Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener – § 189 StGB

„Man soll nicht schlecht über die Toten reden.“ – Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bekannten Spruch, sondern unter bestimmten Voraussetzungen um ein gesetzlich verankertes Verbot. Die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ ist gem. § 189 StGB strafbar. Welche Handlungen darunter fallen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener
Das steht im Gesetz: § 189 StGB

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift erhalten haben, in der Ihnen die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener vorgeworfen wird, ist der erste Schreck oft groß. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sehen Sie sich plötzlich mit juristischen Vorwürfen konfrontiert, die weitreichende Konsequenzen haben können. Für Sie ist nun entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die Vorwürfe strategisch einzuordnen. Dieser Beitrag beleuchtet den Straftatbestand aus der Perspektive der Verteidigung und liefert Ihnen als Beschuldigtem einen klaren Wegweiser durch die komplexe juristische Materie.

Was ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener?

Der Vorwurf der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener steht im Raum, wenn eine Person beschuldigt wird, das Ansehen eines Toten vorsätzlich herabgesetzt oder erniedrigt zu haben. Das Gesetz schützt hierbei in erster Linie die über den Tod hinaus fortwirkende Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen selbst. Obwohl oft angenommen wird, dass es bei diesem Delikt um die verletzten Gefühle der trauernden Angehörigen geht, steht dogmatisch der Tote im Mittelpunkt. Wäre nämlich allein das Pietätsgefühl der Familie maßgeblich, so liefe der Schutz bei Verstorbenen, die keine Angehörigen hinterlassen, völlig ins Leere.

Auf welche Personen bezieht sich der strafrechtliche Schutz genau?

Um den Tatbestand zu erfüllen, muss sich die vorgeworfene Handlung zwingend auf eine verstorbene oder eine offiziell für tot erklärte Person beziehen. Wird Ihnen hingegen vorgeworfen, sich über eine vermisste Person ehrverletzend geäußert zu haben, scheidet eine Strafbarkeit nach diesem speziellen Paragrafen aus. Interessant für die Verteidigung ist auch, dass der Vorwurf nicht nur bei Einzelpersonen, sondern auch bei sogenannten Kollektivverunglimpfungen erhoben werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich Äußerungen gegen eine Gruppe richten, die durch ihr gemeinsames Schicksal im Tod verbunden ist.

Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener - § 189 StGB

Welches Verhalten rechtfertigt den Vorwurf einer Verunglimpfung?

Nicht jede unbedachte oder unhöfliche Äußerung erfüllt sofort den Straftatbestand. Das Gesetz fordert für eine Verunglimpfung eine nach Form, Inhalt oder Begleitumständen besonders schwere Kränkung. Eine einfache Beleidigung, die im Alltag bei lebenden Personen nach § 185 StGB strafbar sein könnte, reicht hier regelmäßig nicht aus, um eine Verunglimpfung eines Toten zu bejahen. Es muss sich in der Regel um schwerwiegende Tatsachenbehauptungen oder massive herabsetzende Werturteile handeln, die das Gewicht einer Verleumdung oder üblen Nachrede erreichen. Zudem fordert das Gesetz zwingend, dass diese Äußerung oder Handlung von einem Dritten wahrgenommen wurde. Auch Tätlichkeiten am Leichnam können als Verunglimpfung gewertet werden, sofern sie als Ehrenkränkung von anderen bemerkt werden.

Muss der Vorwurf absichtlich herbeigeführt worden sein?

Ein zentraler Ansatzpunkt für jede Strafverteidigung ist die Frage des Vorsatzes. Eine fahrlässige, also lediglich unvorsichtige oder versehentliche Verunglimpfung stellt das Gesetz nicht unter Strafe. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Das bedeutet, Sie müssen die ehrverletzende Wirkung Ihrer Aussage und den Umstand, dass die Person bereits verstorben ist, billigend in Kauf genommen haben.

Hier ergeben sich in der Praxis oft wichtige Verteidigungschancen durch Irrtümer: Wenn Sie beispielsweise jemanden beleidigt haben, von dem Sie dachten, er sei bereits tot, der aber in Wahrheit noch lebt, kann die Strafe nicht den Rahmen der eigentlich vorgestellten Tat überschreiten. Genauso gilt umgekehrt: Wer das Andenken eines tatsächlich Verstorbenen verunglimpft, aber fälschlicherweise glaubt, er beleidige einen Lebenden, wird nach den milderen Strafrahmen der Beleidigungsdelikte für Lebende beurteilt. Solche Details sind für die Entwicklung einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie unerlässlich.

Welche Strafe droht bei der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener?

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, sieht das Gesetz für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dass der Strafrahmen hier im Vergleich zur einfachen Beleidigung an Lebenden erhöht ist, begründet der Gesetzgeber damit, dass sich ein Verstorbener gegen ehrverletzende Angriffe nicht mehr selbst zur Wehr setzen kann.

Allerdings bedeutet dieser gesetzliche Strafrahmen nicht, dass bei einem Erstverstoß zwingend eine harte Strafe folgt. Die tatsächliche Strafe im Einzelfall hängt stark von der individuellen Verteidigungsstrategie ab. Positiv wirken sich beispielsweise ein unbelastetes Vorstrafenregister, eine ernsthafte Entschuldigung, eine Schadenswiedergutmachung oder auch das Nachtatverhalten aus. In vielen Fällen, gerade wenn keine Vorstrafen bestehen, kann ein erfahrener Verteidiger auch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Eine solche Einstellung, oft gegen Auflagen, hat für Sie den immensen Vorteil, dass keine Eintragung in Ihr polizeiliches Führungszeugnis erfolgt und Sie offiziell als nicht vorbestraft gelten. Zudem ist der bloße Versuch dieser Tat gesetzlich nicht strafbar.

Ein weiterer entscheidender verfahrensrechtlicher Aspekt, der Ihnen zugutekommen kann, ist das Erfordernis eines Strafantrags. Bei § 189 StGB handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in aller Regel überhaupt nur dann ermitteln darf, wenn ein antragsberechtigter Angehöriger form- und fristgerecht einen Strafantrag gestellt hat. Fehlt dieser Antrag, liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor. Eine gesetzliche Ausnahme hiervon besteht lediglich dann, wenn die Tat öffentlich, etwa im Internet oder Rundfunk, begangen wurde und sich gegen Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft richtet; doch selbst dann können Antragsberechtigte dem Verfahren widersprechen. Im regulären Verfahren handelt es sich um ein Privatklagedelikt, was bedeutet, dass vor einer gerichtlichen Klageerhebung oftmals ein erfolgloser Sühneversuch stattgefunden haben muss.

Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener - § 189 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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