Es ist ein leidiges Thema. Erst passiert nach Zustellung der Anklageschrift Monate lang gar nichts, und dann überschlägt sich das Gericht selbst: Die Betroffenen erhalten eine Ladung für eine gerichtliche Hauptverhandlung, die bereits in wenigen Tagen stattfinden soll.
Die Aufregung ist oft groß. Denn häufig kann der Termin nur unter großem Aufwand – etwa der Beantragung von Urlaub, der komplizierten Anreise von einem weit entfernten Ort (ggf. mit Übernachtung) oder der Unterbrechung eines Urlaubs – ermöglicht werden.
Vielen Mandanten drängt sich dann die Frage auf:
Wie viel Zeit muss eigentlich zwischen der Ladung und der Hauptverhandlung liegen? Bin ich verpflichtet, so kurzfristig zu dem Termin zu erscheinen?
Ladungsfrist
Die Ladungsfrist im Strafprozess ist in § 217 StPO geregelt. Dort heißt es:
Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Entscheidend ist also der Abstand von einer Woche zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Ladung. Dieses Datum wird von dem Zusteller notiert. Das Datum findet sich auf dem “gelben Briefumschlag”, in welchem die Ladung versandt worden ist. Um die Ladung überprüfen zu können, sollte der Briefumschlag der Zustellung daher immer sorgfältig aufbewahrt werden.
Die Zustellung erfolgt entweder persönlich an den Angeklagten oder über den Einwurf in den Briefkasten.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist daher nicht, wann der Betroffene von der Ladung tatsächlich Kenntnis erlangt, sondern allein das Datum auf dem Umschlag. Der Umstand, dass ein Briefkasten ggf. nicht regelmäßig geleert wird, oder dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung selbst im Urlaub befunden hat, geht daher grundsätzlich zu seinen Lasten!
Berechnung der Ladungsfrist
Ab dem Zustellungsdatum sind sieben vollen Tage hinzuzuzählen, sodass der frühesten mögliche Hauptverhandlungstermin erst am achten Tag stattfinden kann.
Bsp:
Wurde die Ladung am Montag, den 06.08.2018 zugestellt (Datum auf dem “gelben Umschlage”), kann die Hauptverhandlung frühestens am Dienstag, den 14.08.2018 stattfinden.
Folgen der zu kurzen Ladungsfrist
Beachtet das Gericht die gesetzlichen Ladungsfristen nicht, kann der Angeklagte die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen (§ 217 Abs. 2 StPO). Der Aussetzungsantrag muss bis zur ersten Vernehmung des Angeklagten – also frühzeitig! – erfolgen. Das Gericht kann diesen Antrag, sofern er begründet ist, nicht ablehnen.
In aller Regel wird das Gericht dann den ursprünglichen Termin aufheben und einen neuen Termin bestimmen, bei welchem dann ebenfalls wieder die Ladungsfrist zu beachten ist.
Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist
Natürlich kann der Angeklagte auch auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichten, und dennoch verhandeln. Dies kann in den Fällen Sinn machen, in denen auf eine kurzfristige Rechtskraft des Urteils hingewirkt werden soll.
Ein solches Vorgehen sollte aber immer mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden, da schnell die Gefahr besteht, dass der Angeklagte vorschnell auf Verfahrensrechte verzichtet.