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Gefährdung des Straßenverkehrs

Fahren unter Alkoholeinfluss, Missachtung der Vorfahrtsregeln oder auch Wenden auf der Autobahn – dies sind nur ein paar Beispiele, bei denen der Strafbestand „Gefährdung des Straßenverkehrs“ gem. § 315c Strafgesetzbuch (StGB) zum Tragen kommt. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sich strafbar zu machen, und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Was ist die „Gefährdung des Straßenverkehrs“?

Der Straßenverkehr kann Tatort vieler verschiedener Handlungen sein. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB liegt vor, wenn der Täter (Fahrzeugführer) vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Handlungen im Straßenverkehr vornimmt und dadurch andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Zudem muss eine Abgrenzung im Hinblick auf die verkehrsfremden Eingriffe nach § 315b StGB erfolgen.

Wann ist die „Gefährdung des Straßenverkehrs“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie das Leben bzw. den Leib des Opfers und fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Um sich nach § 315c StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.

Tathandlung

Die Gefährdung des Straßenverkehrs kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden, die in Absatz eins genau beschrieben sind. Dabei muss der Täter, im Gegensatz zu § 315b StGB, aktiv als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr handeln.

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Nr. 1 a) oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Nr. 1 b) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Dabei umfasst der Begriff des Straßenverkehrs alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze sowie alle Verkehrsflächen, die jede Person oder einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Verfügung stehen (z.B. Parkplätze von Einkaufsmärkten, Krankenhäusern oder Tankstellen).

Der Täter müsste zunächst im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt haben. Dabei wird jedes Fortbewegungsmittel für Personen und Güter als Fahrzeug erfasst. Dieses wird dann geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird; das bloße Starten des Motors ist nicht ausreichend.

Sodann muss der Täter bei dem Führen des Fahrzeugs fahruntüchtig gewesen sein.

Nach der Nummer 1a kann dies infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel sein. Alkohol am Steuer ist dann strafbar, wenn der Fahrzeugführer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 Promille hat (sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“). Bei Radfahrern gilt ausnahmsweise eine Grenze von mindestens 1,6 Promille. Andererseits wird eine Fahruntüchtigkeit dann angenommen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille hat und gleichzeitig ein auffälliges, alkoholbedingtes Fahrverhalten zeigt (sog. „relative Fahruntüchtigkeit“). Solche Verhaltensweisen können insbesondere das Fahren in Form von Schlangenlinien, die Nichteinhaltung der Fahrspur oder besonders leichtsinnige Fahrweisen sein.

Neben dem Konsum alkoholischer Getränke kann der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit auch durch die Einnahme berauschender Mittel erzielen. Hierzu zählen vor allem Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“.

Nach der Nummer 1b kann eine Fahruntüchtigkeit auch aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel vorliegen. Geistige Mängel sind insbesondere psychische Beeinträchtigungen. Hingegen liegen körperliche Mängel bei gelegentlichen, dauernden oder vorübergehenden physischen Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit, Fieber, Heuschnupfen oder Übermüdung vor.

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er im Straßenverkehr einer der im Gesetz genannten „sieben Todsünden“ (Nr. 2 a bis g) verwirklicht. Diese sieben Todsünden beschreiben Verkehrsverstöße des Täters, wie das falsche Überholen oder die Nichtbeachtung der Vorfahrt. Diese Verkehrsverstöße müsste der Täter in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise vorgenommen haben. Seine Handlungen sind grob verkehrswidrig, wenn sie in besonderem Maße gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Rücksichtlosigkeit liegt dann vor, wenn der Täter aus eigensüchtigen bzw. gleichgültigen Motiven handelt.

Konkrete Gefährdung

Die Handlung des Täter nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB müsste zu einer (konkreten) Gefährdung für den Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert (mind. 750 EUR) geführt haben. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn der tatsächliche Schadenseintritts nur noch vom Zufall abhängt. Es muss also ein „Beinahe-Unfall“ hinsichtlich einer anderen Person oder einer fremder Sache vorliegen. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dieser ist fremd, wenn er nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.

Die Sache ist herrenlos, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.

Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit

Der Täter müsste seine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen und die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Er handelt vorsätzlich, wenn er die Handlung bzw. die Gefahr billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt er hingegen, wenn er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Versuch

Der Versuch einer Gefährdung des Straßenverkehrs ist nur in dem Fall des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB möglich, vgl. § 315c Abs. 2 StGB. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss er die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Straftatbestand nach § 315c StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Strafe

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn der Täter hinsichtlich seiner Handlung und der Gefährdung vorsätzlich handelt.

Verursacht der Täter jedoch die Gefahr nur fahrlässig (und die Handlung vorsätzlich) oder handelt er fahrlässig und verursacht ebenfalls die Gefahr fahrlässig, so wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, vgl. § 315c Abs. 3 StGB.

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