Zeuge kommt nicht zur Hauptverhandlung

Eine gerichtliche Zeugenvorladung ist keine bloße Einladung – sie verpflichtet zum Erscheinen. Doch was gilt bei Krankheit, familiären Notfällen oder wenn man sich nicht betroffen fühlt? Erfahren Sie, welche Folgen ein unentschuldigtes Fernbleiben haben kann, wie Sie sich korrekt entschuldigen und warum das Nichterscheinen auch Auswirkungen auf das Verfahren haben kann.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

4 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Zeuge kommt nicht zur Hauptverhandlung
Das steht im Gesetz: § 51 StPO

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

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Sie sitzen im Gerichtssaal, Ihre berufliche und private Zukunft steht auf dem Spiel, und plötzlich passiert das Unvorhersehbare: Ein zentraler Zeuge taucht zur Hauptverhandlung einfach nicht auf. Für Sie als Beschuldigten ist das Strafverfahren ohnehin eine extreme psychische Ausnahmesituation. Wenn nun die Beweisaufnahme ins Stocken gerät, bedeutet das oft eine zermürbende Verlängerung der Ungewissheit. Gerichte sind von Gesetzes wegen bestrebt, eine Verhandlung zügig, konzentriert und möglichst ohne Unterbrechungen durchzuführen. Fehlt ein geladener Zeuge ohne Vorwarnung, droht die sorgfältige Planung Ihres Verteidigers und des Gerichts zu kollabieren, und das Verfahren muss in der Folge meist ausgesetzt oder aufwändig vertagt werden.

Für Sie stellt sich in diesem Moment die drängende Frage: Ist Ihre Verteidigungsstrategie nun in Gefahr? Das Gesetz lässt ein derartiges Verhalten von Zeugen glücklicherweise nicht ungestraft. Die Strafprozessordnung (StPO) stellt ein massives rechtliches Instrumentarium bereit, um die Aufklärung des Sachverhalts in Ihrem Interesse und im Interesse der Justiz kompromisslos sicherzustellen.

Warum ist das Ausbleiben eines Zeugen strafrechtlich so brisant?

Ein bloßes Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung ist keine Bagatelle und wird vom Staat als prozessualer Ungehorsam scharf sanktioniert. Das rechtliche Fundament hierfür bildet § 48 StPO, der unmissverständlich regelt, dass jeden Zeugen die unumstößliche staatsbürgerliche Pflicht trifft, zu dem bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Eine gerichtliche Ladung ist niemals eine unverbindliche Empfehlung, sondern ein zwingender juristischer Befehl.

Aus Sicht Ihrer Verteidigung ist es essenziell zu verstehen, dass diese Erscheinenspflicht absolut gilt. Viele Zeugen erliegen dem fatalen Irrtum, sie müssten einer Ladung nicht folgen, weil sie ohnehin nichts Relevantes zur Sache beitragen könnten oder weil sie als Ihre nahen Angehörigen ohnehin ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Das ist ein Trugschluss: Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen nicht zum Ausbleiben vom Termin seiner Zeugenladung. Selbst ein Zeuge, der mit Ihnen verheiratet ist und definitiv nicht gegen Sie aussagen wird, muss zwingend physisch vor Gericht erscheinen, um seine formelle Weigerung dort zu Protokoll zu geben.

Zeuge kommt nicht zur Hauptverhandlung

Die rechtliche Einordnung: Welche Strafe droht bei unentschuldigtem Fehlen?

Wenn ein Zeuge Ihre Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit blockiert, greift der § 51 StPO mit drastischen Maßnahmen durch. Das Gesetz schützt hierbei mittelbar auch Sie als Beschuldigten vor einer endlosen Hängepartie, indem es das Erscheinen von Entlastungs- oder Belastungszeugen mit staatlichem Zwang durchsetzt. Das Gericht ordnet in solchen Fällen regelmäßig eine Kaskade von Ungehorsamsfolgen an.

Zunächst muss der Zeuge zwingend die Kosten tragen, die durch sein unentschuldigtes Ausbleiben entstanden sind. Bemerkenswert ist dabei, dass Sie als Angeklagter sogar einen echten Rechtsanspruch darauf haben, dass dem unzuverlässigen Zeugen diese Kosten auferlegt werden. Es geht hierbei um Auslagen für einen geplatzten Verhandlungstag, die sonst im Falle einer Verurteilung Sie oder im Falle eines Freispruchs die Staatskasse tragen müssten.

Neben den Kosten verhängt das Gericht ein empfindliches Ordnungsgeld, das je nach Ermessen des Gerichts von 5 bis zu 1.000 Euro betragen kann. Weigert sich der Zeuge beharrlich, dieses Geld zu zahlen, oder ist er schlicht zahlungsunfähig, wird eine Ersatzordnungshaft angeordnet. Diese Haft kann von einem einzigen Tag bis zu sechs Wochen andauern.

Um Ihren Prozess aktiv voranzutreiben, reicht Geld allein jedoch oft nicht aus. Das Gericht kann daher anordnen, dass der Zeuge zum nächsten Termin durch die Polizei zwangsweise vorgeführt wird. Das bedeutet in der Praxis, dass Beamte den Zeugen zu Hause oder am Arbeitsplatz abholen und direkt in den Gerichtssaal eskortieren, um weitere Verzögerungen in Ihrem Verfahren zu unterbinden.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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