Verleumdung – § 187 StGB

Wer wissentlich unwahre Behauptungen verbreitet und damit den Ruf einer Person schädigt, macht sich nach § 187 StGB der Verleumdung schuldig. Doch welche Handlungen fallen genau unter diesen Strafbestand? Wie unterscheidet er sich von der üblen Nachrede? Und welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verleumdung
Das steht im Gesetz: § 187 StGB

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen Verleumdung erhalten haben, ist dies oft im ersten Moment ein großer Schock. Der Vorwurf wiegt schwer, da die Ermittlungsbehörden Ihnen nicht nur eine unbedachte Äußerung vorwerfen, sondern die gezielte und bewusste Verbreitung von Lügen. In einer solchen Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren. Dieser Beitrag soll Ihnen als Wegweiser dienen, um die juristischen Hürden dieses Tatbestands zu verstehen und zu erkennen, an welchen Punkten eine strategische Strafverteidigung ansetzen kann.

Was ist eine Verleumdung?

Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich über eine dritte Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Der Gesetzgeber möchte mit dem Straftatbestand des § 187 StGB die Ehre und das soziale Ansehen von Personen und Institutionen vor massiven Angriffen schützen. Für Sie als Beschuldigten ist jedoch nicht der Schutzgedanke entscheidend, sondern die Frage, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret nachweisen muss. Gerade bei Äußerungsdelikten sind die Grenzen zwischen erlaubter Meinungsäußerung und strafbarem Verhalten oft fließend, was vielfältige Verteidigungsansätze eröffnet.

Was versteht das Gesetz unter einer Tatsache bei der Verleumdung?

Im Zentrum des Verfahrens steht immer die Frage, ob es sich bei Ihrer Äußerung um eine Tatsache handelt. Eine Tatsache ist ein Vorgang oder Zustand der Gegenwart oder Vergangenheit, der objektiv überprüfbar ist und somit als wahr oder unwahr bewiesen werden kann. Eine bloße persönliche Wertung ist keine Tatsache. Ein enorm wichtiges Detail für Ihre Verteidigung ist, dass eine Verurteilung nur erfolgen kann, wenn die Unwahrheit der behaupteten Tatsache zweifelsfrei erwiesen ist. Sollte sich im Rahmen der Ermittlungen herausstellen, dass sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Aussage beweisen lässt, greift der rechtsstaatliche Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Dies bedeutet, dass die Nichterweislichkeit zu Ihren Gunsten ausgelegt werden muss. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch eine an sich zutreffende Äußerung kann als unwahr gelten, wenn sie bewusst unvollständig ist und der Empfänger durch das Weglassen von Details zu einer falschen Schlussfolgerung verleitet wird.

Verleumdung - § 187 StGB

Wie muss die Äußerung die andere Person beeinträchtigen?

Nicht jede unwahre Behauptung erfüllt den Tatbestand der Verleumdung. Die Aussage muss objektiv dazu geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren sogenannten Kredit zu gefährden. Unter einer Kreditgefährdung versteht die juristische Dogmatik das Vertrauen, das jemand im Hinblick auf die Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt. Wenn Sie also angeblich geäußert haben, dass jemand zahlungsunfähig oder nicht zahlungswillig sei, kann dies ausreichen. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass es zu einem tatsächlichen Vertrauensverlust oder gar einem finanziellen Schaden überhaupt nicht gekommen sein muss. Bereits die bloße Eignung Ihrer Äußerung, dieses Vertrauen in Frage zu stellen, reicht für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands aus.

Warum ist Ihr eigenes Wissen über die Unwahrheit der entscheidende Punkt?

Der juristisch und strategisch wichtigste Hebel in einem Verfahren wegen Verleumdung ist der subjektive Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie wider besseres Wissen gehandelt haben. Das bedeutet, Sie müssen positive Kenntnis davon gehabt haben, dass die von Ihnen behauptete Tatsache falsch ist. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Äußerung selbst fest an die Wahrheit geglaubt haben oder lediglich leichtfertig einem Gerücht aufgesessen sind, fehlt es an diesem strengen Vorsatzmerkmal. In einem solchen Fall scheidet eine Bestrafung wegen Verleumdung aus, da sie die schwerste Form der Ehrverletzungsdelikte darstellt und zwingend das Bewusstsein voraussetzt, etwas Unwahres weiterzugeben.

Welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten können Sie entlasten?

Der bloße Versuch einer Verleumdung ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. Ein weiterer zentraler Aspekt für Ihre Verteidigung ist das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags. Die Verleumdung ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht von sich aus ermitteln dürfen, sondern zwingend ein Antrag des vermeintlich Geschädigten vorliegen muss. Dieser Antrag ist an eine strenge Frist von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gebunden. Wird diese Frist versäumt, liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor und das Verfahren muss eingestellt werden. Zudem kann ein einmal gestellter Strafantrag im Zuge einer außergerichtlichen Einigung jederzeit zurückgenommen werden, was die sofortige Einstellung des Verfahrens zur Folge hat. Weiterhin handelt es sich bei der Verleumdung um ein Privatklagedelikt, was bedeutet, dass unter bestimmten Umständen vor einer gerichtlichen Klage zwingend ein behördlicher Sühneversuch stattfinden muss.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – Was ist das eigentlich?

Beschuldigte sind oft verwirrt, wenn Begriffe wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung durcheinandergeworfen werden. Auch wenn es bei allen drei Vorwürfen um Angriffe auf die Ehre geht, unterscheiden sie sich rechtlich erheblich, was sich massiv auf Ihre Verteidigungsstrategie auswirkt.

Bei der Beleidigung gemäß § 185 StGB geht es primär um die Äußerung von Werturteilen oder persönlichen Meinungen, die den Betroffenen direkt in seiner Ehre verletzen, unabhängig davon, ob diese wahr oder falsch sind. Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB befasst sich hingegen mit Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Hierbei ist strafbar, dass Tatsachen verbreitet werden, die sich nicht als nachweislich wahr erweisen lassen. Die Verleumdung nach § 187 StGB ist die schwerwiegendste Steigerung dieser Delikte. Im Gegensatz zur üblen Nachrede weiß der Täter bei der Verleumdung absolut sicher, dass die behauptete Tatsache gegenüber dem Dritten falsch ist, und verbreitet sie in böser Absicht. Der Kernunterschied liegt also im Beweis der Wahrheit und dem nachweisbaren Wissen des Täters über diese Unwahrheit.

Verleumdung - § 187 StGB

Oft stellt sich im Ermittlungsverfahren auch die Frage, inwieweit das Äußern von Meinungen, das Aufstellen von Vermutungen oder das Verbreiten von Gerüchten strafbar ist. Während die freie Meinungsäußerung durch das Grundgesetz stark geschützt ist, verlässt man diesen Schutzbereich, wenn man nachweislich unwahre Tatsachen verbreitet. Wer lediglich ein Gerücht weiterträgt und untermauert, dass er nicht wisse, ob es stimmt („Ich glaube, dass…“), erfüllt möglicherweise den Tatbestand der üblen Nachrede, aber in der Regel nicht die Kriterien der Verleumdung, da ihm das sichere Wissen um die Unwahrheit fehlt. Zusammenfassend lässt sich auch sagen, dass all diese Delikte in einer fortgesetzten Kombination durchaus als das alltagssprachliche Phänomen „Mobbing“ gewertet werden können, welches juristisch über diese Einzelnormen sanktioniert wird.

Welche Strafe droht bei einer Verleumdung?

Sollte es trotz einer engagierten Verteidigung zu einer Verurteilung kommen, sieht der Gesetzgeber für die Verleumdung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Die Höhe der Strafe bemisst sich stark an den Begleitumständen der Tat. Das Gesetz sieht eine deutliche Strafschärfung (eine sogenannte Qualifikation) vor, wenn die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten beziehungsweise Schriften begangen wurde. Verbreiten von Inhalten umfasst in der heutigen Zeit insbesondere Veröffentlichungen im Internet, auf Social-Media-Plattformen oder in großen Chatgruppen. In diesen Fällen liegt der erhöhte Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die öffentliche Begehungsweise führt meist zu einer härteren Bestrafung, da der Schaden für das Ansehen der betroffenen Person durch die hohe Reichweite der unwahren Behauptung ungleich größer ist.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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