Was ist ein „eBay Kleinanzeigen Betrug“?
Beim sogenannten eBay Kleinanzeigen Betrug (kurz: eBay-Betrug) versucht das Opfer, auf der bekannten Verkaufsplattform eBay oder eBay Kleinanzeigen Waren zu erwerben. Die Ware wird bezahlt, aber nie geliefert. Aber auch der Verkäufer kann Opfer eines eBay-Betrugs werden. eBay ist dabei nicht die einzige Plattform bei der Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden und somit Raum für einen Betrug besteht. So lassen andere Plattformen wie beispielsweise Amazon oder Airbnb Spielraum für Betrugstaten.
Dabei handelt es sich um einen Unterfall des „normalen“ Betruges, der nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist.
Wann ist ein „eBay Kleinanzeigen Betrug“ strafbar?
Ist der Täter Verkäufer, so kommt als klassisches Beispiel die sog. „Kauffalle“ in Betracht. Dabei lockt ein sehr seriös wirkendes Angebot zum Kaufen und Bezahlen. Allerdings versendet der Verkäufer die Ware niemals. Dieser reagiert dann meist auch nicht mehr auf Nachrichten und schickt das erhaltene Geld auch nicht wieder zurück. Gleichwohl existiert das angepriesene Kaufobjekt auch nicht.
Aber auch der Verkäufer kann betrogen werden. Der Käufer bestellt und bekommt die Ware, er zahlt hierfür aber nicht. Oftmals wurde die Bestellung unter falschen Namen aufgegeben, um die wahre Identität zu verschleiern. Diese Konstellation taucht meist auch bei allen anderen Internet- bzw. Online-Betrügereien auf; sei es bei Amazon, Airbnb, Zalando oder H&M.
Ähnlich verhält es sich mit dem sogenannten Online-Betrug. Auch hier liegt in der Regel ein normaler Betrug vor. Die einzige Besonderheit beim Internetbetrug ist, dass der Betrug unter Nutzung der Möglichkeiten des Internets erfolgt. Synonym wird auch der Begriff Internetbetrug verwendet. Ein klassisches Beispiel ist das Versenden von Zahlungsaufforderungen per E-Mail an vermeintliche Schuldner. Freilich können für einen Betrug auch andere Kommunikationsmittel wie zum Beispiel WhatsApp verwendet werden.
Vorsatz
Der Täter muss den Betrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafe
Besteht ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Betruges ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Es droht hier nicht nur die Zahlung der erhaltenen Ware bzw. die Rückgabe der erhaltenen Leistung, sondern auch ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.
Handelt der Täter dann noch gewerbsmäßig, also begeht er die Tat wiederholend und schafft sich so eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang, so droht nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ohne Chance auf eine Geldstrafe.