Schwangerschaftsabbruch

Das Thema Abtreibung ist sehr umstritten. Vielleicht mag es überraschen, aber auch das deutsche Strafrecht kennt den Strafbestand „Schwangerschaftsabbruch“ gem. § 218 Strafgesetzbuch (StGB). Allerdings bleibt dieser unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Unter welchen Umständen der Schwangerschaftsabbruch strafbar ist und unter welchen nicht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 218 StGB

    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
    2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

    (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Was ist ein „Schwangerschaftsabbruch“?

Ein Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn der Täter – ein Dritter oder die Schwangere selbst – vorsätzlich das Absterben des Ungeborenen herbeiführt, ohne dass eine gesetzliche Rechtfertigung vorliegt. 

Wann ist ein „Schwangerschaftsabbruch“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das ungeborene Leben, aber auch das Leben und die Gesundheit der Mutter.

So viel vorab: Ungeborenes Leben wird als gleichwertig mit geborenem Leben angesehen, womit dem ungeborenen Leben u.a. das Recht auf Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Leben (Art. 2 GG) zustehen. Der ungeborene Mensch hat nach dem Bundesverfassungsgericht ein eigenes Lebensrecht, das nicht erst durch ein „Einverständnis“ der Mutter entsteht. Ausgehend von diesem Verständnis ist der Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich verboten. 

Ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung wird eine entwicklungsfähige, befruchtete Eizelle als Embryo bezeichnet. Sobald sich der Embryo in die Gebärmutter einnistet (Nidation), spricht man von der Leibesfrucht. Der strafbare Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB bezieht sich nur auf die Leibesfrucht. 

Um sich nach § 218 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Schwangerschaftsabbruch

Tatsubjekt: Schwangere oder Dritter 

Der Täter kann sowohl die Schwangere selbst als auch ein Dritter sein.  

Tathandlung: Schwangerschaftsabbruch 

Der Täter müsste die Schwangerschaft abgebrochen haben. Dafür musste er die Leibesfrucht abgetötet haben. Die Art und Weise der Herbeiführung des Todes ist unerheblich. Ein Abbruch ist jede Einwirkung auf die Schwangere oder auf die Leibesfrucht, die zu einem Absterben des Embryos führt. 

Der Abbruch der Schwangerschaft kann durch eine Absaugung, eine Kürettage (Ausschabung) oder medikamentös erfolgen. 

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs – § 218a StGB

Freilich erschöpft sich die Gesetzesmaterie nicht in einem unumstößlichen Verbot. Vielmehr handelt es sich auch beim Schwangerschaftsabbruch um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So bleibt ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

Welche Umstände das sind, ist in § 218a StGB geregelt. Dort wird zwischen tatbestandsloser und gerechtfertigter Abtreibung unterschieden.

Tatbestandslose Abtreibung

Dass ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen vorgenommen werden kann, ist allgemein bekannt. Allerdings müssen für einen tatbestandslosen (und somit straffreien) Schwangerschaftsabbruch noch weitere Voraussetzungen vorliegen:

Teil der Konzeption der §§ 218 ff. StGB ist das sogenannte Beratungsmodell. So ist zwingende Voraussetzung eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der gesetzlichen Frist (12 Wochen) nach § 218a Abs. 1 StGB eine Schwangerschaftskonfliktberatung. Nach erfolgter Beratung hat die Beratungsstelle der Schwangeren gemäß § 219 Abs. 2 StGB eine Bescheinigung auszustellen. Mit dieser Bescheinigung kann nach mindestens drei weiteren Tagen ein Arzt aufgesucht werden, um den Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.

Ein tatbestandloser Schwangerschaftsabbruch liegt demnach vor, wenn:

  • seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind
  • der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird
  • mindestens drei Tage vor dem Eingriff die Beratung durch eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt ist
  • und die Beratung mittels einer Bescheinigung dem Arzt, welcher den Eingriff vornimmt, nachgewiesen wird.

Gerechtfertigte Abtreibung

Bei der gerechtfertigten Abtreibung entfällt nicht der Tatbestand, aber die Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Damit bleibt auch diese Variante für die Abtreibende (und den ausführenden Arzt) straffrei. Hier wird zwischen der kriminologischen und der medizinischen Indikation unterschieden.

Von der kriminologischen Indikation ist die Rede, wenn die Schwangerschaft aus einem Sexualdelikt (also etwa einer Vergewaltigung oder einem sexuellen Missbrauchs Minderjähriger) resultiert. In diesem Fall kann die Schwangere bis zur 12. bzw. bis zur 22. Woche nach der Empfängnis abtreiben. Die Schwangere muss in diesen Fällen keine Beratung wahrnehmen. Erfolgt die Abtreibung innerhalb von 12 Wochen, kann der Eingriff von einem Arzt ohne eine Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgen. Die Schwangere bleibt in diesen Fällen gar bis zur 22. Woche straffrei, allerdings macht sich nach der 12. Woche der vornehmende Arzt strafbar.

Eine medizinische Indikation lässt die Rechtswidrigkeit auch nach der 12. Woche entfallen. So sind etwa Spätabtreibungen bei festgestellter Behinderung des ungeborenen Kindes möglich. Als Voraussetzung hierfür muss ein Arzt zu der Einschätzung gelangen, dass die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter darstellt. Soweit das Leben der Mutter nicht unmittelbar in Gefahr ist, müssen zwischen der Mitteilung der Indikation und dem Eingriff wiederum mindestens drei Tage liegen. Der Abbruch der Schwangerschaft darf ferner nicht von demselben Arzt vorgenommen werden, der die Indikation ausgestellt hat.

Vorsatz 

Der Täter muss den Schwangerschaftsabbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist nur für Dritte nach § 218 Abs. 4 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei dem Schwangerschaftsabbruch handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Begeht die Schwangere die Tat selbst, so ist die Strafe nach § 218 Abs. 3 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 

Handelt ein Täter gegen den Willen der Schwangeren oder verursacht dieser leichtfertig den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung der Schwangeren, ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 218 Abs. 2 StGB erfüllt. Ein besonders schwerer Fall wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. 

 

Häufige Fragen

  • Was ist eine Abtreibung?

    Abtreibung bzw. Abbruch bedeutet jedes Einwirken auf die Schwangere oder auf die Leibesfrucht, das zu einem Absterben des Embryos führt.

  • Ist die Abtreibung in Deutschland verboten?

    Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland grundsätzlich verboten und mit Strafe bedroht. Nach § 218 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Nur unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Täter straffrei.

  • Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar?

    Eine Abtreibung ist nach § 218a Abs. 1 StGB dann nicht strafbar, wenn:

    seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind
    der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird
    mindestens drei Tage vor dem Eingriff die Beratung durch eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt ist UND
    die Beratung mittels einer Bescheinigung dem Arzt, welcher den Eingriff vornimmt, nachgewiesen wird.

  • Wer macht den Schwangerschaftsabbruch?

    Die Abtreibung muss von einem Arzt vorgenommen werden.

  • Wie erfolgt eine Abtreibung?

    Der Abbruch der Schwangerschaft kann durch eine Absaugung, eine Kürettage (Ausschabung) oder medikamentös erfolgen.

  • Ist eine Abtreibung nach der 12. Woche möglich?

    Eine Abtreibung kann auch noch bis zur 22. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden, wenn medizinische Gründe vorliegen (§ 218a Abs. 4 StGB).

  • Was ist die “besondere Bedrängnis” nach § 218 Abs. 4 Satz 2 StGB?

    Gemäß § 218a Abs. 4 Satz 2 StGB kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn ein Abbruch durch medizinische Laien vorgenommen wurde und auch keine Rechtfertigung oder Beratung erfolgt ist. Dazu ist es aber nötig, dass sich die Schwangere in einer “besonderen Bedrängnis” befand. Darunter versteht man eine besondere Notsituation, die eine schwere Belastung mit sich bringt, wie etwa eine subjektiv ausweglos erscheinende persönliche oder soziale Lage.

  • Schwangerschaft durch Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch

    Ist die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder durch sexuellen Missbrauch entstanden, so bleibt die Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch ohne Beratungsgespräch straffrei (§ 218a Abs. 3 StGB).

  • Was ist eine medizinische Indikation?

    Eine medizinische Indikation ist die Feststellung bzw. Beurteilung durch einen Arzt, dass bestimmte medizinische Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen.

    Das ist im Sinne des § 218a Abs. 3 StGB dann der Fall, wenn die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter darstellt.

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