Zufahren auf einen Polizisten mit einen Fahrzeug – Strafbarkeit gem. §§ 113, 114 StGB?

Wer im Affekt einer Kontrolle auf Beamte zufährt, sieht sich schnell mit dem Vorwurf eines tätlichen Angriffs unter Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ konfrontiert. Doch die aktuelle Rechtsprechung des BGH (2025) schafft Klarheit: Ein Fahrzeug ist keine Waffe im Sinne des § 113 StGB. Erfahren Sie hier, wie dieser juristische Meilenstein drakonische Mindeststrafen zu Fall bringt und welche entscheidenden Verteidigungsstrategien sich aus dem neuen Urteil für Sie ergeben.
Zufahren auf einen Polizisten mit einen Fahrzeug
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Es ist eine Situation, die in der strafrechtlichen Praxis häufig vorkommt: Ein Autofahrer gerät in eine Polizeikontrolle oder soll festgenommen werden. Aus Panik oder dem impulsiven Drang, sich der Situation zu entziehen, gibt er Gas. Er steuert das Fahrzeug auf die Beamten zu, um diese zum Beisatetritt zu zwingen, oder rammt Streifenwagen, um sich den Weg „freizumachen“.

In solchen Fällen stehen schnell schwerwiegende Vorwürfe im Raum: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB). Lange Zeit werteten Gerichte das Fahrzeug dabei als „gefährliches Werkzeug“ oder gar als „Waffe“, was zu einer massiven Strafverschärfung führte. Doch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt nun für eine notwendige rechtliche Klarstellung.

Der Tatvorwurf: §§ 113, 114 StGB und das „gefährliche Werkzeug“

Wer einen Polizisten tätlich angreift oder Widerstand leistet, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Besonders kritisch wird es, wenn ein besonders schwerer Fall gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB (i.V.m. § 114 Abs. 2 StGB) angenommen wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Die Konsequenz: Der Strafrahmen erhöht sich drastisch – von einer Geldstrafe oder geringen Freiheitsstrafe hin zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Zufahren auf einen Polizisten mit einen Fahrzeug - Strafbarkeit gem. §§ 113, 114 StGB?

Die Wende: Der BGH-Beschluss vom 22. Mai 2025 (4 StR 74/25)

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Angeklagter versucht, eine polizeiliche Sperre zu durchbrechen, indem er Streifenwagen rammte und auf Beamte zufuhr, die sich nur durch Sprünge retten konnten. Das Landgericht hatte dies als tätlichen Angriff unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (des PKW) gewertet.

Der BGH hob diese Wertung jedoch auf und stellte klar:

  1. Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe: Es ist nach seiner Zweckbestimmung nicht dazu gedacht, gegen Menschen eingesetzt zu werden.
  2. Ein Kraftfahrzeug ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB: Zwar ist ein Auto bei einem Zusammenstoß lebensgefährlich, doch der BGH lehnt die Einordnung als „Werkzeug“ in diesem spezifischen Kontext ab.

Das Argument der Richter: Anders als etwa im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), wo es auf die konkrete Verwendung ankommt, stellt § 113 Abs. 2 StGB auf das bloße Beisichführen ab. Ein Auto kann man jedoch nicht „bei sich führen“ wie ein Messer oder eine Pistole. Zudem ist das Auto ein Alltagsgegenstand zur Fortbewegung; seine „Pervertierung“ zum Angriffsmittel macht es im Sinne dieser speziellen Norm noch nicht zum gefährlichen Werkzeug.

Warum das Auto „kein Hammer“ ist

Während ein Hammer objektiv ein Werkzeug ist, das durch die Handhabung zur Gefahr wird, bleibt das Auto ein Transportmittel. Die rechtliche Systematik verbietet es, jeden gefährlichen Gegenstand automatisch unter die Strafverschärfung des § 113 Abs. 2 StGB zu fassen.

Verteidigungsansätze: Was bedeutet das für Betroffene?

Für die Strafverteidigung ist dieses Urteil ein mächtiges Instrument. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein Fahrzeug als „Waffe“ gegen Polizisten eingesetzt zu haben, ergeben sich nun folgende Chancen:

  • Vermeidung der Mindeststrafe: Durch den Ausschluss des Regelbeispiels (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB) entfällt die automatische Erhöhung des Strafrahmens. Eine Verurteilung kann so oft im Bereich einer Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe gehalten werden.
  • Abgrenzung zum Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Zwar bleibt das „Rammen“ oft als gefährlicher Eingriff strafbar, doch auch hier muss die Verteidigung genau prüfen, ob der sogenannte „Schädigungsvorsatz“ oder die „Pervertierungsabsicht“ wirklich vorlag oder ob lediglich eine Fluchtintention im Vordergrund stand.
  • Widerlegung des Vorsatzes: Oft geschieht das Zufahren in einer panischen Ausnahmesituation. Ein gezielter Angriffswille auf die körperliche Unversehrtheit der Beamten lässt sich häufig entkräften.
Zufahren auf einen Polizisten mit einen Fahrzeug - Strafbarkeit gem. §§ 113, 114 StGB?

Fazit: Professionelle Hilfe ist entscheidend

Auch wenn der BGH die Einstufung als „Waffe“ abgelehnt hat, bleibt das Zufahren auf Polizeibeamte ein schwerwiegendes Delikt. Neben Freiheitsstrafen drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und hohe Schmerzensgeldforderungen.

Die neue Rechtsprechung zeigt jedoch: Polizeiberichte und erstinstanzliche Urteile sind nicht unantastbar. Werden die Weichen in der Verteidigung frühzeitig richtig gestellt, lassen sich die drakonischen Verschärfungen des Gesetzes oft abwenden.

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