Untersuchungshaft

Ihr Verwandter, Freund oder Bekannter wurde von der Polizei festgenommen und in die JVA gebracht? Sie haben einen Anruf erhalten, dass die Untersuchungshaft (U-Haft) bzw. ein Haftbefehl vollstreckt wird?

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Erste Hilfe nach einer Verhaftung

Verständlicherweise ist die Panik und Aufregung groß! Umso wichtiger ist es, ruhig und überlegt zu handeln. Die meisten Fehler werden durch vorschnelles und übereifriges Handeln begangen.

Bei einer Verhaftung gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache und handeln Sie nicht vorschnell.

Auch in der U-Haft ist – in der Regel – Besuch möglich. Außerdem können gegen die Haft Rechtsmittel eingelegt werden.

Was ist die Untersuchungshaft?

Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um ein Sicherungsmittel der deutschen Strafprozessordnung. Der Beschuldigte wird – trotz der geltenden Unschuldsvermutung! – in Haft genommen, um das Verfahren abzusichern. Es soll verhindert werden, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, Beweismittel vernichtet oder weitere Straftaten begeht.

Die Untersuchungshaft kann grundsätzlich bei jedem Delikt angeordnet werden – sie kommt daher bei einer Steuerhinterziehung ebenso in Betracht wie bei einer Körperverletzung, einem Betrug, Raub oder Diebstahl oder bei Drogen-Delikten, also einem Verstoß gegen das BtMG.

Untersuchungshaft

Wann wird U-Haft angeordnet?

Die Untersuchungshaft kann nur angeordnet werden, sofern ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt.

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht wird von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht nach Aktenlage (leider) oft sehr weit ausgelegt.

Zulässige Haftgründe sind insbesondere:

  • Flucht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunklungsgefahr
  • Wiederholungsgefahr
  • Besonders schwere Straftaten


Weitere Informationen

Was kann ich jetzt tun?

Die wichtigste Regel lautet: Schweigen! Gerade aufgrund der Tatsache, dass eine Verhaftung eine besonders eindrücklich ist, versuchen die Polizeibeamten häufig, durch “informelle Gespräche” an weitere Informationen zu gelangen. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, der das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen kann.

Untersuchungshaft: So helfen wir Ihnen!

Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht.

Wir werden mit Ihnen ehrlich die Sach- und Rechtslage erörtern und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Strafverteidigung.


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Häufige Fragen

  • Wie lange dauert die U-Haft?

    Eine gesetzliche Obergrenze für die Dauer der Untersuchungshaft ist nicht vorgesehen. Der Untersuchungshäftling muss daher nicht nach einer bestimmten Zeit zwingend wieder entlassen werden.

    Allerdings ist gesetzlich geregelt, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft jeweils nach sechs Monaten vom zuständigen Oberlandesgericht geprüft wird. Das jeweils zuständige OLG entscheidet, ob die Haft fortgesetzt oder der Haftbefehl aufgehoben wird.

    In den Fällen, in denen die Haft bereits so lange andauert, dass sie die mögliche Strafe, die im Hauptverfahren ausgesprochen werden könnte, (fast) erreicht, ist der Haftbefehl regelmäßig aufzuheben, da die Untersuchungshaft ihren Zweck nicht mehr erreichen kann und zumindest unverhältnismäßig ist.

    Die Dauer der abgesessenen Haft wird auf die zu verbüßende Strafe vollständig angerechnet, sodass es nicht zu einer „doppelten Haftzeit“ kommt.

  • Welche Rechtsmittel gibt es?

    Die nachfolgenden Rechtsmittel gegen die U-Haft stehen Betroffenen zur Verfügung.

    Haftprüfung

    Die (mündliche) Haftprüfung eignet sich insbesondere für Fälle, bei denen mittels eines persönlichen Eindrucks beim Richter die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden kann oder Haftgründe entkräftet werden können.

    Bei der Haftprüfung findet eine (kleine) mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Richter statt. In dieser Verhandlung können Unterlagen vorgelegt oder Aussagen getroffen werden. Gerade durch diesen persönlichen Eindruck kann viel gewonnen werden.

    Haftbeschwerde

    Bei der Haftbeschwerde handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Die Haftbeschwerde eignet sich daher in Fällen, in denen in rechtlicher Hinsicht gegen den Haftbefehl argumentiert werden kann.

  • Ist ein Besuch möglich?

    Obgleich für die Untersuchungshaft der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, sind die Besuchsbestimmungen strenger geregelt als im „normalen“ Strafvollzug. Hintergrund ist, dass laufende Ermittlungen durch den Kontakt nach außen nicht behindert werden sollen.

    Dennoch ist ein Besuch für Angehörige, Freunde oder Bekannte nicht ausgeschlossen. Diese benötigen allerdings einen sogenannten „Besuchsschein“/ „Sprechschein“, der bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen ist.

  • Wann ist die Untersuchungshaft verhältnismäßig?

    Wenn die Untersuchungshaft, etwa:

    die Dauer der zu erwartenden Strafe nicht übersteigt
    es sich um kein Bagatelldelikt handelt, vgl. § 113 StPO (in der Regel)
    nicht durch andere Maßnahmen (regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei etc.) vermieden werden kann, vgl. § 116 StPO

  • Was ist eine Haftprüfung und wie kann man sie beantragen?

    Eine Haftprüfung kann von dem Beschuldigten jederzeit während der Untersuchungshaft beantragt werden (gemäß § 117 StPO). Nach einer mündlichen Verhandlung, die in den ersten zwei Wochen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden muss, entscheidet das Gericht, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt wird. Ein Antrag auf eine Haftprüfung kann dabei auch mehrmals gestellt werden, soweit die Untersuchungshaft länger als drei Monate andauert und seit der letzten mündlichen Verhandlung zwei Monate vergangen sind.

    Nach sechs Monaten Untersuchungshaft führt das Gericht automatisch solch eine Haftprüfung durch.

  • Sind Handys in der Untersuchungshaft erlaubt?

    Nein der Inhaftierte darf kein Handy benutzten. Auch als Besucher dürfen Sie kein Handy mitnehmen, dieses wird in der Regel am Eingang der JVA in ein Schließfach eingeschlossen.

  • Ist eine Entschädigung für die Untersuchungshaft möglich?

    Unter Umständen kann eine Entschädigung für eine erfolgte Untersuchungshaft geltend gemacht werden. Insbesondere dann, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde oder der Strafprozess mit einem Freispruch endete. Die Höhe und die Geltendmachung richtet sich dabei nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an uns!

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