Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs trifft die meisten Beschuldigten unerwartet und in einer ohnehin angespannten Situation. Das Nichtbegleichen von Geldschulden und das Ignorieren von Mahnungen kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Oftmals mündet ein solches zivilrechtliches Verfahren darin, dass der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid in die Wege leitet und schließlich der Gerichtsvollzieher vor der Haustür steht, um Gegenstände zu pfänden. Werden diese gepfändeten Sachen im Anschluss beiseite geschafft oder behördliche Siegel eigenmächtig entfernt, eskaliert die Situation schnell vom Zivilrecht in das Strafrecht. Wenn Sie wegen eines Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs eine Vorladung durch die Polizei erhalten haben, mit einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert sind oder gar eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, benötigen Sie verlässliche Orientierung und eine starke Verteidigung. Im Folgenden erfahren Sie, was genau hinter diesen Tatbeständen steckt, welche Strafen drohen und wie Sie sich als Beschuldigter am besten verhalten.
Was ist Verstrickungsbruch und Siegelbruch?
Durch den Straftatbestand des § 136 Strafgesetzbuch sollen die hoheitliche Herrschaftsgewalt des Staates sowie die staatliche Autorität geschützt werden, die durch eine Beschlagnahme oder ein amtliches Siegel zum Ausdruck kommen. Dieser Schutz wird flankierend durch weitere strafrechtliche Normen, wie etwa den Gläubigerschutz, ergänzt. Der Paragraf unterteilt sich im Wesentlichen in zwei unterschiedliche Handlungsalternativen: den Verstrickungsbruch im ersten Absatz und den Siegelbruch im zweiten Absatz. Interessant und wichtig für die strategische Verteidigung ist die Tatsache, dass der Täter eines Verstrickungs- oder Siegelbruchs nicht zwingend der Schuldner selbst sein muss. Auch jeder Dritte, der pfändende Gläubiger oder sogar der Gerichtsvollzieher, der eine gepfändete Sache eigenmächtig freigibt, kann sich nach dieser Norm strafbar machen.
Wann gilt eine Sache als dienstlich in Beschlag genommen oder gepfändet?
Ein strafbarer Verstrickungsbruch setzt zunächst zwingend voraus, dass eine Sache überhaupt dienstlich in Beschlag genommen, also beispielsweise gepfändet wurde. Als Tatobjekte kommen hierbei ausschließlich körperliche Gegenstände in Betracht, wozu sowohl bewegliche Güter als auch unbewegliche Sachen wie Immobilien zählen. Ob ein solcher Pfändungs- oder Beschlagnahmeakt zulässig ist, richtet sich stets nach den konkreten rechtlichen Vorschriften im Einzelfall, wie etwa der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung.
Die Beschlagnahme ist rechtlich gesehen der allgemeinere und umfassendere Begriff. Beweismittel gelten beispielsweise dann als in Beschlag genommen, wenn sie durch die Ermittlungsbehörden in Verwahrung genommen oder anderweitig sichergestellt wurden. Geht es um ein Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung, genügt für die Beschlagnahme sogar schon die Zustellung eines entsprechenden Beschlusses, ohne dass der Staat physisch Besitz von der Immobilie ergreifen muss. Ein bloßes gerichtliches Veräußerungsverbot bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet hingegen für sich genommen noch keine Beschlagnahme.

Die Pfändung wiederum ist ein spezieller Unterfall der dienstlichen Inbeschlagnahme. Sie bedeutet, dass eine Sache zwangsweise der Verfügung einer Behörde überlassen wird, um damit einen konkreten vermögensrechtlichen Anspruch, meist private oder öffentliche Geldschulden, abzusichern. In der Regel vollzieht ein Gerichtsvollzieher diese Pfändung. Auch wenn er dafür formell die Sache in Besitz nehmen muss, bedeutet das nicht zwingend, dass er Ihre Wertgegenstände sofort mitnimmt. Ausgenommen von besonders wertvollen Gegenständen wie Bargeld oder kleinen Kostbarkeiten, kann der Gerichtsvollzieher die gepfändete Sache zunächst bei Ihnen als Schuldner belassen. In diesem Fall bringt er zur äußerlichen Kenntlichmachung ein sogenanntes Pfandsiegel, oft umgangssprachlich als Kuckuck bezeichnet, an der Sache an. Die rechtliche Pfändung und damit die Grundlage für eine mögliche Strafbarkeit dauert dann so lange an, bis die Sache offiziell wieder an den Schuldner zurückgegeben oder freigegeben wird.
Wie macht man sich wegen eines Verstrickungsbruchs strafbar?
Das strafbare Verhalten beim Verstrickungsbruch liegt im Kern darin, dass Sie die Sache ganz oder teilweise der sogenannten Verstrickung entziehen. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde keine Einwirkungsmöglichkeit und keinen tatsächlichen Zugriff mehr auf den Gegenstand hat. Es muss hierbei ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit vorliegen, denn eine bloß unerhebliche, vorübergehende Erschwerung des behördlichen Zugriffs reicht für eine Verurteilung nicht aus.
Das Gesetz nennt für diese Entziehung verschiedene Handlungsweisen, namentlich das Zerstören, das Beschädigen oder das Unbrauchbarmachen der gepfändeten Sache. Eine Sache gilt als zerstört, wenn sie völlig vernichtet oder so massiv beeinträchtigt wird, dass sie für ihren eigentlichen Zweck absolut unbrauchbar ist. Von einer Beschädigung spricht man, wenn die Sachsubstanz nicht nur ganz unerheblich verletzt wird. Unbrauchbar gemacht ist ein Gegenstand, wenn er so verändert wird, dass er seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.
Zudem gibt es die Generalklausel des Entziehens auf andere Weise. Diese Variante ist bereits erfüllt, wenn Sie die gepfändete Sache schlichtweg beiseite schaffen, sodass die Behörde nicht mehr darauf zugreifen kann. Es kommt hierbei nicht zwingend darauf an, dass der Gegenstand an einen weit entfernten Ort gebracht wird. Strafbar ist beispielsweise schon das heimliche Verbringen der Sache in eine andere Wohnung, das Austauschen der Pfandsache durch einen minderen Gegenstand oder die gezielte Täuschung des Gerichtsvollziehers über den Verbleib.
Für eine strategische Strafverteidigung ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht jedes Verhalten mit der gepfändeten Sache zwingend strafbar ist. Das bloße Ableugnen, dass Sie den Gegenstand überhaupt noch besitzen, erfüllt den Tatbestand ebenso wenig wie der einfache Verkauf der Sache an einen Dritten, solange das Eigentum rechtlich noch nicht wirksam auf den Käufer übertragen wurde. Da im deutschen Zivilrecht der Abschluss eines Kaufvertrages und die tatsächliche Eigentumsübertragung zwei voneinander zu trennende juristische Vorgänge sind, verneinte das Oberlandesgericht Hamm in einem solchen Fall eine Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs.
Was meint Siegelbruch gemäß § 136 StGB?
Während es beim Verstrickungsbruch um die Entziehung der Sache selbst geht, rückt der Siegelbruch das behördliche Zeichen in den Fokus. Ein strafbarer Siegelbruch setzt voraus, dass ein dienstliches Siegel an eine Sache angebracht wurde, mit dem konkreten Ziel, diese in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder besonders zu bezeichnen. Ein Siegel im Sinne dieses Gesetzes ist der dienstliche Siegelabdruck einer staatlichen Behörde. In der Regel muss es sich um inländische Siegel handeln. Ausländische Siegel, wie beispielsweise Zollplomben, fallen nur dann unter den Schutz des Gesetzes, wenn völkerrechtliche Verträge diese ausdrücklich den inländischen Rechtsgütern gleichstellen. Wichtig ist zudem, dass das Siegel durch ein staatliches Organ angebracht wurde. Die Verplombung von Güterwagen durch die privatisierte Bahn oder von Breitbandkabel-Anschlüssen durch die Post ist heutzutage nicht mehr vom Straftatbestand umfasst.
Beispiele für Siegelbruch und Tathandlungen
Strafbar handeln Sie, wenn Sie dieses angelegte Siegel beschädigen, ablösen oder unkenntlich machen. Auch das bloße Unwirksam Machen des Verschlusses ist eine strafbare Tathandlung. Das Gesetz verlangt hierfür Handlungen, die den eigentlichen Zweck der Siegelung konkret gefährden. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einem bekannten Fall, dass bereits das Überkleben eines auf einem Möbelstück angebrachten dienstlichen Siegels mit einer farblich passenden, täuschend echten Folie ein strafbares Beschädigen darstellen kann.
Dogmatisch umstritten und ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung ist die Frage, wie die bloße Missachtung der im Siegel manifestierten Anordnung zu bewerten ist. Wenn auf einer Baustelle beispielsweise ein behördlicher Baustopp durch ein Siegel verhängt wird und der Bauunternehmer schlichtweg weiterbaut, ohne das eigentliche Siegel physisch zu beschädigen, gehen die Meinungen auseinander. Während einige Gerichte in solchen Konstellationen argumentierten, der durch das Siegel bewirkte Verschluss sei damit unwirksam gemacht worden, stellt dies nach Ansicht gewichtiger Stimmen in der juristischen Fachliteratur eine unzulässige Überschreitung der gesetzlichen Wortlautgrenze dar. Wer ein Verbot lediglich umgeht oder ignoriert, ohne die Vergegenständlichung dieses Verbots im Siegel anzutasten, begeht nach dieser Auffassung allenfalls eine allgemeine verwaltungsrechtliche Missachtung, aber keine Straftat. Ein versierter Strafverteidiger wird an dieser Stelle stets prüfen, ob die konkrete Handlung überhaupt vom Wortlaut der Norm gedeckt ist.
Welche Strafe droht bei Verstrickungsbruch oder Siegelbruch?
Sollten Sie wegen eines Verstrickungsbruchs oder eines Siegelbruchs verurteilt werden, droht Ihnen laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Strafrechtlich muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Das bedeutet, Sie müssen das Bewusstsein gehabt haben, dass die Sache dienstlich beschlagnahmt oder das Siegel zur amtlichen Verstrickung angelegt war und Sie den Gegenstand zumindest zeitweise dem behördlichen Zugriff entziehen wollten.
Eine ganz erhebliche Rolle für die Strafbarkeit spielt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme. Eine grundlegende Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Verstrickungs- oder Siegelbruchs ist, dass die Pfändung, die Beschlagnahme oder das Anbringen des Siegels im Wege einer rechtmäßigen Diensthandlung vorgenommen wurde. Die Rechtmäßigkeit dieser Diensthandlung fungiert im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund. War das Vorgehen des Gerichtsvollziehers oder der Ermittlungsbehörde objektiv rechtswidrig, so entfällt eine Strafbarkeit gänzlich. Es kommt hierbei nicht einmal darauf an, ob Sie als Beschuldigter die Maßnahme für rechtmäßig hielten. Gehen Sie fälschlicherweise davon aus, die Diensthandlung der Behörde sei völlig rechtmäßig gewesen, obwohl sie in Wahrheit rechtswidrig war, bleiben Sie dennoch straffrei.
Oftmals verhält es sich jedoch genau umgekehrt. Sie als Betroffener gingen felsenfest davon aus, die Pfändung oder Versiegelung sei rechtswidrig gewesen, rissen das Siegel ab, und im Nachhinein stellt sich heraus, dass die staatliche Maßnahme doch rechtmäßig war. Das Gesetz zieht hierfür eine spezielle Irrtumsregelung heran. Ob ein solcher Irrtum Sie vor einer Strafe schützt, hängt maßgeblich davon ab, ob dieser Irrtum für Sie vermeidbar war oder nicht. War Ihr Irrtum über die Rechtswidrigkeit vermeidbar, kann das Gericht die Strafe mildern. Trifft Sie in einem solchen Fall zudem nur eine geringe Schuld, hat das Gericht sogar die rechtliche Möglichkeit, gänzlich von einer Bestrafung abzusehen. War Ihr Irrtum hingegen absolut nicht vermeidbar und es war Ihnen in Ihrer konkreten Situation auch nicht zuzumuten, sich zunächst mithilfe regulärer Rechtsbehelfe gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zur Wehr zu setzen, dann sieht das Gesetz zwingend vor, dass Ihr Handeln nicht strafbar ist. In dieser Konstellation hat das Gericht keinen Beurteilungsspielraum. War der Irrtum zwar unvermeidbar, es wäre Ihnen aber zumutbar gewesen, rechtliche Schritte einzuleiten, anstatt eigenmächtig das Siegel zu brechen, so liegt die Entscheidung wieder beim Gericht, das die Strafe mildern oder von ihr absehen kann.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)
Ist das Abreißen eines Pfandsiegels strafbar?
Ja, das Abreißen eines behördlichen Pfandsiegels, umgangssprachlich oft als Kuckuck bezeichnet, ist der klassische Fall eines Siegelbruchs. Durch das Ablösen oder Beschädigen des Siegels vereiteln Sie bewusst den Zweck der behördlichen Maßnahme und entziehen die Sache der staatlichen Autorität. Solch ein Vorgehen erfüllt den Straftatbestand vollumfänglich und zieht in der Regel entsprechende Ermittlungen nach sich.
Wie wird man bestraft, wenn man gepfändete Sachen zerstört?
Wenn Sie eine Sache, die bereits offiziell durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet wurde, zerstören, begehen Sie einen Verstrickungsbruch. Sie entziehen der Behörde dadurch endgültig den Zugriff und die Verwertungsmöglichkeit auf den Gegenstand. Hierfür sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die genaue Strafhöhe hängt von den Umständen des Einzelfalls und Ihrem Vorstrafenregister ab.
Drohen Konsequenzen für die Beschädigung eigener Sachen bei bevorstehender Pfändung?
Nein, zumindest nicht nach diesem spezifischen Tatbestand. Zur Erfüllung des Straftatbestandes des Verstrickungsbruchs ist zwingend erforderlich, dass die Sache zum Zeitpunkt Ihrer Handlung bereits gepfändet worden ist. Die Pfändung darf nicht lediglich für die Zukunft bevorstehen. Beschädigen Sie Ihren eigenen Fernseher, bevor der Gerichtsvollzieher überhaupt eintrifft, entziehen Sie ihn keiner bestehenden rechtlichen Verstrickung, weshalb eine Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs an dieser Stelle ausscheidet.
Was passiert, wenn die Siegel versehentlich oder durch schlechtes Wetter zerbrochen sind?
Ein Siegelbruch erfordert zwingend vorsätzliches Handeln. Wenn ein Siegel rein versehentlich beschädigt wird oder sich aufgrund von starken Witterungseinflüssen von selbst ablöst, liegt keine Straftat vor. Fahrlässiges Handeln ist bei diesem Tatbestand nicht strafbar. Ein erfahrener Verteidiger wird im Zweifel darauf hinwirken, dass die Ermittlungsbehörden einen entsprechenden Vorsatz lückenlos nachweisen müssen.
Ist es denn beschädigt, wenn ich es aufmache und dann wieder zusammentackere?
Ja, der Tatbestand ist erfüllt. Sobald Sie den durch das Siegel bewirkten Verschluss aufbrechen oder das Siegel ablösen, ist die Tat rechtlich vollendet. Die staatliche Autorität wurde in diesem Moment bereits missachtet. Dass Sie das Siegel anschließend wieder notdürftig zusammensetzen oder festtackern, macht den vorangegangenen strafbaren Siegelbruch nicht ungeschehen. Es ändert nichts an der vollendeten Tat, könnte sich aber im Rahmen der Strafzumessung auswirken.
Sollten Sie mit dem Vorwurf des Verstrickungsbruchs oder des Siegelbruchs konfrontiert sein, gilt der dringende Rat, Ruhe zu bewahren. Machen Sie keine vorschnellen Angaben bei der Polizei. Üben Sie das Ihnen als Beschuldigter zustehende Schweigerecht aus und kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger. Als Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen mit unserer Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden zur Seite. Eine frühzeitige Akteneinsicht und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen können in diesen Verfahren oft den entscheidenden Unterschied machen. Wir bieten Ihnen transparente Kosten, sehr gute Erreichbarkeit und helfen Ihnen auch bei etwaigen berufsrechtlichen Folgen oder drohender Presseberichterstattung. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch, um Ihre optimale Verteidigungsstrategie zu besprechen.


