Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Details vom allgemeinen Strafverfahren. Es droht bei einer Verurteilung eine Stigmatisierung für den weiteren Lebensweg. Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht, das speziell auf die Besonderheiten im Umgang mit jungen Beschuldigten ausgestaltet ist.
Die wichtigste Regel lautet: Schweigen Sie zu den Tatvorwürfen. Bereits unüberlegte Äußerungen können zu einem Tatnachweis führen.
Wir sind eine bundesweit, ausschließlich im Strafrecht tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Häufig verteidigen wir gegen einen Tatvorwurf im Jugendstrafrecht bzw. verteidigen jugendliche Beschuldigte. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise und Erfahrung.
Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, unterscheidet es deutlich vom Erwachsenenstrafrecht.
Während im Erwachsenenstrafrecht nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe verhängt werden können, sind im Jugendstrafrecht variablere und flexiblere Rechtsfolgen möglich.
Möglich sind:
Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Gegen Sie ist ein Jugendstrafverfahren anhängig? Bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden? Ein Freund oder Verwandter wurde verhaftet? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?
Zögern Sie nicht, einen ausgewiesenen Anwalt für Strafrecht mit der Verteidigung im Jugendstrafverfahren zu beauftragen. Gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt.
Wir setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Wir erörtern mit Ihnen die Verfahrensakte und erarbeiten eine gemeinsame Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie stets eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.
Die Strafverteidigung erfolgt sowohl in Leipzig wie auch bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Selbstverständlich übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen.
| Strafrechtliche Haftung | Anwendbares Gesetz |
Kleinkinder 0 – 6 Jahre | Strafunmündigkeit
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– |
Kinder 7 – 13 Jahre | Strafunmündigkeit
| Jugendstrafrecht nach dem JGG |
Jugendliche 14 – 17 Jahre | bedingte Strafmündigkeit | Jugendstrafrecht nach dem JGG |
Heranwachsende 18 – 20 Jahre | volle Strafmündigkeit aber: Sonderregeln hinsichtlich Strafen
| Jugendstrafrecht nach dem JGG oder Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB |
Erwachsene ab 21 Jahren | volle Strafmündigkeit aber: verminderte oder volle Schuldunfähigkeit möglich (§§ 20, 21 StGB)
| Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB |
Keine Strafbarkeit/Haftung
Bedingte Strafbarkeit/Haftung
Volle Strafbarkeit/Haftung
Die Jugendgerichtshilfe unterstützt die Jugendlichen, indem sie im Strafverfahren die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte vertritt. Die Jugendgerichtshilfe darf im Strafverfahren mitwirken und Maßnahmen ergreifen. Sie hat das Recht im Strafverfahren anwesend zu sein und gehört zu werden. Darüber hinaus überprüft die Jugendgerichtshilfe das persönliche Umfeld des Täters. Hierdurch können im Strafverfahren die entsprechenden (passenden) Maßnahmen verhängt werden.
Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche oder Heranwachsende richten, finden grundsätzlich vor einem Jugendgericht statt. Besonderheit ist, dass Strafverfahren von Jugendlichen bis 18 Jahren nicht öffentlich sind.
Schädliche Neigungen sind anlagebedingte Mängel (etwa durch Umwelteinflüsse oder Erziehung), die ohne eine Gesamterziehung zu weiteren, nicht nur gemeinlästigen Straftaten führen können. Diese Mängel müssen in der Regel schon vor der Tatbegehung vorliegen und sich gerade in der Tat verwirklicht haben.
Grundsätzlich ist man ab 18 Jahren als Erwachsener einzustufen. Jedoch ist die Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht nicht in jedem Fall sachgemäß. Aufgrund der individuellen Reife ist daher bis zum 21. Lebensjahr eine Differenzierung vorzunehmen. Zu fragen ist hier, ob der Täter zum Tatzeitpunkt als “Jugendlicher” einzustufen ist. Argumente gegen eine solche Annahme kann die Abnabelung vom Elternhaus, eine unproblematische Schullaufbahn mit entsprechenden Abschlüssen und die von den Eltern unabhängige Zukunftsplanung sein.
Gern stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns unverbindlich Ihre Anfrage. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.