Widerruf der Bewährung – § 56f StGB

Ein Bewährungswiderruf kann schwerwiegende Folgen haben – von der Vollstreckung der ursprünglich ausgesetzten Freiheitsstrafe bis hin zu weiteren strafrechtlichen Konsequenzen. Doch unter welchen Voraussetzungen kann eine Bewährung widerrufen werden? Welche Rolle spielen neue Straftaten oder Verstöße gegen Auflagen? Und welche Verteidigungsstrategien gibt es, um den Widerruf zu verhindern?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Widerruf der Bewaehrung
Inhaltsverzeichnis

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Wenn eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist das für viele Verurteilte eine enorme Erleichterung und eine wichtige zweite Chance. Sie können Ihr Leben in Freiheit weiterführen, Ihre sozialen Bindungen aufrechterhalten und im Idealfall durch ein straffreies Leben beweisen, dass die Justiz Ihnen zu Recht vertraut hat. Doch diese Freiheit ist an strenge rechtliche Spielregeln geknüpft. Kommt es zu Fehltritten, droht das, wovor sich jeder Proband am meisten fürchtet: der Widerruf der Bewährung und die sofortige Inhaftierung.

Für Sie als Verurteilten ist ein eingeleitetes Widerrufsverfahren eine absolute Ausnahmesituation. Die Angst vor dem plötzlichen Gefängnisaufenthalt prägt den Alltag. Doch ein solches Verfahren bedeutet keinesfalls, dass der Weg hinter Gitter bereits unausweichlich ist. Die Strafprozessordnung und das Strafgesetzbuch stellen hohe rechtliche Hürden an einen Widerruf. Im Folgenden erfahren Sie, wie die rechtlichen Mechanismen des § 56f StGB funktionieren, wann ein Widerruf wirklich droht und mit welchen strategischen Mitteln eine versierte Verteidigung Ihre Freiheit verteidigen kann.

Was bedeutet der Widerruf der Bewährung nach § 56f StGB?

Die rechtliche Grundlage für den Verlust der Bewährung findet sich in § 56f des Strafgesetzbuches (StGB). Bewährung bedeutet im Kern, dass eine Freiheitsstrafe zwar rechtskräftig verhängt, aber nicht sofort vollstreckt wird. Stattdessen wird Ihnen eine Bewährungszeit eingeräumt, in der Sie sich bewähren sollen. Das Gesetz sieht den Widerruf dieser Aussetzung als die einschneidendste Reaktionsmöglichkeit des Gerichts auf ein Fehlverhalten vor.

Da der Freiheitsentzug einen massiven Eingriff in Ihre Grundrechte darstellt, gilt im Widerrufsverfahren streng der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Widerruf der Bewährung ist rechtlich immer nur als „ultima ratio“ – also als allerletztes Mittel – zulässig. Bevor das Gericht Sie ins Gefängnis schickt, muss es zwingend prüfen, ob nicht auch mildere Mittel ausreichen, um auf Ihr Fehlverhalten angemessen zu reagieren. Erst wenn feststeht, dass keine andere Maßnahme mehr greift, um Sie künftig von Straftaten abzuhalten, ordnet das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an.

Widerruf der Bewährung - § 56f StGB

Wann wird eine Bewährung gemäß § 56f StGB widerrufen?

Das Gesetz benennt in § 56f Abs. 1 StGB abschließend die Gründe, die zu einem Bewährungswiderruf führen können. Man unterscheidet hierbei im Wesentlichen zwei große Problemfelder: die Begehung einer neuen Straftat und den Verstoß gegen gerichtliche Auflagen oder Weisungen. In beiden Fällen muss das Gericht sorgfältig prognostizieren, ob von Ihnen künftig weitere Straftaten zu erwarten sind.

Der Widerruf wegen der Begehung einer neuen Straftat (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)

Der häufigste und gefährlichste Grund für ein Widerrufsverfahren ist der Vorwurf einer neuen Straftat während der laufenden Bewährungszeit. Begeht die verurteilte Person in dieser Zeitspanne eine neue Tat, ist dies für die Justiz ein starkes Indiz dafür, dass das Vertrauen in sie enttäuscht wurde und ein Bewährungsversagen vorliegt.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die neue Tat zwingend innerhalb der laufenden Bewährungszeit begangen worden sein muss. Umfasst wird auch der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft. Entscheidend ist jedoch nicht allein die neue Tat an sich, sondern ob diese die ursprünglich günstige Kriminalprognose des Gerichts aufhebt. Das Gericht muss also die Überzeugung gewinnen, dass Sie Ihre kriminelle Lebensführung fortsetzen. Dabei ist es rechtlich nicht erforderlich, dass die neue Straftat mit der alten Tat, für die Sie die Bewährung erhalten haben, wesensverwandt ist oder einen ähnlichen kriminologischen Zusammenhang aufweist. Auch völlig andersartige Delikte können die Prognose zerstören, wenn sie eine grundsätzliche Missachtung der Rechtsordnung offenbaren.

Gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß sowie Auflagenverstoß (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB)

Ein Widerruf droht nicht nur bei neuen Straftaten. Auch wenn Sie sich nicht an die Spielregeln halten, die Ihnen das Gericht im Bewährungsbeschluss auferlegt hat, kann die Strafaussetzung gekippt werden. Das Gesetz spricht hier vom gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Weisungen oder Auflagen. Ebenso kann es sich gravierend auswirken, wenn Sie sich der Aufsicht und Leitung Ihres Bewährungshelfers beharrlich entziehen.

Hierbei ist für Ihre Verteidigung eine wichtige Nuance entscheidend: Nicht jede kleine Nachlässigkeit führt sofort in die Haftanstalt. Ein Verstoß muss „gröblich“ sein, was eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine klare gerichtliche Anordnung voraussetzt. Ein „beharrlicher“ Verstoß wiederum erfordert eine wiederholte Zuwiderhandlung in einer ablehnenden Haltung, wofür in der Regel eine vorherige formelle Abmahnung durch das Gericht notwendig ist. Zudem stellt der Bewährungswiderruf keine eigenständige Strafe für den bloßen Weisungsverstoß dar. Das Gericht darf die Bewährung nur dann widerrufen, wenn der konkrete Verstoß in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit Ihrer kriminellen Neigung steht und gerade dadurch die konkrete Besorgnis begründet wird, dass Sie erneut Straftaten begehen werden.

Welche sofortigen Folgen hat ein Widerruf der Bewährung?

Wenn der Widerrufsbeschluss rechtskräftig wird, hat dies unmittelbare und drastische Konsequenzen: Die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe muss nun in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. Sie erhalten in der Regel eine Ladung zum Strafantritt durch die zuständige Vollstreckungsbehörde. Kommen Sie dieser Ladung nicht nach oder besteht akute Fluchtgefahr, kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen werden.

Eine besonders wichtige Frage für viele Betroffene ist, was mit den Leistungen geschieht, die sie während der Bewährungszeit bereits erbracht haben – beispielsweise gezahlte Geldauflagen oder abgeleistete gemeinnützige Arbeitsstunden. Hier sieht das Gesetz eine Anrechnung vor. Die Anrechnungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei bereits erbrachte Zahlungen oder Arbeitsstunden in der Regel auf die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe strafverkürzend angerechnet werden sollten. Nur bei einem besonders krassen und uneinsichtigen Bewährungsverhalten kann das Gericht diese Anrechnung ausnahmsweise versagen.

Mildere Mittel: Ihre Alternativen zum Gefängnis

Wie bereits erwähnt, ist der Widerruf immer nur die letzte Option. Gemäß § 56f Abs. 2 StGB muss zwingend von einem Widerruf abgesehen werden, wenn andere Maßnahmen genügen, um Ihnen die nötige Warnung zukommen zu lassen und Sie künftig von Straftaten abzuhalten.

Eine erfahrene Strafverteidigung wird dem Gericht immer aufzeigen, dass auf der Grundlage Ihrer aktuellen Lebenssituation eine positive Änderung eingetreten ist oder höchstwahrscheinlich zu erwarten ist. Um die Gefahr weiterer Taten zu bannen, kann das Gericht dann beispielsweise die Bewährungszeit nachträglich verlängern. Eine Verlängerung ist maximal bis zu fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Zeit möglich. Alternativ kann das Gericht Ihnen weitere, strengere Auflagen oder Weisungen erteilen, Sie engmaschiger durch einen Bewährungshelfer betreuen lassen oder die Aufnahme einer Therapie anordnen.

Widerruf der Bewährung - § 56f StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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