Einmietbetrug

Betrug ist ein sehr facettenreicher Strafbestand. Eine Unterkategorie ist dabei der sog. „Einmietbetrug“. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 263 StGB

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

    (7) (weggefallen)

Was ist ein „Einmietbetrug“?

Bei einem Einmietbetrug handelt es sich um einen Unterfall des Eingehungsbetrugs. Wie der Name bereits nahe legt, geht es beim Einmietbetrug darum, in betrügerischer Weise einen Mietvertrag über eine Wohnung oder eine Unterkunft wie einem Hotel oder einer Ferienwohnung abzuschließen, ohne diese bezahlen zu wollen (oder zu können).

Personen, auf die dies zutrifft, werden allgemein als sog. „Mietnomaden“ bezeichnet. Darunter fallen jedoch keine Personen, die eine Wohnung anmieten und noch vor der ersten Mietzahlung oder später in finanzielle Not geraten und dadurch nicht mehr zahlen können. 

Neben den genannten Fallkonstellationen gibt es freilich noch eine Vielzahl weitere Betrügereien. Letztlich handelt es sich bei all diesen genannten Gruppen jedoch stets um einen „normalen“ Betrug im Sinne von § 263 Strafgesetzbuch (StGB).

Wann ist ein „Einmietbetrug“ strafbar?

Klassische Beispiele neben dem Anmieten von Wohnung sind auch das Buchen von und Einchecken in Hotelzimmern oder Pensionen, in dem Wissen, die verlangte „Miete“ nicht zahlen zu können oder zu wollen. In diesen Fällen täuscht der Täter das Opfer also über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit und begeht folglich einen Eingehungsbetrug in Form des Einmietbetrugs. 

Vorsatz

Dabei muss der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes gehandelt haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). 

Versuch 

Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Einmietbetrug

Strafe 

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Betruges besteht. Deshalb ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Neben zivilrechtlichen Folgen wie Schadensersatzansprüche, drohen hier für den Einmietbetrüger insbesondere ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. 

Häufige Fragen

  • Gibt es einen Katalog, der “bekannte” Mietnomanden auflistet?

    Einen solchen Katalog gibt es nicht in Deutschland. Es kann aber passieren, dass man Anbietern für solche Datenbanken über den Weg läuft. Die Seriosität derer ist allerdings fraglich und sie sollten nicht herangezogen werden. Es ist nämlich in Deutschland illegal Privatpersonen in solchen “Online-Prangern” zu melden (Grund dafür ist das Datenschutzgesetz).

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