Anwalt im Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht umfasst in Deutschland all jene Straftatbestände, die ein Verhalten mit sexuellem Bezug und gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben. Delikte aus dem Sexualstrafrecht werden gemeinhin als schwere Verbrechen gewertet und unterliegen hohen Strafandrohungen. Aus diesem Grund sind Tatvorwürfe im Sexualstrafrecht für die Betroffenen besonders gravierend und hochgradig belastend. 

Sexualstrafrecht

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Ihnen wird ein Delikt aus dem Bereich des Sexualstrafrechts vorgeworfen? Die wichtigste Regel lautet: Schweigen Sie zu den Tatvorwürfen. Bereits unüberlegte Äußerungen können zu einem Tatnachweis führen.

Wir sind eine bundesweit, ausschließlich im Strafrecht tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Häufig verteidigen wir gegen den Tatvorwurf eines Sexualdelikts – wie der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung oder des Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften. 

Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise und Erfahrung.

Welche Straftaten unterfallen dem Sexualstrafrecht?

Delikte aus dem Sexualstrafrechts sind z.B.:

– sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)
– sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
– Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
– Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
– Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
– Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
– Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
– Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
– Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB)
– Zuhälterei (§ 181a StGB)
– Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)
– Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB)
– Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB)
– Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
– Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften (§ 184b, 184c StGB)
– Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
– Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
– Beleidigung auf sexueller Grundlage (§ 185 StGB)
– Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
– Menschenhandel (§ 180b, 181 StGB)

Welche Strafen drohen?

Das Sexualstrafrecht sieht empfindliche Strafen vor. In aller Regelmäßigkeit beschließt der Gesetzgeber weitere Strafschärfungen. Häufig sieht das Gesetz Freiheitsstrafen vor.

Anwalt im Sexualstrafrecht: So helfen wir Ihnen!

Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, und Ihnen wird eine Sexualstraftat, vorgeworfen? Bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden? Ein Freund oder Verwandter wurde verhaftet? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?

Zögern Sie nicht, einen ausgewiesenen Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen. Gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt.

Wir setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Wir erörtern mit Ihnen die Verfahrensakte und erarbeiten eine gemeinsame Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie stets eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.

Die Strafverteidigung erfolgt sowohl in Leipzig wie auch bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Selbstverständlich übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen.

Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig
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Tommy Kujus: Ihr Strafverteidiger

Die Kanzlei wird geführt von Rechtsanwalt Tommy Kujus. Aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse sowie praktischer Erfahrungen im Bereich des Strafrechts und der Strafverteidigung wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen.

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