Vorladung

Wer einer Straftat verdächtigt wird, erhält eine Vorladung als Beschuldigter. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren mehr Rechte als Pflichten. Erhalten Sie hier weitergehenden Informationen über die Vorladung bei Beschuldigten im Strafverfahren und wie Sie am besten damit umgehen.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Sie haben als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten? Verständlicherweise ist die Panik groß. Doch nur in wenigen Fällen besteht tatsächlich eine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen.

Zunächst einmal gilt: Ruhe bewahren! Schweigen!

Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.

Sie haben das gesetzliche Recht zu Schweigen – Nutzen Sie es! Viele Tatnachweise können erst geführt werden, weil der Beschuldigte Angaben bei der Polizei gemacht hat.

Was ist eine Vorladung?

Als Vorladung bezeichnet man die förmliche Aufforderung einer staatlichen Behörde, sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern. Üblicherweise wird die Vorladung zur Vernehmung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft versandt. Eine Ladung kann aber auch vom Hauptzollamt (Zoll), dem LKA oder der Kripo zugehen.

Die häufigste Form der Vorladung ist die zur Vernehmung eines Beschuldigten. Aber auch Zeugen können von der Polizei vorgeladen werden. Unbedingt zu unterscheiden ist die Vorladung im Ermittlungsverfahren von einer Ladung zu einem gerichtlichen Hauptverhandlungstermin.

Was kann ich jetzt tun?

Eine Vorladung bedeutet zunächst einmal nur, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Die Polizei wird die Ermittlungen – auch ohne Ihre Aussage – fortführen, und ggf. Auskünfte bei Behörden einholen oder weitere Zeugen vernehmen.

Nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Polizei die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese entscheidet dann über den Fortgang des Verfahrens. Mögliche Verfahrensausgänge sind die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis oder mangels Strafbarkeit, die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder aber die Erhebung der öffentlichen Anklage bzw. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Vorladung: So helfen wir Ihnen!

Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht.

Wir werden mit Ihnen ehrlich die Sach- und Rechtslage erörtern und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Strafverteidigung.


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Häufige Fragen

  • Was ist eine Vorladung?

    Eine Vorladung ist eine förmliche Aufforderung einer staatlichen Behörde (in der Regel: Polizei oder Staatsanwaltschaft), sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern.

  • Wer ist Beschuldigter?

    Als Beschuldigten bezeichnet man denjenigen, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Es ist dabei unerheblich, ob die Tatvorwürfe tatsächlich zutreffen.

    Der Status als „Zeuge“ oder „Beschuldigter“ ist nicht fest: Ein Zeuge kann im Verfahren zum Beschuldigten werden, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Ein vormals Beschuldigter kann später zu einem Zeugen werden, wenn sich der ursprüngliche Tatverdacht nicht erhärtet.

    Aber auch die bloße Bezeichnung ist nicht bindend. Auch derjenige, der als „Zeuge“ geladen ist, kann eigentlich ein Beschuldigter sein. Häufig werden Personen von der Polizei gerade deshalb formal als „Zeuge“ geladen, obwohl bereits ein Tatverdacht gegen sie vorliegt. Das Ziel ist erkennbar, die Person unter ein vermeintlichen Aussagepflicht zu einer Aussage zu bewegen.

  • Wann droht eine Vorladung?

    Lädt man Sie als Beschuldigter vor, dann werden Sie verdächtigt eine Straftat begangen zu haben. Durch die Vorladung soll Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör haben Sie natürlich auch das Recht, sich zu einem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Die Vorladung des Beschuldigten „droht“ daher in jedem Ermittlungsverfahren und bei jedem Delikt – etwa bei einer Körperverletzung, einem Diebstahl oder Betrug sowie bei einem Verstoß gegen das BtMG.

    Allerdings ist nachdrücklich davon abzuraten, voreilig Aussagen zu treffen, um in Erfahrung zu bringen, was genau Ihnen vorgeworfen wird oder zu versuchen, einen Vorwurf zu entkräften!

  • Muss der Beschuldigte bei der Polizei aussagen?

    Nein. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Er ist nicht einmal verpflichtet, den Termin wahrzunehmen oder diesen abzusagen.

    Von einer Aussage bei der Polizei kann nur dringend abgeraten werden.

    Hintergrund ist, dass Ihnen die Strafverfolgungsbehörden nicht den aktuellen Stand der Ermittlungen mitteilen und Ihnen auch nicht sämtlich Beweise zur Sichtung vorlegen werden. Es ist Ihnen daher im Zeitpunkt der Vernehmung gar nicht möglich zu prüfen, ob – ohne Ihre Aussage – überhaupt ein Tatnachweis geführt werden könnte. Ebenso ist es Ihnen nicht möglich zu prüfen, ob Sie der Polizei und der Staatsanwaltschaft mit Ihrer Aussage nicht noch weitere, bisher unbekannte Informationen mitteilen würden, die ggf. weitere Ermittlungsansätze bieten. Von einer Aussage „ins Blaue hinein“ kann nur abgeraten werden.

  • Muss ich den Termin zur Vernehmung absagen?

    Einer Vorladung durch die Polizei (nicht der Staatsanwaltschaft!) muss keine Folge geleistet werden. Sie sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen oder sich überhaupt auf die Vorladung der Polizei zu melden.

    Der Termin zur Vernehmung muss daher auch nicht abgesagt werden.

    Eine Absage mag zwar eine nette Geste gegenüber den Beamten sein, ist aber keineswegs erforderlich. In einigen Fällen wird die Polizei versuchen, Sie telefonisch zu erreichen. Es wäre daher auch nicht verkehrt, die Nummer, die sich zumeist auf dem Vorladungsschreiben finden lässt, zu blockieren.

  • Muss ich einer Ladung der Staatsanwaltschaft nachkommen?

    Wird der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, hat er die Pflicht, dieser Ladung nachzukommen, und bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO: „Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.“)

    Dies bedeutet freilich nicht (!), dass der Beschuldigte gleichzeitig eine Aussage tätigen muss. Das Recht, die Aussage zu verweigern, bleibt unberührt. Ein Fernbleiben berechtigt die Staatsanwaltschaft allerdings dazu, das Erscheinen zu erzwingen. Die Staatsanwaltschaft kann die Verhaftung und die zwangsweise Vorführung anordnen.

  • Kann mich die Polizei zu einer Aussage zwingen?

    Die Polizei darf den Beschuldigten zu keiner Aussage zur Sache zwingen. Ebenso wenig darf die Polizei den Beschuldigten, der einer Ladung nicht nachgekommen ist, von zu Hause oder der Arbeitsstelle abholen. Eine Art „Beugehaft für Beschuldigte“ ist nicht möglich.

    Überhaupt sind jegliche Zwangsmaßnahmen bzw. Foltermethoden verboten und führen unmittelbar zur Unverwertbarkeit der Aussage. Dieses Verbot ist in § 136a StPO normiert. Dort heiß es:

    (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

    (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

  • Darf der Beschuldigte lügen?

    Im Gegensatz zum Zeugen ist der Beschuldigte – sofern er überhaupt eine Aussage tätigt – nicht zur Wahrheit verpflichtet. Er kann daher lügen. Hintergrund ist, dass der Beschuldigte nicht dazu gezwungen werden kann, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

    Der Beschuldigte darf zwar lügen. Er darf allerdings keinen Anderen unberechtigt einer Straftat bezichtigen. Dies wäre dann als „Falsche Verdächtigung“ nach § 164 StGB strafbar.

  • Kann eine Vorladung auch telefonisch erfolgen?

    Kurz gesagt: Ja! Laut § 133 StPO wird zwar die Schriftform präferiert, allerdings erkennt die Norm auch eine mündliche oder telefonische Vorladung an.

  • Gibt es Vorladungen per E-Mail?

    Hier sollten Sie vorsichtig sein – oftmals sind solche E-Mails gefälschte Phishing-E-Mails. Die Vorladung von Behörden gehen Ihnen nämlich normalerweise nur per Post oder persönlich zu.

  • Was ist, wenn ich als Zeuge vorgeladen wurde, der Termin aber in meine Arbeitszeit fällt?

    In diesem Falle ist der Arbeitgeber verpflichtet Sie von der Arbeit freizustellen. Sie müssen hierfür keinen bezahlten oder sogar unbezahlten Urlaub beantragen.

  • Was ist der Unterscheid zwischen einer Vorladung und einer Vernehmung?

    Die Vorladung ist die förmliche Aufforderung zu einer Vernehmung.

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