Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Egal ob Fahrrad oder Auto – wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Besitzers bedient, macht sich dem „unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs“ gem. § 248b StGB schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 248b StGB

    (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Was ist der „unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs“? 

Das Benutzen eines Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten kann den Straftatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nach § 248b StGB erfüllen. Diese nichtberechtigte Ingebrauchnahme steht wie folgt unter Strafe.  

Wann ist der „unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs“ strafbar? 

Der Straftatbestand der unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges schützt das Gebrauchsrecht des Berechtigten. 

Um sich nach § 248b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Fahrzeug oder Fahrrad 

Der Tatbestand kann nur an einem Fahrzeug oder an einem Fahrrad verübt werden. Nach § 248b Abs. 4 StGB zählen unter dem Begriff der Kraftfahrzeuge alle mit Maschinenkraft betriebenen Fortbewegungsmittel wie Autos, Motorräder, Flugzeuge oder Motorboote sowie Landkraftfahrzeuge soweit sie nicht an Gleise gebunden sind. Demnach sind Eisen- und Straßenbahnen nicht mit erfasst. 

Tathandlung: Unbefugter Gebrauch 

Der Täter müsste sodann das Fahrzeug oder das Fahrrad unbefugt gebraucht haben. Die Ingebrauchnahme erfasst die bestimmungsgemäße Verwendung und beginnt mit dem Bewegen der Räder. Das bloße Anlassen des Motors oder das Schlafen im Fahrzeug reicht hingegen nicht aus. Das Gebrauchen ist folglich unbefugt, wenn es gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, mithin ohne Einverständnis geschieht. Berechtigter ist dabei derjenige, der über das Fahrzeug bestimmen darf, wie beispielsweise der Eigentümer oder ein Mieter.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

Vorsatz 

Der Täter muss die unbefugte Ingebrauchnahme vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Ingebrauchnahme billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist die Tat mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

  

Versuch 

Der Versuch einer unbefugten Ingebrauchnahme ist gem. § 248b Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Das ist der Fall, wenn er gegebenenfalls eine vorhandene Schutzvorrichtung gegen eine mögliche Wegnahme außer Kraft setzt oder die Zündung des Fahrzeuges einschaltet. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Die Tat wir nur auf Antrag des Opfers verfolgt, vgl. § 248b Abs. 3 StGB. Das Opfer ist derjenige, dem der Gebrauch der Sache zusteht.  

Strafe  

Die unbefugte Ingebrauchnahme gem. § 248b Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.   

Der Täter wird jedoch nur dann bestraft, wenn die Tat nicht durch einen anderen Straftatbestand mit schwererer Strafe bedroht ist, vgl. § 248b Abs. 1 StGB. Hierbei kommen insbesondere der Diebstahl nach § 242 StGB und die Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht. 

Häufige Fragen

  • Welche Fahrzeuge fallen unter § 248b StGB?

    Nach § 248b Abs. 4 StGB zählen unter dem Begriff der Kraftfahrzeuge alle mit Maschinenkraft betriebenen Fortbewegungsmittel wie Autos, Motorräder, Flugzeuge oder Motorboote sowie Landkraftfahrzeuge soweit sie nicht an Gleise gebunden sind. Demnach sind Eisen- und Straßenbahnen nicht mit erfasst.

  • Sind Fahrräder Kraftfahrzeuge im Sinne des § 248b StGB?

    Kurz gesagt: Nein! Fahrräder sind Fortbewegungsmittel, die mit Körperkraft betrieben werden. Sie werden aber vom Straftatbestand gesondert genannt und demnach erfasst. Das Stehlen eines Fahrrads kann den Straftatbestand verwirklichen.

  • Sind E-Bikes Kraftfahrzeuge oder Fahrräder im Sinne des § 248b StGB?

    E-Bikes verfügen über einen (Hilfe-)Motor, wobei eine elektro-mechanische Unterstützung durch die auf die Mechanik wirkenden Körperkräfte erzielt wird. E-Bikes verfügen also über einen unterstützenden Motor, sodass sie unter den Begriff der Kraftfahrzeuge fallen.

  • Reicht die Inbetriebnahme des Motors ohne Ingangsetzung des Kraftfahrzeuges für eine Strafbarkeit?

    Kurz gesagt: Nein! Zwar ist keine erhebliche Ortsveränderung für die Strafbarkeit vorausgesetzt, eine bloße Inbetriebnahme des Motors reicht aber trotzdem nicht aus. Das Kraftfahrzeug muss in Gang gesetzt werden. Daher reicht es auch nicht für eine Strafbarkeit, wenn das Kraftfahrzeug als Schlafplatz genutzt wird oder lediglich die Heizung oder das Radio eingeschaltet wird.

  • Was ist der Diebstahl von Fahrzeugen nach dem StGB?

    Wer ein Fahrzeug klaut, kann sich wegen Diebstahls nach § 242 StGB und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges nach § 248b StGB strafbar machen. Wird bei dem Stehlen eine Schutzvorrichtung überwunden – wie das Zerstören eines Fahrradschlosses, so besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall (§§ 242, 243 StGB). Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

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