Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Straßenverkehr hat durch die geltenden Regeln und die anderen Verkehrteilnehmer besondere Verhältnisse. Wer diese ausnutzt, um einem Fahrer oder seinem Mitfahrer Schaden zuzuführen, macht sich des Strafbestands des „Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer“ gem. § 316a Strafgesetzbuch (StGB). Was genau unter diesem Strafbestand zu verstehen ist, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und vor allem,…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 316a StGB

    (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Was ist ein „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“?

Der Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer oder dessen Bei- bzw. Mitfahrer mit dem Ziel ein Raubdelikt unter Ausnutzung der Umstände des öffentlichen Straßenverkehrs zu begehen, kann den Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB erfüllen. Unter den Raubdelikten werden der Raub, der räuberischen Diebstahl und die räuberische Erpressung erfasst.

Wann ist ein „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum und das Vermögen des Opfers sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs. Um sich nach § 316a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer

Die Tat müsste zulasten eines Kraftfahrzeugführers (Kfz-Führer) oder eines Mitfahrers erfolgen. Der Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der zur Tatzeit das Kraftfahrzeug lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat (sog. Fahrer). Mitfahrer sind alle Insassen während der Fahrt.

Nach § 248b Abs. 4 StGB zählen unter dem Begriff der Kraftfahrzeuge alle mit Maschinenkraft betriebenen Fortbewegungsmittel wie Autos, Motorräder, Mofas, Flugzeuge oder Motorboote sowie Landkraftfahrzeuge soweit sie nicht an Gleise gebunden sind. Demnach sind Eisen- und Straßenbahnen nicht mit umfasst.

Dabei muss das Fahrzeug in Bewegung sein. Ausnahmsweise werden hier auch das verkehrsbedingte Halten, wie vor einer roten Ampel, bei Verkehrsstau oder dem Abbiegen mit erfasst.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Tathandlung: Angriff auf Leib bzw. Leben bzw. Entschlussfreiheit

Für einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer müsste der Täter einen Angriff auf den Leib, das Leben oder die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder des Mitfahrers verübt haben. Ein Angriff liegt bei jeder Handlung vor, die in feindseliger Absicht darauf gerichtet ist, die genannten (geschützten) Rechtsgüter zu verletzen. Darunter zählen jegliche Formen von Körperverletzungen, Tötungen oder Nötigungen.

Dabei muss der Täter die besonderen Verhältnisse des öffentlichen Straßenverkehrs ausgenutzt haben. Das liegt vor, wenn der Täter eine Situation nutzt, die gerade typisch für die Teilnahme am Straßenverkehr ist und deshalb das Opfer schutzloser ist. Das sind vor allem die verkehrsbedingte mentale und körperliche Beanspruchung beim Fahren und die daraus resultierenden Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeit.

Die Erfolgsqualifikation nach § 316a Abs. 3 StGB

Das Gesetz sieht in § 316a Abs. 3 StGB eine Strafschärfung bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter durch die Tat zumindest leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Dabei handelt er leichtfertig, wenn er in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.

Vorsatz

Der Täter muss den räuberischen Angriff auf den Kraftfahrer vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Angriff billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist die Tat mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Zudem muss er in der Absicht gehandelt haben, einen Raub nach § 249 StGB bzw. einen schweren Raub nach § 250 StGB, einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB oder eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB begehen zu wollen.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Versuch

Der versuchte räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist gem. §§ 316a Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der „einfache“ räuberische Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen bei minder schweren Fällen nach § 316a Abs. 2 StGB. Hiernach droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Verursacht der Täter bei dem Angriff den Tod eines anderen Menschen im Sinne des § 316a Abs. 3 StGB, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Häufige Fragen

  • Kann man sich auch strafbar machen, wenn das Fahrzeug hält oder der Fahrzeugführer ausgestiegen ist?

    Wenn der Fahrzeugführer hält, um etwa jemanden aussteigen zu lassen oder kurzzeitig in einer Parkbucht hält, wird überwiegend die Möglichkeit einer Strafbarkeit nach § 316a StGB angenommen. Hierbei wird argumentiert, dass der Fahrzeugführer noch im Auto sitzt und der Motor noch läuft.
    Mehr fragwürdig ist, ob eine Strafbarkeit vorliegen kann, wenn der Fahrzeugführer das Auto kurzfristig verlässt und den Motor ausschaltet. Hier liegt das Problem darin, dass der Angriff “unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs” stattfinden muss.

  • Was ist der Unterschied zwischen dem räuberischen Angriff und dem Raub?

    Der Unterschied zwischen beiden Delikten liegt darin, dass der Täter bei dem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer die Situation des Tatorts – nämlich den öffentlichen Straßenverkehr – ausnutzt. Im Straßenverkehr gelten bestimmte Verhaltens- und Verkehrsregeln. Kraftfahrer sind in der Regel durch das Steuern des Fahrzeuges auf die Verkehrslage konzentriert. Hierdurch können sie anfälliger für Situationen werden, die untypisch sind – wie ein plötzlicher Raub.
    Der Täter muss also im Zeitpunkt des Angriffs die Situation ausnutzen, in der das Opfer mit der Beherrschung seiner Fahrzeuges und / oder mit der Bewältigung der Verkehrslage beschäftigt ist und gerade deswegen ein leichteres Angriffsobjekt darstellt.

  • Wer kann Opfer eines räuberischen Angriffs nach § 316a StGB sein?

    Opfer kann neben dem Kraftfahrer selbst auch der Beifahrer sowie alle anderen Insassen (Mitfahrer) sein.

  • Was zählt alles als Kraftfahrzeug?

    Kraftfahrzeuge können Autos, Motorräder, Mofas, Flugzeuge, Motorboote oder Landkraftfahrzeuge sein, soweit sie nicht an Gleise gebunden sind (vgl. § 248b StGB).

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