufzeichnungen (z. B. Tagebücher), die nur als Beweismittel in der Akte liegen, sind laut BGH (Beschluss von 2023) in der Regel keine amtlichen Dokumente im Sinne dieser Norm.

2. Die Tathandlung: Mitteilung „im Wortlaut“
Dies ist das Herzstück der Vorschrift. Strafbar ist nur die wörtliche Wiedergabe.
- Faksimile/Scan: Das Hochladen eines Fotos oder PDFs des Dokuments ist die klassische Tathandlung.
- Wesentliche Teile: Es muss nicht das gesamte Dokument veröffentlicht werden. Es genügt, wenn die „wesentlichen Teile“ (z. B. der konkrete Vorwurf und die Begründung des Tatverdachts) wörtlich zitiert werden.
- Zulässige Alternative: Eine indirekte Zusammenfassung des Inhalts in eigenen Worten ist grundsätzlich erlaubt. Wer schreibt: „Die Staatsanwaltschaft wirft mir Betrug vor, weil ich X getan haben soll“, handelt legal. Wer den Satz der Staatsanwaltschaft eins zu eins kopiert, riskiert die Strafe.
3. Merkmal der Öffentlichkeit
Die Mitteilung muss „öffentlich“ erfolgen. Im Zeitalter des Internets bedeutet dies:
- Jede Veröffentlichung auf einer Website, einem Blog oder in sozialen Netzwerken (X, Instagram, Facebook).
- Das Versenden in großen, öffentlich zugänglichen Messengergruppen (z. B. offene Telegram-Channels).
- Nicht erfasst ist die Weitergabe an einen eng begrenzten, privaten Kreis (z. B. der Familie oder dem eigenen Anwalt).
4. Die zeitliche Sperre
Die Strafbarkeit entfällt erst, wenn die Dokumente in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
- Dies bedeutet: Bis zum ersten Prozesstag, an dem die Anklage verlesen wird, gilt das absolute Veröffentlichungsverbot für den Wortlaut.
- Wird das Verfahren ohne Verhandlung (z. B. durch Einstellung) beendet, darf erst nach dem endgültigen Abschluss veröffentlicht werden.
Warum gibt es dieses Gesetz überhaupt? (Schutzzweck)
Kritiker sehen in § 353d StGB ein Zensurinstrument. Die Justiz hingegen führt zwei gewichtige Argumente an:
- Unbefangenheit der Richter und Zeugen: Laienrichter (Schöffen) und Zeugen sollen unvoreingenommen in den Prozess gehen. Werden sie vorab durch die Lektüre der (einseitigen) Anklageschrift im Internet beeinflusst, gefährdet dies die Wahrheitsfindung im Prozess.
- Schutz der Persönlichkeitsrechte: Beschuldigte sollen davor geschützt werden, durch die Veröffentlichung amtlicher (und damit sehr glaubwürdig wirkender) Vorwürfe vorverurteilt zu werden, bevor ein Gericht darüber entschieden hat. Pikant: Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst die Veröffentlichung will. Das Gesetz schützt hier auch die Integrität des Verfahrens an sich.
Die rechtspolitische Kritik: Ein Gesetz aus der Kaiserzeit auf dem Prüfstand
Die Kritik an § 353d Nr. 3 StGB ist massiv und wird durch die jüngste Entscheidung des BGH (5 StR 78/25) weiter befeuert, da die Norm in einer digitalen Informationsgesellschaft zunehmend als anachronistisch empfunden wird. Kritiker bemängeln insbesondere das „Transparenz-Paradoxon“: Während eine (oft ungenaue) Nacherzählung eines Tatvorwurfs erlaubt ist, wird die Veröffentlichung des präzisen Originaldokuments, das eine sachliche öffentliche Debatte erst ermöglichen würde, unter Strafe gestellt. Zudem führt das Verbot zu einer empfindlichen Schieflage der Waffengleichheit, da Staatsanwaltschaften häufig proaktiv Pressemitteilungen herausgeben, während dem Beschuldigten die Veröffentlichung entlastender Originaldokumente untersagt bleibt. Der Schutzzweck – die Verhinderung einer Vorbeeinflussung von Schöffen und Zeugen – wirkt in Zeiten, in denen Details zu Verfahren ohnehin viral gehen, oft lebensfern. Es ist daher nur konsequent, dass Arne Semsrott bereits angekündigt hat, gegen das nun rechtskräftige BGH-Urteil mittels Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Zwar ist das Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Karlsruhe anhängig, doch die geplante Beschwerde bietet die historische Chance, die Vereinbarkeit des Tatbestandes mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) endgültig durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

Verteidigung und Strategie
Sollten Sie wegen eines Verstoßes gegen § 353d StGB eine Vorladung erhalten haben, ist eine strategische Verteidigung essenziell:
- Prüfung des Wortlauts: Wir analysieren, ob die Veröffentlichung wirklich „wesentliche Teile“ wörtlich wiedergab oder ob es sich um eine zulässige wertende Berichterstattung handelte.
- Subjektiver Tatbestand: War Ihnen bewusst, dass die Veröffentlichung in dieser Form strafbar ist? Zwar schützt Unkenntnis selten vor Strafe, doch bei komplexen juristischen Abgrenzungen kann ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) im Einzelfall eine Rolle spielen – auch wenn die Gerichte hier nach dem Semsrott-Urteil strenger geworden sind.
- Verfassungsrechtliche Einordnung: Da der Fall Semsrott nun vor das Bundesverfassungsgericht zieht, halten wir für unsere Mandanten die Verfahren offen, um von einer möglichen zukünftigen Korrektur der Rechtsprechung zu profitieren.
Fazit für Mandanten
Posten Sie niemals Originaldokumente aus Ihrem laufenden Verfahren im Internet. Auch wenn der Drang nach Öffentlichkeit groß ist: Die rechtliche Quittung folgt oft schneller als gedacht.
Haben Sie Fragen zu einem laufenden Verfahren oder wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 353d StGB eingeleitet? Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen zur Seite. Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.


