Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Pornographie ist als solche nicht strafbar. Allerdings gibt es Strafbestände, die im Zusammenhang mit Pornographie stehen. Dazu gehört das Delikt „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischen Inhalte“ gem. § 184a StGB. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

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Bekannt aus

Tommy Kujus
Strafverteidiger

Aktualisiert am 09.12.2024

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Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte gehört zu den schwerwiegenderen Straftatbeständen im deutschen Strafrecht. Mit § 184a StGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die darauf abzielt, sowohl die Menschenwürde als auch den Schutz von Tieren vor entwürdigenden Darstellungen zu gewährleisten. Besonders in der digitalen Welt, in der Inhalte schnell und oft unkontrolliert geteilt werden können, kommt diesem Straftatbestand eine zentrale Bedeutung zu. Doch was genau fällt unter die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte, und welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?

Was ist eine „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gewalt- oder tierpornographische Inhalte insbesondere verbreitet oder zugänglich macht.

Wann ist eine „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt insbesondere Tiere, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Menschenwürde des Opfers und dient dem Jugendschutz. Um sich nach § 184a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Tatgegenstand: Gewalt- und tierpornographische Inhalte

Die Tat muss sich auf gewalt- oder tierpornographische Inhalte beziehen.

Gewaltpornografie

Gewaltpornografie umfasst Darstellungen sexueller Handlungen, die in Verbindung mit erheblichen Gewalttätigkeiten stehen. Diese müssen sich gegen den Körper einer Person richten und unmittelbar im Zusammenhang mit der sexuellen Handlung stehen.

Strafrechtlich relevant sind insbesondere Darstellungen von:

  • Vergewaltigungen
  • sexuell motiviertem Mord
  • sexueller Nötigung mittels erheblicher Gewalt

Auch Szenen von Selbstverstümmelung oder Selbstverletzung fallen unter diesen Tatbestand. Dabei ist es unerheblich, ob die dargestellten Geschehnisse real oder fiktiv sind.

Tierpornografie

Tierpornografie umfasst sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren, unabhängig davon, ob es sich um den Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen mit Körperkontakt handelt.

Tathandlung: Verbreiten bzw. zugänglich machen etc.

Der Begriff „Verbreitung“ umfasst die Weitergabe an eine unbestimmte Anzahl von Personen, etwa durch das Hochladen entsprechender Inhalte ins Internet oder die Nutzung von Tauschbörsen.
Das „öffentliche Zugänglichmachen“ bezeichnet das Bereitstellen solcher Inhalte für einen unbeschränkten Personenkreis, beispielsweise durch das Posten eines Links in einem Forum.

§ 184a StGB erfasst zudem Handlungen wie das Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben und Ein- oder Ausführen entsprechender Inhalte.

Vorsatz und Versuch

Der Täter muss vorsätzlich handeln, also mit Wissen und Wollen. Auch der Versuch ist strafbar, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt und eine Rechtsgutsgefährdung bevorsteht.

Gesetzliche Grundlage: Was regelt § 184a StGB?

Der Wortlaut von § 184a StGB untersagt die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen sowie andere Handlungen in Bezug auf gewalt- oder tierpornographische Inhalte. Das Gesetz dient dem Schutz der Menschenwürde und dem Jugendschutz, indem es den Zugang zu solchen Inhalten strafrechtlich sanktioniert.

Strafbare Handlungen gemäß § 184a StGB

Der Tatbestand umfasst nicht nur die aktive Verbreitung solcher Inhalte, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie das Bereitstellen von Plattformen oder das Anbieten entsprechender Medien. Besonders relevant ist dies im digitalen Raum, da moderne Kommunikationswege wie soziale Medien oder Messenger-Dienste die Verbreitung solcher Inhalte erleichtern.

Ermittlungsverfahren bei Verstößen gegen § 184a StGB

Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung

Ein Strafverfahren beginnt oft mit einer Hausdurchsuchung, bei der Datenträger wie Computer oder Smartphones beschlagnahmt werden.

Rolle der IT-Forensik

Spezialisierte Ermittler können auch vermeintlich gelöschte Inhalte wiederherstellen und damit entscheidende Beweise sichern.

Strafen und Konsequenzen

Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Das genaue Strafmaß richtet sich nach:

  • der Art und Anzahl der verbreiteten Inhalte
  • den Vorstrafen des Täters
  • der individuellen Sozialprognose.

Zusätzliche Regelungen finden sich in §§ 27, 28 JuSchG und § 119 OWiG.

Verteidigungsstrategien im Ermittlungsverfahren

Eine gute Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein. Dazu gehören:

  • die Vermeidung einer Anklage durch gezielte anwaltliche Stellungnahmen
  • eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage
  • die Anfechtung unzureichender Beweise.

Fazit

Verstöße gegen § 184a StGB sind nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich schwerwiegend. Betroffene sollten frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuziehen, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und ihre Rechte zu wahren.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

1. Was gilt als Gewaltpornografie?
Darstellungen sexueller Handlungen in Verbindung mit körperlicher Gewalt oder Erniedrigung.

2. Kann ich strafbar werden, wenn ich solche Inhalte nur speichere?
Ja, auch der Besitz solcher Inhalte ist nach § 184a StGB strafbar.

3. Ist der Versuch strafbar?
Ja, bereits der Versuch, entsprechende Inhalte zu verbreiten, ist nach § 184a StGB strafbar.

4. Was soll ich bei einer Hausdurchsuchung tun?
Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine unüberlegten Aussagen und konsultieren Sie unverzüglich einen Anwalt.

5. Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Je nach Schwere des Falls drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

 

Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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