Urkundenfälschung

Von dem Vertauschen der Preisschilder bis hin zur Fälschung des Impfausweises – Die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB kann durch die unterschiedlichsten Handlungen erfüllt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Beispiele (nicht) unter den Strafbestand der Urkundenfälschung fallen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 267 StGB

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
    3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

    (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Was ist „Urkundenfälschung“?

Meist ist nicht bekannt, dass die „Urkunde im strafrechtlichen Sinne“ mehr als nur die klassische Urkunde mit gleichnamiger Überschrift und einem Siegel ist. Deshalb wird der Straftatbestand der Urkundenfälschung oftmals schneller erfüllt als gedacht.

Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht bzw. eine echte Urkunde verfälscht oder diese gebraucht. Das Gesetz stellt solche Taten gem. § 267 StGB wie folgt unter Strafe.

Wann ist eine „Urkundenfälschung“ strafbar?

Der Straftatbestand der Urkundenfälschung schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweis- bzw. Rechtsverkehrs. Um sich nach § 267 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Echte bzw. unechte Urkunde

Die Urkundenfälschung kann nur an echten bzw. unechten Urkunden verübt werden. Unter einer Urkunde wird jede verkörperte Gedankenerklärung verstanden, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und ihren Aussteller („Unterzeichner“) erkennen lässt. Eine Urkunde ist also die Erklärung eines menschlichen Gedankens.

Es werden demnach nicht nur die Urkunden im klassischen Sinne erfasst, sondern auch alle anderen (gegenständlichen) Erklärungen. Das können also neben den einfachen (notariellen) Urkunden auch (Abschluss-) Zeugnisse, Testamente, Kfz-Kennzeichen, Personalausweise, TÜV-Plaketten, Kraftfahrzeugpapiere, Meldescheine, Studenten- und Behindertenausweise, Klassenarbeiten bzw. Klausuren, Kontoauszüge, Zugtickets oder die Preisschilder an Waren sein. Ausfertigungen von Urkunden, Durchschriften und beglaubigte Abschriften haben ebenfalls Urkundenqualität. Keine Urkunden sind hingegen Fotokopien, E-Mail-Ausdrucke oder Wahlzettel.

Darüber hinaus muss eine Klassifizierung der Urkunde als Tatobjekt vorgenommen werden. Für die vom Gesetz genannten Tathandlungen des Täters ist entscheidend, ob es sich bei der Urkunde um eine echte oder unechte Urkunde handelt. Die Urkunde ist echt, wenn die Erklärung von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Ist der Aussteller mit dem aus der Urkunde hervorgehenden Unterzeichner nicht identisch, so ist die Urkunde unecht. Es ist dabei jedoch nicht erforderlich, dass die Urkunde inhaltlich der Wahrheit entspricht; eine „schriftliche Lüge“ ist somit unbeachtlich.

Tathandlung: Herstellen bzw. Fälschen bzw. Gebrauchen

Die Urkundenfälschung kann durch drei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden:

Nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine unechte Urkunde herstellt. Unter der Herstellung wird jede Anfertigung der Existenz einer Urkunde verstanden.

Nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine echte Urkunde verfälscht. Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts, durch die der Anschein erweckt wird, dies sei der ursprüngliche Inhalt des Ausstellers.

Nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde wird dann gebraucht, wenn sie dem Täuschenden im Rechtsverkehr zugänglich gemacht wird, sodass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Urkundenfälschung

Qualifikation nach § 267 Abs. 4 StGB

Die Strafe des Täters kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 263 – 264 StGB oder §§ 267 – 269 StGB gewerbsmäßig verbunden hat. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang schafft, wobei auch schon die erste Tat genügt, wenn sie mit der Absicht der Gewerbsmäßigkeit verübt wird.

Vorsatz

Der Täter muss die Urkundenfälschung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Urkundenfälschung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Urkundenfälschung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Zudem muss der Täter mit sog. „Täuschungswillen“ im Rechtsverkehr gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, einen anderen durch die Urkunde zu täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten zu erreichen.

Versuch

Auch der Versuch einer Urkundenfälschung steht gem. § 267 Abs. 2 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss er mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Urkundenfälschung nach § 267 StGB handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Strafe

Die Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Eine Strafschärfung erfolgt in § 267 Abs. 3 StGB. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande handelt, ein Verlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird oder die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet ist. Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch eine fortgesetzte Begehung einen finanziellen Gewinn verschafft.

Eine Selbstanzeige bei einer Urkundenfälschung kann hierbei positiv wirken, sollte jedoch mit einem erfahrenen Rechtsbeistand abgesprochen werden.

Ist der Täter bei einer Urkundenfälschung in einer Amtsträgerposition („Urkundenfälschung im Amt“), so kann er sich wegen Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB strafbar machen. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Beispiele für Urkundenfälschung

Die folgende Auflistung behandelt Taten, die unter die Urkundenfälschung fallen:

  • Das nachträgliche Verändern von Noten auf einem (Original-) Zeugnis
  • Das Vertauschen von Preisschildern an Waren (z. B. Kleidung)
  • Das Abgeben einer eidesstaatlichen Versicherung für einen anderen
  • Das Schreiben und Unterschreiben einer Prüfungsarbeit, eines eigenhändigen Lebenslaufs oder eines eigenhändigen Testaments für einen anderen
  • Das Unterschreiben eines Dokuments (z. B. eines Vertrages) in fremden Namen ohne dessen Zustimmung (sog. „Identitätstäuschung“ / „Handeln in fremden Namen“)
  • Das Einchecken in einem Hotel unter der Verwendung eines falschen Namens, um der Bezahlung zu entgehen (sog. „Identitätstäuschung“ / „Handeln in fremden Namen“)
  • Das eigenmächtige Vervollständigen eines Schecks, der eine bereits gültige Unterschrift enthält  („Blankoscheck“)
  • Das Anbringen einer ungültigen „TÜV-Plakette“ am Kfz-Kennzeichen
  • Das Anbringen eines gültigen Kfz-Kennzeichens an dem dafür nicht vorgesehenen / angemeldeten Fahrzeug
  • Das Benutzen eines Kraftfahrzeuges mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen
  • Das Fälschen von Impfpässen (z.B. Corona-Impfung)
  • Das Fälschen von Ausweisen (z.B. Personalausweis, Führerschein) durch Kopieren und Verändern

Negativbeispiele für Urkundenfälschung

Bei den folgenden Beispielen handelt es sich nicht um Urkundenfälschung:

  • Das Verwenden von reflektierendem Lack auf einem Kfz-Kennzeichen, um Blitzlichtaufnahmen unbrauchbar zu machen [aber: Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG möglich]
  • Das Einchecken in einem Hotel durch eine berühmte Persönlichkeit oder eines verheirateten Mannes mit seiner Geliebten unter der Verwendung eines falschen Namens (sog. „bloße Namenstäuschung“ / „Handeln unter fremden Namen“, wenn das Auftreten ausschließlich der Wahrung der echten Identität dient)
  • Das Unterschreiben eines Dokuments für einen anderen in dessen Namen und dessen Erlaubnis / „Vertretungsmacht“ (sog. „Stellvertretung“)

Urkundenfälschung

Aktuelle Problematik: Fälschen von Impf-, Genesenen- bzw. Testnachweisen

Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie werden vermehrt (digitale)  Genesenen-, bzw. Testnachweise oder Impfpässe gefälscht. Der Gesetzgeber erkannte Strafbarkeitslücken und schloss diese durch verschiedene Gesetzesänderungen.

Neben der „einfachen“ Urkundenfälschung nach § 267 StGB kann der Täter insbesondere auch eine Strafbarkeit wegen der Vorbereitung von der Herstellung unrichtiger Impfpässe nach § 275 Abs. 1a StGB, des unbefugten Ausstellens und Gebrauchens von (unrichtigen) Gesundheitszeugnissen nach §§ 277 ff. StGB oder den Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB erfüllen. Aufgrund der neuen Rechtslage, der häufigeren Änderungen und den stetigen Rechtsprechungen durch die Gerichte wird die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsbeistandes dringend empfohlen.

Häufige Fragen

  • Was ist Urkundenfälschung?

    Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht bzw. eine echte Urkunde verfälscht oder diese gebraucht.

  • Was zählt als Urkunde?

    Urkunden sind beispielsweise:

    Testamente
    Kfz-Kennzeichen
    TÜV-Plaketten
    Kraftfahrzeugpapiere
    Meldescheine
    Personal-, Studenten- und Behindertenausweise
    Klassenarbeiten, Klausuren und Zeugnisse
    Kontoauszüge
    Zugtickets
    Preisschilder an Waren

  • Ist eine schriftliche Lüge eine Urkundenfälschung?

    Eine schriftliche Lüge erfolgt, wenn die Erklärung von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, aber ihr Inhalt “falsch” ist. Eine Urkunde muss jedoch inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen, sodass eine schriftliche Lüge keine Urkundenfälschung darstellt.

  • Ist die Rückdatierung des Arbeitsvertrages eine Urkundenfälschung?

    Die Rückdatierung ist insofern keine Urkundenfälschung, da es sich inhaltlich nur um eine “schriftliche Lüge” handelt.

  • Ist das Fälschen von ärztlichen Attesten eine Urkundenfälschung?

    Wird die Unterschrift eines Arztes auf einem Attest gefälscht, liegt eine Urkundenfälschung vor.

    Stellt hingegen ein Arzt mit seiner Unterschrift ein inhaltlich falsches Attest aus, liegt keine Urkundenfälschung vor. Hier wird keine unechte Urkunde hergestellt, denn der Arzt ist der richtige Aussteller und der gedankliche Inhalt stammt von ihm.

  • Ist das Unterschriftenfälschen mit Erlaubnis eine Urkundenfälschung?

    Das Unterschreiben eines Dokuments für einen anderen in dessen Namen und dessen Erlaubnis / „Vertretungsmacht“ (sog. „Stellvertretung“) ist keine Urkundenfälschung und damit nicht strafbar.

  • Ist die Identitätstäuschung eine Urkundenfälschung?

    Eine Identitätstäuschung (”Handeln in fremden Namen”) liegt vor, wenn jemand ein Dokument (z. B. einen Vertrag) in fremden Namen ohne dessen Zustimmung unterschreibt. Hier liegt eine Urkundenfälschung vor.

  • Ist das Fälschen von Kontoauszügen eine Urkundenfälschung?

    Das nachträgliche Verändern des Inhaltes eines (originalen) Kontoauszuges ist eine Urkundenfälschung.

  • Ist das Fälschen von Corona-Impfpässen bzw. Corona-Impfungen strafbar?

    Das Fälschen von Impfpässen hinsichtlich der Corona-Impfung ist eine Urkundenfälschung.

  • Ist das Fälschen von Personalausweisen eine Urkundenfälschung?

    Das Fälschen von Ausweisen (z. B. Personalausweis, Führerschein) durch Kopieren und Verändern eines originalen Ausweises ist eine Urkundenfälschung.

  • Ist das Fälschen von Zeugnissen oder einer Promotionsurkunde eine Urkundenfälschung?

    Das nachträgliche Verändern der Note auf einem Original ist eine Urkundenfälschung.

  • Ist das Anbringen einer gefälschten TÜV-Plakette eine Urkundenfälschung?

    Das Anbringen (und Verwenden) einer ungültigen „TÜV-Plakette“ am Kfz-Kennzeichen ist eine Urkundenfälschung.

  • Ist das Anbringen einer falschen Umweltplakette eine Urkundenfälschung?

    Ist die Umweltplakette gefälscht – also ein Original wurde nachträglich verändert oder wurde eine unechte Plakette hergestellt, so liegt eine Urkundenfälschung vor.

  • Ist die Manipulation an einem Autokennzeichen eine Urkundenfälschung?

    Dies ist immer abhängig vom Einzelfall zu beantworten. Generell gilt aber, dass jede Manipulation am Kennzeichen einen strafbaren Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) darstellt. Wenn nun auch noch die Voraussetzungen der Urkundenfälschung vorliegen, wird der Betroffene nach dem höher bestraften Delikt (sog. Subsidiaritätsprinzip) bestraft – dies wäre die Urkundenfälschung. Eine Urkundenfälschung liegt beispielsweise vor, wenn ein gültiges Kennzeichen eines Fahrzeuges an ein anderes Fahrzeug angebracht wird.

  • Ist die Urkundenfälschung ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt?

    Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist ein Offizialdelikt.

  • Ist eine “Urkundenfälschung im Amt” möglich?

    Ist der Täter bei einer Urkundenfälschung ein Amtsträger, so besteht die Möglichkeit der Strafbarkeit nach § 348 StGB wegen der Falschbeurkundung im Amt. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular