Einführung
Mit der Digitalisierung und der Verbreitung sozialer Netzwerke ist der Umgang mit pornografischen Inhalten allgegenwärtig geworden. Doch was viele nicht wissen: Die Verbreitung solcher Inhalte unterliegt strengen Vorschriften. Besonders der Schutz von Minderjährigen und die Vermeidung ungewollter Konfrontationen stehen im Fokus des Gesetzgebers. Wer diese Regeln verletzt, riskiert hohe Geldstrafen oder Freiheitsentzug – auch dann, wenn die Handlung aus Unwissenheit geschah.
Was ist die Verbreitung pornografischer Inhalte?
Eine strafbare Verbreitung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich sogenannte „pornografische Schriften“ verbreitet. Wichtig ist, dass der Begriff „Schriften“ nicht nur klassische Druckerzeugnisse wie Magazine oder Bücher umfasst, sondern auch digitale Medien wie Bilder, Videos oder Tonaufnahmen. Das Gesetz definiert den Begriff in § 11 Abs. 3 StGB, womit es eine weite Auslegung ermöglicht.
Pornografische Schriften beinhalten explizite sexuelle Darstellungen, die nicht primär der Kunst, Wissenschaft, Aufklärung oder Berichterstattung dienen. Sie zielen darauf ab, das sexuelle Verlangen des Betrachters zu wecken. Insbesondere durch die Verbreitung über digitale Plattformen wie WhatsApp, soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste hat das Thema in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.
Wann ist die Verbreitung pornografischer Inhalte strafbar?
Der Straftatbestand des § 184 StGB greift, wenn pornografische Inhalte zugänglich gemacht, verbreitet oder Dritten ungefragt aufgedrängt werden. Dies dient dem Schutz von Minderjährigen vor frühzeitiger und unangemessener Konfrontation mit Pornografie. Doch auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen geschützt werden, beispielsweise bei unaufgefordert zugesandten Inhalten („Dickpics“).
Tatbestandsmerkmale der Verbreitung pornografischer Inhalte
Tatobjekt: Pornografische Schriften
Um eine Strafbarkeit zu begründen, muss die Handlung sich auf „pornografische Schriften“ beziehen. Dieser Begriff umfasst:
- Gedruckte Texte (z. B. Magazine oder Bücher)
- Bild- und Tonaufnahmen (Videos, Fotos, Audiomaterial)
- Daten in digitaler Form (z. B. Dateien auf Smartphones oder Computern)
Nicht alle Darstellungen sexueller Natur gelten jedoch als Pornografie. Entscheidend ist, ob die Darstellung ausschließlich auf die Erregung des Betrachters abzielt. Kulturelle oder wissenschaftliche Inhalte fallen nicht unter den Straftatbestand.
Tathandlung: Verbreiten
Das Verbreiten von pornografischen Schriften umfasst verschiedene Handlungsweisen:
- Zugänglichmachen gegenüber Minderjährigen: Dies umfasst das direkte Überlassen von Inhalten, aber auch das öffentlich sichtbare Anbieten – etwa durch Werbeplakate oder frei zugängliche Websites.
- Ungefragtes Aufdrängen: Das unaufgeforderte Versenden pornografischer Inhalte über WhatsApp, E-Mail oder soziale Netzwerke ist strafbar. Besonders häufig treten solche Fälle im Zusammenhang mit „Dickpics“ auf.
- Vorführung und Gebrauch: Darunter fallen Filmvorführungen, der Verleih in Videotheken oder das Angebot in Bibliotheken, die Jugendlichen zugänglich sind.
- Vorbereitungshandlungen: Auch wer pornografische Inhalte produziert, importiert oder speichert, um sie später zu verbreiten, macht sich strafbar.
Vorsatz und Versuch
Der Täter muss die Verbreitung mit Vorsatz begehen, also bewusst und gewollt handeln. Es genügt jedoch, wenn er die Tat billigend in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Ein bloß fahrlässiges Verhalten – etwa ein Versehen – ist nicht strafbar.
Der Versuch, pornografische Inhalte zu verbreiten, wird rechtlich nicht geahndet, da § 184 StGB keine entsprechende Regelung enthält.
Strafmaß und Konsequenzen
Eine Verurteilung wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 Abs. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:
- Vorstrafen
- Art und Umfang der Inhalte
- Ob die Inhalte Minderjährigen zugänglich gemacht wurden
- Persönliche Sozialprognose des Täters
Besonders schwere Fälle – etwa die Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB) – ziehen deutlich höhere Strafen nach sich, bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen.
Erzieherprivileg nach § 184 Abs. 2 StGB
Eltern oder Erziehungsberechtigte können pornografische Inhalte an ihre Kinder weitergeben, wenn dies im Rahmen der Erziehung geschieht. Solche Handlungen gelten nicht als strafbar, solange sie nicht grob erzieherische Pflichten verletzen. Dieses sogenannte Erzieherprivileg ermöglicht eine altersgerechte Aufklärung ohne strafrechtliche Konsequenzen.
Weitere Vorschriften zu Pornografie
Neben dem Strafgesetzbuch enthält das Jugendschutzgesetz (§§ 27, 28 JuSchG) Regelungen zum Umgang mit pornografischen Inhalten, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Auch das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 119 OWiG) sieht Bußgelder bei Verstößen vor, etwa für den Verkauf pornografischer Medien an Jugendliche.
Typische Fallkonstellationen
- Unaufgefordertes Zusenden von „Dickpics“: Hierbei handelt es sich um eine häufige Art der strafbaren Verbreitung, bei der Täter über soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste ungewollt pornografische Bilder verschicken.
- Fehlende Alterskontrollen: Online-Angebote oder Ladengeschäfte, die pornografische Inhalte Minderjährigen zugänglich machen, riskieren strafrechtliche Konsequenzen.
- Weiterleiten von Inhalten in Gruppenchats: Auch das Weiterleiten pornografischer Inhalte in sozialen Netzwerken oder Gruppenchats kann den Tatbestand erfüllen, wenn dabei Minderjährige beteiligt sind.
Verteidigungsstrategien für Beschuldigte
Beschuldigte sollten bei einer Vorladung keine Aussage machen und umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Ein erfahrener Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, Beweise prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Häufig ergeben sich Ansatzpunkte für eine Verfahrenseinstellung oder eine milde Strafe, etwa durch nachgewiesene Unkenntnis oder fehlerhafte Ermittlungen.
Präventive Maßnahmen
Um strafrechtliche Risiken zu vermeiden, sollte der Umgang mit pornografischen Inhalten bewusst und verantwortungsvoll erfolgen. Dazu gehört:
- Keine Weitergabe von Inhalten ohne Zustimmung der Empfänger
- Sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu solchen Inhalten haben
- Sensibilisierung im Umgang mit sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten
Fazit
Die Verbreitung pornografischer Inhalte ist ein komplexer Straftatbestand, der weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine fundierte rechtliche Beratung ist für Beschuldigte essenziell, um ihre Rechte zu wahren und sich effektiv zu verteidigen. Präventiv ist ein bewusster und sensibler Umgang mit solchen Inhalten unerlässlich, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Was zählt als pornografische Schrift?
Neben klassischen Druckerzeugnissen wie Magazinen umfasst der Begriff auch digitale Inhalte wie Videos, Bilder und Tonaufnahmen, die ausschließlich auf sexuelle Erregung abzielen.
Ist der Versuch der Verbreitung strafbar?
Nein, ein Versuch wird rechtlich nicht geahndet, da § 184 StGB dies nicht vorsieht.
Wie hoch sind die Strafen?
Es drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Bei schweren Verstößen, insbesondere gegen § 184b oder § 184c StGB, können mehrjährige Haftstrafen verhängt werden.
Was ist das Erzieherprivileg?
Eltern dürfen im Rahmen der Erziehung pornografische Inhalte an ihre Kinder weitergeben, ohne sich strafbar zu machen, sofern dies erzieherisch sinnvoll ist.
Wie sollte ich mich bei einer Vorladung verhalten?
Keine Aussage machen und sofort einen Strafverteidiger konsultieren. Ein erfahrener Anwalt kann die Sachlage prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.