Anwalt im Jugenstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in vielen Details vom allgemeinen Strafverfahren. Es droht bei einer Verurteilung eine Stigmatisierung für den weiteren Lebensweg. Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht, das speziell auf die Besonderheiten im Umgang mit jungen Beschuldigten ausgestaltet ist.

Jugendstrafrecht

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht

Die wichtigste Regel lautet: Schweigen Sie zu den Tatvorwürfen. Bereits unüberlegte Äußerungen können zu einem Tatnachweis führen.

Wir sind eine bundesweit, ausschließlich im Strafrecht tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Häufig verteidigen wir gegen einen Tatvorwurf im Jugendstrafrecht bzw. verteidigen jugendliche Beschuldigte. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise und Erfahrung.

Wann kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung?

Ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, ist von dem Alter des Beschuldigten zur Tatzeit abhängig. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Strafverfahrens schon erheblich älter oder gar erwachsen ist. Es gelten folgende Altersgrenzen:
  • Ist der Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahren alt, findet das Jugendstrafrecht immer Anwendung. Personen in dieser Altersgruppe bezeichnet man als „Jugendliche“ (§ 1 Abs. 2 JGG).
  • Im Alter zwischen 18 und 21 Jahren bezeichnet man den Beschuldigten als „Heranwachsenden“ (§ 1 Abs. 2 JGG). Heranwachsende geltend grundsätzlich als strafrechtlich voll verantwortlich. Es ist allerdings möglich, dass das Gericht noch Jugendstrafrecht anwendet. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und maßgeblich von der Reifeentwicklung des Beschuldigten abhängig sowie davon, ob es sich noch um eine sogenannte „jugendtypische Verfehlung“ handelt.
  • Auf Beschuldigte, die zum Zeitpunkt der Tat bereits älter als 21 Jahre alt waren, findet stets das Erwachsenenstrafrecht bzw. das „Allgemeine Strafrecht“ Anwendung – das Jugendstrafrecht nach dem JGG ist ausgeschlossen.

Welche Strafen können im Jugendstrafrecht verhängt werden?

Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, unterscheidet es deutlich vom Erwachsenenstrafrecht. 

Während im Erwachsenenstrafrecht nur Geldstrafe und Freiheitsstrafe verhängt werden können, sind im Jugendstrafrecht variablere und flexiblere Rechtsfolgen möglich. 

Möglich sind: 

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmitteln 
  • Jugendstrafe

Anwalt im Jugendstrafrecht: So helfen wir Ihnen!

Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Gegen Sie ist ein Jugendstrafverfahren anhängig? Bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden? Ein Freund oder Verwandter wurde verhaftet? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?

Zögern Sie nicht, einen ausgewiesenen Anwalt für Strafrecht mit der Verteidigung im Jugendstrafverfahren zu beauftragen. Gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt.

Wir setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Wir erörtern mit Ihnen die Verfahrensakte und erarbeiten eine gemeinsame Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie stets eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.

Die Strafverteidigung erfolgt sowohl in Leipzig wie auch bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Selbstverständlich übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen.

Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig

Überblick Strafrechtliche Haftung und anwendbares Gesetz

 

Strafrechtliche Haftung 

Anwendbares Gesetz 

Kleinkinder 

0 – 6 Jahre 

Strafunmündigkeit  
(§ 19 StGB) 

 

 

 

Kinder 

7 – 13 Jahre 

Strafunmündigkeit  
(§ 19 StGB) 

 

Jugendstrafrecht nach dem JGG 

Jugendliche 

14 – 17 Jahre 

bedingte Strafmündigkeit  
(§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG) 

Jugendstrafrecht nach dem JGG 

Heranwachsende 

18 – 20 Jahre 

volle Strafmündigkeit 
(§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG) 

aber: Sonderregeln hinsichtlich Strafen 

 

Jugendstrafrecht nach dem JGG  

oder 

Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB 

Erwachsene 

ab 21 Jahren 

volle Strafmündigkeit 
(§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG) 

aber: verminderte oder volle Schuldunfähigkeit möglich (§§ 20, 21 StGB) 

 

Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB 

Keine Strafbarkeit/Haftung

Bedingte Strafbarkeit/Haftung

Volle Strafbarkeit/Haftung

Häufige Fragen

Die Jugendgerichtshilfe unterstützt die Jugendlichen, indem sie im Strafverfahren die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte vertritt. Die Jugendgerichtshilfe darf im Strafverfahren mitwirken und Maßnahmen ergreifen. Sie hat das Recht im Strafverfahren anwesend zu sein und gehört zu werden. Darüber hinaus überprüft die Jugendgerichtshilfe das persönliche Umfeld des Täters. Hierdurch können im Strafverfahren die entsprechenden (passenden) Maßnahmen verhängt werden.

Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche oder Heranwachsende richten, finden grundsätzlich vor einem Jugendgericht statt. Besonderheit ist, dass Strafverfahren von Jugendlichen bis 18 Jahren nicht öffentlich sind.

Schädliche Neigungen sind anlagebedingte Mängel (etwa durch Umwelteinflüsse oder Erziehung), die ohne eine Gesamterziehung zu weiteren, nicht nur gemeinlästigen Straftaten führen können. Diese Mängel müssen in der Regel schon vor der Tatbegehung vorliegen und sich gerade in der Tat verwirklicht haben.

Grundsätzlich ist man ab 18 Jahren als Erwachsener einzustufen. Jedoch ist die Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht nicht in jedem Fall sachgemäß. Aufgrund der individuellen Reife ist daher bis zum 21. Lebensjahr eine Differenzierung vorzunehmen. Zu fragen ist hier, ob der Täter zum Tatzeitpunkt als “Jugendlicher” einzustufen ist. Argumente gegen eine solche Annahme kann die Abnabelung vom Elternhaus, eine unproblematische Schullaufbahn mit entsprechenden Abschlüssen und die von den Eltern unabhängige Zukunftsplanung sein.

Jugendstrafrecht

Tommy Kujus: Ihr Strafverteidiger

Die Kanzlei wird geführt von Rechtsanwalt Tommy Kujus. Aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse sowie praktischer Erfahrungen im Bereich des Strafrechts und der Strafverteidigung wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen.

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