Was ist der Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht?
Wenn Sie eine Haftstrafe vollständig verbüßt haben oder aus dem Maßregelvollzug entlassen werden, ist der Kontakt mit der Justiz nicht immer sofort beendet. Um Ihnen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und um zu verhindern, dass Sie erneut in alte Muster zurückfallen, kann das Gericht eine sogenannte Führungsaufsicht anordnen. In dieser Zeit unterstehen Sie einer besonderen Begleitung und Überwachung und müssen sich an ganz bestimmte gerichtliche Vorgaben halten. Der Straftatbestand des § 145a StGB greift genau dann ein, wenn Ihnen vorgeworfen wird, gegen diese speziellen gerichtlichen Anordnungen verstoßen zu haben. Dabei bestraft das Gesetz nicht einfach nur den bloßen Ungehorsam gegenüber Behörden, sondern will in erster Linie verhindern, dass Sie wieder straffällig werden.
Nur Personen unter offizieller Aufsicht können Täter sein
Im juristischen Fachjargon spricht man bei dieser Norm von einem Sonderdelikt. Das bedeutet für Sie: Nicht jeder Bürger kann diese Straftat begehen. Eine Strafbarkeit kommt ausschließlich für Personen in Betracht, die rechtskräftig unter Führungsaufsicht gestellt wurden. Der Vorwurf kann sich nur auf Handlungen beziehen, die in der Zeit zwischen der Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung und dem offiziellen Ende dieser Maßregel stattgefunden haben. Wurde eine bestimmte Weisung vom Gericht nur für einen begrenzten Zeitraum innerhalb Ihrer Aufsichtszeit erteilt, muss das angebliche Fehlverhalten exakt in diesem Zeitfenster passiert sein.
Die Blankettvorschrift: Was genau ist verboten?
Das Gesetz selbst nennt keine konkreten verbotenen Handlungen wie etwa „Sie dürfen keinen Alkohol trinken“ oder „Sie müssen sich wöchentlich melden“. Es handelt sich um eine sogenannte Blankettvorschrift. Das bedeutet, das Gesetz erhält seinen genauen Inhalt erst durch den individuellen Beschluss, den der Richter in Ihrem speziellen Fall erlassen hat. Ein strafbares Verhalten liegt demnach erst dann vor, wenn Sie eine aktiv verlangte Handlung unterlassen oder ein konkret verbotenes Verhalten an den Tag legen.

Für Ihre Verteidigung in einem Strafverfahren ist hier ein enorm wichtiger Ansatzpunkt verborgen: Die gerichtliche Anordnung muss absolut präzise, rechtlich zulässig und für Sie zumutbar sein. Die Rechtsfehlerfreiheit dieser richterlichen Weisung ist eine zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Verstöße gegen Anweisungen, die unklar formuliert oder schlicht unzumutbar sind, erfüllen den Tatbestand nicht. Zudem muss Ihnen das Gericht bereits im schriftlichen Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich mitgeteilt haben, dass ein Verstoß gegen genau diese Weisung strafbar ist. Eine bloße mündliche Belehrung durch den Richter oder Ihren Bewährungshelfer reicht hierfür niemals aus.
Die Zweckgefährdung: Nicht jeder kleine Fehltritt ist strafbar
Ein zentraler Pfeiler für eine erfolgreiche Strafverteidigung ist die Prüfung der sogenannten Zweckgefährdung. Das Gericht darf Sie nicht für jede kleine, alltägliche Verfehlung verurteilen. Eine Strafbarkeit liegt erst dann vor, wenn Ihr Fehlverhalten den Kernzweck der gesamten Maßregel konkret gefährdet. Durch Ihr Handeln muss sich also die Gefahr, dass Sie neue Straftaten begehen, spürbar vergrößern.
Ein einmaliger, isolierter Regelverstoß – wie beispielsweise das einmalige Fahren eines Kraftfahrzeugs trotz eines gerichtlichen Verbots – reicht in der Regel nicht aus, um eine solche Gefahr zu begründen. Es bedarf immer einer genauen Prognose im Einzelfall. Dabei muss Ihr gesamtes sonstiges Verhalten positiv in den Blick genommen werden. Die Ermittlungsbehörden müssen zweifelsfrei nachweisen, dass genau Ihr konkreter Verstoß die Ursache für eine neue, greifbare Gefahrenlage ist.
Vorsatz und menschliche Notsituationen
Sie machen sich nur strafbar, wenn Sie wissentlich und willentlich handeln. Ein bloßes Versehen, Vergesslichkeit oder fahrlässiges Verhalten reicht für eine Verurteilung nicht aus, da der Versuch bei diesem Delikt nicht strafbar ist. Sie müssen die Anweisung genau kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass Sie durch Ihr Verhalten wieder in die Gefahr abrutschen könnten, neue Straftaten zu begehen.
In besonderen, menschlich nachvollziehbaren Notsituationen kann dieser Vorsatz komplett entfallen. Wenn Sie beispielsweise die strikte Anweisung haben, sich von Spielplätzen fernzuhalten, diese Regel aber brechen, weil Sie Ihrem eigenen oder einem fremden, dort in Gefahr geratenen Kind helfen wollen, machen Sie sich nicht strafbar. In solchen Momenten wollen Sie den Zweck der Aufsicht nicht gefährden, sondern handeln aus anerkennenswerten Motiven.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen die Führungsaufsicht?
Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Sie sich wegen eines Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht strafbar gemacht haben, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In der juristischen Praxis nehmen die Verfahren wegen dieses Vorwurfs massiv zu, da Gerichte immer häufiger Führungsaufsichten anordnen und die Fallzahlen stark gestiegen sind. Es wird auf politischer Ebene sogar bereits über eine Erhöhung der Höchststrafe auf bis zu fünf Jahre diskutiert.
Ein entscheidendes prozessuales Detail, das Ihre Verteidigung unbedingt im Blick haben muss: Es handelt sich hierbei um ein absolutes Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft darf nicht eigenmächtig ermitteln oder Anklage erheben, nur weil sie von einem Verstoß erfährt. Die Tat darf juristisch nur dann verfolgt werden, wenn die zuständige Führungsaufsichtsstelle formal einen Strafantrag gegen Sie stellt. Fehlt dieser Antrag, ist eine Verurteilung wegen des Weisungsverstoßes schlichtweg ausgeschlossen und das Verfahren muss eingestellt werden. Allerdings ist Vorsicht geboten: Ein nachgewiesener Weisungsverstoß kann sich auch ohne formellen Strafantrag negativ auf andere laufende Strafverfahren auswirken, beispielsweise als strafschärfender Umstand, wenn Sie zeitgleich wegen einer anderen Tat vor Gericht stehen.
