Begünstigung

Die Unterstützung eines Täters bei der Tat, um daraus Vorteile für sich selbst zu ziehen, kann den Strafbestand der „Begünstigung“ gem. § 257 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Welche Voraussetzungen dafür bestehen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 257 StGB

    (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

    (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

Was ist eine „Begünstigung“?

Wird einem Täter bei dessen Tat geholfen, um sich Vorteile aus der Tat zu sichern, so kann der Hilfeleistende den Straftatbestand der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen. Hierbei ist insbesondere eine Abgrenzung von einer Beihilfe zur Vortat aufgrund geringerer Straferwartung zu beachten.

Wann ist eine „Begünstigung“ strafbar?

Eine Begünstigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einem anderen Hilfe leistet, um Vorteile aus dessen rechtswidriger Vortat zu sichern.

Der Straftatbestand der Begünstigung schützt das Vermögen des Opfers sowie die staatliche Rechtspflege in ihrer Funktion der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands.

Um sich nach § 257 StGB der Begünstigung strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Begünstigung

Vortat

Zunächst muss ein anderer als der Täter, der sog. „Vortäter“, eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Eine Tat ist in der Regel rechtswidrig, wenn der objektive und subjektive Tatbestand dieser Straftat erfüllt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Als Vortat kommt grundsätzlich jede Straftat wie beispielsweise ein Diebstahl (§§ 242 ff. StGB) oder ein Betrug (§§ 263 ff. StGB) in Betracht. Ordnungswidrigkeiten sind nicht erfasst.

Tatobjekt: Vorteile der Vortat

Der Vortäter muss durch die Tat Vorteile erlangt haben. Der Begriff des Vorteils umfasst jede Besserstellung des Vortäters, die er unmittelbar aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Das kann beispielsweise die Diebesbeute des Vortäters in Form von Bargeld oder die aufgrund einer Bestechung rechtswidrig erteilten Baugenehmigung sein.

Tathandlung: Hilfeleisten beim Sichern

Der Täter muss dem Vortäter bei der Sicherung der Vorteile Hilfe geleistet haben. Unter Hilfe-Leisten wird jede Handlung verstanden, die objektiv geeignet ist, die Vorteile aus der Vortat zu sichern. Ein Erfolg muss dabei nicht eintreten.

Hierunter fallen insbesondere

  • das Verstecken der Beute,
  • die irreführenden Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden,
  • die Flucht und Transporthilfe sowie
  • die Warnung vor drohenden Eingriffen von den Strafverfolgungsorganen (z. B. Polizei).

Abgrenzung zur Beihilfe

Die Hilfeleistung zur Sicherung von Vorteilen im Sinne des § 257 StGB muss gegebenenfalls von der „normalen“ Beihilfe zur Vortat nach § 27 StGB abgegrenzt werden. Das ist insbesondere dann von enormer Bedeutung, wenn die Beihilfe milder bestraft wird.

Die Beihilfe umfasst jeden Tatbeitrag, der die fremde Haupttat („Vortat“) fördert, also ermöglicht oder erleichtert. Nach herrschender Ansicht erfolgt eine Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Täters. Will dieser den erfolgreichen Abschluss der Tat des Vortäters fördern, so liegt eine Beihilfe zur Vortat vor. Möchte er hingegen den Vortäter vor einer Einziehung („Wegnahme“) des erlangten Vorteils schützen, so liegt eine Begünstigung vor.

Vorsatz

Der Täter muss die Begünstigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Eventualvorsatz, also das billigende Inkaufnehmen des tatbestandlichen Erfolges genügt.

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Begünstigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Darüber hinaus muss der Täter mit sog. „Vorteilssicherungsabsicht“ gehandelt haben. Es muss ihm also darauf ankommen, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern.

Versuch

Der Versuch einer Begünstigung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Begünstigung nach § 257 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Strafantrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Allerdings wird die Stellung eines Strafantrags erforderlich, wenn für die Verfolgung der Vortat ebenfalls ein Antrag erforderlich wäre, § 257 Abs. 4 StGB. Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat ebenfalls nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält, vgl. §§ 257 Abs. 4 S. 2, 248 a StGB.

Begünstigung

Strafe

Die Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn der Täter schon wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist, vgl. § 257 Abs. 3 StGB. Eine Beteiligung umfasst die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sowie die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zur der Vortat. Eine Anstiftung zur Begünstigung eines an der Vortat Unbeteiligten ist hiervon jedoch ausgenommen.

Abgrenzung: Begünstigung – Strafvereitelung

Eine Begünstigung nach § 257 StGB erfolgt, wenn der Täter einem anderen hilft, Vorteile aus der Vortat zu sichern.

Eine Strafvereitelung nach § 258 StGB liegt hingegen vor, wenn der Täter die Bestrafung oder die Vollstreckung einer rechtswidrigen Tat eines anderen ganz oder zum Teil vereitelt. Die Strafvereitelung wird also erst dann relevant, wenn es um die Bestrafung oder die Vollstreckung der Vortat geht.

Häufige Fragen

  • Gibt es eine Begünstigung im Amt?

    Nein, eine “Begünstigung im Amt” gibt es nicht! Wenn ein Amtsträger eine Begünstigung begeht, so wird er wie “jeder andere auch” nach dem § 257 StGB bestraft.

  • Zählen alle Handlungen, die etwas mit der Beute bzw. den Vorteilen zu tun haben als Begünstigung?

    Nein, geht es bei der Handlung lediglich darum die Sache zu erhalten, etwa durch eine Reparatur, dann zählt sie nicht als Begünstigung, sondern als Hilfeleistung. Ebenso sind Handlungen, die darauf abzielen die Sache vor Naturgewalten (Waldbrand, Hochwasser) zu schützen keine Begünstigung. Sie dürfen eine Sache auch, ohne der Begünstigung bezichtigt zu werden, verteidigen (vor einem weiteren Diebstahl etwa).

  • Ist es möglich eine Begünstigung durch eine Dritte Person auszuüben?

    Grundsätzlich muss eine Begünstigung unmittelbar durch die Hilfe-leistende Person ausgeführt werden. Wird allerdings einer Dritten Person so gedroht, dass sie gar keine eigenen Entscheidungen mehr im Bezug auf die Tat treffen kann, kann die Begünstigung durch diese ausführen.

  • Gibt es eine strafbare Selbstbegünstigung?

    Wenn der Dieb selbst die Beute gegen eine eventuelle Wegnahme sichert macht er sich nicht der Begünstigung strafbar.

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