Verstümmelung weiblicher Genitalien – § 226a StGB

Strafverfahren wegen weiblicher Genitalverstümmelung: Ernstlage für Beschuldigte Der Tatbestand des § 226a StGB ist komplex und die Strafen sind drastisch. Unser neuer Artikel gibt Orientierung: Von der Definition der „Verstümmelung“ über die Problematik der Sittenwidrigkeit bis hin zu Verteidigungsmöglichkeiten in „minder schweren Fällen“. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und die Notwendigkeit einer professionellen Strategie.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

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Inhaltsverzeichnis

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Die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist für jeden Beschuldigten eine enorme Belastung. Wenn Sie eine Vorladung, eine Anklageschrift oder gar einen Durchsuchungsbeschluss mit dem Vorwurf der Verstümmelung weiblicher Genitalien erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristisch äußerst ernsten Situation. Der Vorwurf wiegt schwer, da der Gesetzgeber dieses Delikt als Verbrechen einstuft, was weitreichende Konsequenzen für Ihre persönliche und berufliche Zukunft haben kann.

Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht wissen wir, dass gerade in solch sensiblen und komplexen Verfahren ein kühler Kopf, strategisches Vorgehen und tiefgreifendes juristisches Fachwissen unerlässlich sind. Dieser Beitrag soll Ihnen als erste Orientierung dienen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 226a StGB zu verstehen und aufzuzeigen, wie eine professionelle Strafverteidigung in diesen Fällen ansetzt.

Was ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien?

Der im Jahr 2013 eingeführte § 226a des Strafgesetzbuches regelt eine spezielle Qualifikation der Körperverletzung, die sich explizit auf den Intimbereich von Mädchen und Frauen bezieht. Das Gesetz stellt hiermit die teilweise oder vollständige Beschädigung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane ausdrücklich unter Strafe. Dabei kommt es rechtlich nicht auf das Motiv der Handlung an. Ob die Tat aus familiärer Tradition, zur Kontrolle der Sexualität oder aufgrund religiöser Vorstellungen begangen wird, ist für die Erfüllung des Tatbestands völlig unerheblich.

Welche Körperbereiche sind rechtlich von der Norm erfasst?

Die Strafnorm beschränkt sich ausdrücklich auf die äußeren Genitalien einer weiblichen Person. Darunter fasst die Rechtsprechung unter anderem die Klitorisvorhaut, die Klitoriseichel, den Scheidenvorhof sowie die inneren und äußeren Schamlippen. Die inneren Genitalien, wie etwa die Gebärmutter, wurden vom Gesetzgeber bewusst nicht in diesen speziellen Tatbestand aufgenommen. Dies dient dem Zweck, medizinisch indizierte und notwendige Eingriffe im Körperinneren rechtlich von vornherein aus dem Anwendungsbereich dieser drastischen Strafnorm herauszuhalten. Sollte es jedoch zu Verletzungen im Körperinneren kommen, welche die Fortpflanzungsfähigkeit dauerhaft aufheben, rückt ohnehin der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB in den Fokus der Ermittlungsbehörden.

Verstümmelung 3
Verstümmelung 3

Die Norm gilt ausschließlich für weibliche Personen im biologischen Sinn, unabhängig von deren Alter. Bei transsexuellen Personen, deren äußere Geschlechtsmerkmale biologisch uneindeutig sind, greift dieser spezifische Straftatbestand in der Regel nicht ein.

Wann spricht der Gesetzgeber von einer strafbaren Verstümmelung?

Der strafrechtliche Begriff der Verstümmelung setzt eine nicht nur unerhebliche, nachteilige Veränderung des natürlichen Erscheinungsbildes der gesunden äußeren Genitalien voraus, die mit einem Verlust an Körpersubstanz einhergeht. Es muss sich also um einen Eingriff von einem gewissen Gewicht handeln, der eine gewaltsame und abwertende Komponente in sich trägt. Rein kosmetische oder ästhetische Eingriffe, wie bestimmte Schönheitsoperationen oder auch das Anbringen von Intimpiercings, erfüllen diesen Begriff in der Regel nicht, da hierbei kaum Körpersubstanz verloren geht und die negative Entstellung fehlt.

Die WHO spricht von vier Formen der weiblichen Genitalverstümmelung – welche sind das?

Um die Bandbreite der Tathandlungen rechtlich fassen zu können, orientiert sich die Auslegung des Gesetzes häufig an den Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), welche vier Grundtypen klassifiziert. Diese reichen von der teilweise oder vollständigen Entfernung der Klitorisvorhaut und Klitoris über die Entfernung der inneren Schamlippen bis hin zur sogenannten Infibulation, bei der die äußeren Genitalien beschnitten und die verbleibenden Gewebeteile vernäht werden, um die vaginale Öffnung extrem zu verengen. Unter den vierten Typ fallen alle sonstigen schädigenden Eingriffe, wie beispielsweise das Verätzen, Ausbrennen oder Einschneiden der Genitalien. Alle diese Formen werden von der deutschen Rechtsprechung prinzipiell als tatbestandsmäßige Verstümmelung im Sinne des § 226a StGB gewertet.

Kann in den Eingriff rechtmäßig eingewilligt werden?

In der Praxis der Strafverteidigung spielt die Frage der Einwilligung oftmals eine zentrale Rolle. Grundsätzlich entfällt die Strafbarkeit einer Körperverletzung, wenn das Gegenüber wirksam eingewilligt hat. Bei der weiblichen Genitalverstümmelung stößt diese Regel jedoch an harte rechtliche Grenzen. Die Gerichte werten eine Einwilligung in eine medizinisch nicht indizierte Genitalverstümmelung in der Regel als sittenwidrig gemäß § 228 StGB, da der Eingriff irreparabel in die Intimsphäre eingreift. Auch eine stellvertretende Einwilligung von Eltern für ihre minderjährigen Töchter scheidet aus rechtlicher Sicht zwingend aus. Das hochpersönliche Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des Kindes entzieht sich der Disposition der Erziehungsberechtigten. Selbst der Verweis auf tief verwurzelte religiöse Überzeugungen oder die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit vermag einen solchen Eingriff juristisch nicht zu rechtfertigen.

Welche Strafe droht bei einer weiblichen Genitalverstümmelung?

Der Tatbestand des § 226a StGB ist als Verbrechen ausgestaltet. Das bedeutet, dass das Gesetz für den Normalfall eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Der Strafrahmen erstreckt sich dabei von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Tritt durch den Eingriff gar der Tod der betroffenen Person ein, ermitteln die Behörden in der Regel wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), was eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren nach sich zieht.

Trotz dieses drastischen Strafrahmens sieht das Gesetz glücklicherweise einen Sonderstrafrahmen für sogenannte minder schwere Fälle vor. Ein erfahrener Verteidiger wird im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren stets akribisch prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In einem solchen minder schweren Fall reduziert sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine solche Herabstufung kann juristisch beispielsweise dann argumentiert werden, wenn der Beschuldigte unter einem massiven sozialen Gruppendruck stand, der Eingriff in seinem Ausmaß weniger gravierend war oder besondere Umstände in der familiären Konstellation vorlagen.

Verstümmelung 2
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Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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