Betrug – § 263 StGB

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 10.10.2026

Ein Mann packt abends Pakete, daneben ein Smartphone mit Kleinanzeigen-App – typische Ausgangslage für Vorwürfe des Warenbetrugs.

Auf eBay Kleinanzeigen oder Paypal, beim Autokauf oder während Corona - in vielen Situationen kann es zu Betrugsfällen kommen. Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein müssen, welche unterschiedlichen Handlungen darunter fallen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Wir antworten Ihnen in der Regel binnen weniger Stunden.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wer eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf des „Betruges“ (§ 263 StGB) in den Händen hält, sieht sich oft mit einem diffusen Gefühl der Unsicherheit konfrontiert. Der Begriff ist im Alltag allgegenwärtig – vom „Enkeltrick“ bis zum falschen Online-Shop. Doch wenn der Staat gegen Sie ermittelt, geht es nicht um moralische Verfehlungen, sondern um harte juristische Fakten. Der Vorwurf wiegt schwer: Die Justiz unterstellt Ihnen, dass Sie einen anderen Menschen getäuscht haben, um sich auf dessen Kosten rechtswidrig zu bereichern.

Die Situation ist für Sie als Beschuldigten ernst, da der Betrug eines der häufigsten, aber auch komplexesten Delikte im Strafgesetzbuch ist. Die Bandbreite reicht vom nicht bezahlten Abendessen bis zum millionenschweren Anlagebetrug. Doch Panik ist der falsche Ratgeber. § 263 StGB ist ein Paragraf voller dogmatischer Feinheiten und hoher Hürden für die Staatsanwaltschaft. Nicht jede Lüge ist ein Betrug, und nicht jede unbezahlte Rechnung ist eine Straftat. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was juristisch hinter dem Vorwurf steckt und wie wir uns dagegen verteidigen können.

Was ist Betrug im juristischen Sinne?

Der Gesetzgeber schützt mit § 263 StGB das Vermögen. Es geht also nicht primär um den Schutz der Wahrheit oder des Vertrauens, sondern um den Schutz des Geldbeutels. Damit Sie wegen Betruges verurteilt werden können, muss die Staatsanwaltschaft eine lückenlose Kette von vier objektiven Tatbestandsmerkmalen nachweisen. Bricht auch nur ein einziges Glied dieser Kette, liegt kein strafbarer Betrug vor.

Die Täuschung: Mehr als nur eine Lüge

Am Anfang steht immer die Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die beweisbar sind. Wenn Sie behaupten, ein Auto sei „unfallfrei“, obwohl es einen Rahmenschaden hat, ist das eine Täuschung über eine Tatsache. Wichtig für Ihre Verteidigung ist die Abgrenzung zu bloßen Werturteilen oder marktschreierischen Anpreisungen. Wenn ein Verkäufer sagt, das Produkt sei „das beste auf der Welt“ oder der Preis sei „ein Schnäppchen“, ist das oft keine Tatsachenbehauptung, sondern subjektive Meinung oder Werbung, die strafrechtlich meist irrelevant ist.

Die Täuschung kann auf drei Wegen geschehen:

  • Ausdrücklich: Durch Worte (mündlich oder schriftlich).
  • Konkludent (durch schlüssiges Verhalten): Dies ist oft der gefährlichste Bereich. Wer sich in ein Taxi setzt oder im Restaurant bestellt, erklärt schlüssig: „Ich kann und werde bezahlen“. Wer wortlos Ware an der Kasse vorlegt, an der er vorher Preisschilder manipuliert hat, täuscht ebenfalls konkludent.
  • Durch Unterlassen: Dies ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung. Schweigen ist grundsätzlich kein Betrug. Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Vertragspartner auf jeden Nachteil hinzuweisen – es sei denn, Sie haben eine sogenannte Garantenstellung. Diese besondere Pflicht zur Aufklärung ergibt sich oft nur aus engen Vertrauensverhältnissen oder speziellen Gesetzen (wie beim Bezug von Sozialleistungen/BAföG). Fehlt diese Pflicht, ist das Verschweigen straflos.

Der Irrtum: Das Opfer muss glauben

Die Täuschung muss beim Gegenüber einen Irrtum, also eine Fehlvorstellung von der Realität, erzeugen. Wenn das Opfer genau weiß, dass Sie lügen, und Ihnen das Geld aus Mitleid oder Desinteresse trotzdem gibt, liegt kein vollendeter Betrug vor (sondern allenfalls ein Versuch). In der Praxis argumentieren wir als Verteidiger oft in Fällen, in denen das Opfer Zweifel hatte. Die Rechtsprechung ist hier zwar streng – auch wer zweifelt, kann irren –, aber wenn das Opfer die Lüge gar nicht für wahr hält („ignorantia facti“), fehlt es am Irrtum. Dies ist oft bei automatisierten Massenverfahren relevant, bei denen niemand mehr wirklich prüft.

Die Vermögensverfügung: Ein Geben, kein Nehmen

Das Opfer muss aufgrund des Irrtums freiwillig eine Vermögensverfügung treffen. Das bedeutet: Es muss das Geld oder die Ware selbst herausgeben. Hier verläuft die entscheidende Grenze zum Diebstahl (§ 242 StGB). Beim Diebstahl nimmt sich der Täter die Sache (Wegnahme). Beim Betrug gibt das Opfer die Sache (Weggabe), weil es getäuscht wurde. Ein klassisches Beispiel ist der Trickdiebstahl: Wer den Kassierer ablenkt, um in die Kasse zu greifen, begeht Diebstahl (keine freiwillige Verfügung des Kassierers). Wer dem Kassierer vorlügt, er müsse Geld wechseln, und der Kassierer händigt daraufhin zu viel Geld aus, begeht Betrug (Verfügung).

In einer leeren Altbauwohnung liegen Schlüssel und eine Mahnung auf der Küchenzeile – Sinnbild für den Vorwurf des Einmietbetrugs.

Der Vermögensschaden: Die Bilanz

Am Ende der Kette muss ein Vermögensschaden stehen. Juristen ermitteln diesen oft durch einen strikten Vorher-Nachher-Vergleich (Saldierung). Hat das Opfer weniger als vorher? Das klingt simpel, wird aber kompliziert beim sogenannten Eingehungsbetrug. Hier entsteht der Schaden schon mit der Unterschrift unter einen Vertrag, wenn die eingegangene Verpflichtung wirtschaftlich wertlos ist (z.B. Abo-Fallen oder unseriöse Kapitalanlagen). Interessant für die Verteidigung: Wenn das Opfer eine gleichwertige Gegenleistung erhält, liegt oft kein Schaden vor, selbst wenn es getäuscht wurde. Wer eine echte Rolex kauft, aber belogen wird, sie habe einem Prominenten gehört, hat zwar zu viel bezahlt, aber eine echte Uhr erhalten (subjektiver Schadenseinschlag). Hier muss genau gerechnet werden.

Der subjektive Tatbestand: Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Eine Verurteilung setzt zwingend voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Fahrlässiger Betrug existiert im deutschen Strafrecht nicht. Sie mussten wissen (oder billigend in Kauf nehmen), dass Sie täuschen und das Opfer schädigen. Zusätzlich müssen Sie die Absicht gehabt haben, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Hier liegt oft der Schlüssel zum Freispruch: Wenn Sie glaubten, einen Anspruch auf das Geld zu haben (z.B. weil Ihnen der andere noch Geld schuldete), fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung oder zumindest am entsprechenden Vorsatz. Auch die sogenannte Stoffgleichheit ist wichtig: Der Vorteil, den Sie wollten, muss genau das Spiegelbild des Schadens sein, den das Opfer erleidet (z.B. die Provision eines Vermittlers ist oft nicht stoffgleich zum Schaden des Anlegers).

Betrug bei Online-Verkäufen (eBay Kleinanzeigen, Warenbetrug)

Der Vorwurf des „Warenbetrugs“ oder des „eBay-Kleinanzeigen-Betrugs“ begegnet uns vor allem im Online-Handel. Es handelt sich nicht um eigene Straftatbestände, sondern um Erscheinungsformen des Betrugs nach § 263 StGB. Die genutzte Plattform ist rechtlich ohne Bedeutung; entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes lückenlos nachgewiesen werden können. Der Vorwurf kann sich gegen Verkäufer richten, die den Kaufpreis kassiert, aber nicht geliefert haben sollen, ebenso aber gegen Käufer, denen vorgeworfen wird, unter falschem Namen bestellt und nicht bezahlt zu haben.

Die Täuschung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Wer eine Ware online zum Kauf anbietet, erklärt schlüssig, dass er lieferwillig und lieferfähig ist. Die Vermögensverfügung liegt typischerweise in der Überweisung des Kaufpreises oder im Versand der Ware vor Zahlungseingang; sie muss den Vermögensverlust unmittelbar herbeiführen.

Der Dreh- und Angelpunkt der Verteidigung ist der Vorsatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Sie schon beim Geschäftsabschluss täuschen wollten. Besaßen Sie die Ware tatsächlich und wollten sie ernsthaft versenden, scheidet ein Betrug regelmäßig aus. Ein auf dem Postweg verlorenes Paket, eine im Alltagsstress vergessene Bestellung oder ein Streit über die Qualität der Ware sind in aller Regel ein zivilrechtliches Problem. Bloße Unachtsamkeit oder Überforderung im Geschäftsverkehr genügt nicht; zulasten des Beschuldigten reicht allerdings Eventualvorsatz.

Bei mehreren nicht gelieferten Bestellungen wird nach heutiger Rechtsprechung nicht mehr eine „fortgesetzte Handlung“ angenommen. Für jede einzelne Bestellung wird eine eigene Strafe festgesetzt, die anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt wird. Gewerbsmäßigkeit kann bereits bei der ersten Tat angenommen werden, wenn ein Gewinnstreben für die Zukunft nachweisbar ist; dabei genügt es, wenn Sie sich auch nur mittelbare Vorteile versprechen. Strafmildernd wirken eine Schadenswiedergutmachung, also die Rückzahlung an den Käufer, und eine besondere Sorglosigkeit des Geschädigten. Neben der Strafe droht die zivilrechtliche Rückabwicklung.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht beantragen. Erst dann zeigt sich, welche E-Mails, Chatverläufe oder Zeugenaussagen vorliegen. Entlastendes Material wie Versandquittungen oder Sendungsnummern sollten Sie sorgfältig sichern, denn es kann den Vorwurf des Vorsatzes entkräften.

Eingehungsbetrug: Vertragsschluss ohne Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen

Ein Eingehungsbetrug liegt vor, wenn die Täuschung genau im Moment des Vertragsschlusses stattfindet: Sie gehen eine Verbindlichkeit ein, obwohl Sie von vornherein nicht willens oder in der Lage sind, die Gegenleistung zu erbringen. Getäuscht wird dabei über innere Tatsachen, nämlich Ihre Zahlungsfähigkeit oder Ihren Leistungswillen. Wer im Restaurant bestellt oder online Waren ordert, erklärt schlüssig, dass er die Rechnung begleichen kann und wird.

Es ist grundsätzlich nicht strafbar, eine Rechnung nicht zu bezahlen. Maßgeblich ist, was Sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wussten. Ein späterer, unvorhersehbarer finanzieller Engpass begründet keinen Betrug; wenn Ihnen dagegen bereits bei Vertragsschluss bewusst ist, dass Sie die Verbindlichkeit nicht bedienen können, droht Strafbarkeit.

Der Schaden entsteht hier nach der Rechtsprechung schon mit dem Vertragsschluss, weil die konkrete Gefahr eines Verlustes genügt (schadensgleiche Vermögensgefährdung): Verpflichtet sich ein Verkäufer zur Lieferung an jemanden, dessen Gegenanspruch wirtschaftlich wertlos ist, gilt sein Vermögen bereits als geschädigt. Beim Vorsatz genügt Eventualvorsatz. Die bloße Hoffnung, es werde schon gut gehen, schließt den Vorsatz nicht automatisch aus, wenn das Ausfallrisiko bei der Bestellung offensichtlich war. Ansatzpunkte der Verteidigung sind deshalb die Zahlungsfähigkeit und die Erwartungen zum Zeitpunkt der Bestellung. Auch der Versuch ist strafbar.

Im Gerichtssaal legt ein Anwalt in Robe der Richterin ein Dokument vor – beim Prozessbetrug wird das Gericht selbst getäuscht.

Einmietbetrug

Der Einmietbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbetrugs: Sie schließen einen Mietvertrag über eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung, obwohl Sie wissen, dass Sie die Miete oder den Übernachtungspreis nicht zahlen können oder wollen. Die Täuschung bezieht sich auf Ihre Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit bei Vertragsschluss; der Vermieter verfügt durch Schlüsselübergabe und Nutzungsüberlassung, und der Schaden wird oft schon mit der Unterschrift angenommen.

Wer erst nach dem Einzug zahlungsunfähig wird, etwa durch Arbeitsplatzverlust, Scheidung oder Krankheit, und die Wohnung mangels Alternativen weiter nutzt, macht sich in der Regel nicht wegen Betrugs strafbar. Das bloße Schweigen über später eintretende Zahlungsprobleme ist ohne besondere Aufklärungspflicht straflos.

Bei Hotels und Ferienwohnungen nehmen die Ermittler häufig an, dass schon bei der Buchung oder beim Betreten des Zimmers feststand, dass nicht gezahlt wird. Der Verdacht verdichtet sich, wenn falsche Personalien, fremde Identitäten oder ungedeckte Zahlungsmittel verwendet wurden. Abzugrenzen sind das bloße Verbleiben in der Wohnung nach wirksamer Kündigung (zivilrechtlich vertragswidrig, nicht per se strafbar), der Vorwurf des Wohnungskautionsbetruges bei von vornherein geplanter Nichtzahlung der Kaution und das unerlaubte Weitervermieten. Wer als „Mietnomade“ mit System von Wohnung zu Wohnung zieht, muss mit dem Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit und damit dem höheren Strafrahmen rechnen. Eine ernsthafte Schadenswiedergutmachung, etwa durch Täter-Opfer-Ausgleich, wirkt strafmildernd.

Prozessbetrug

Beim Prozessbetrug wird nicht der Gegner, sondern das Gericht getäuscht. Man spricht von einem Dreiecksbetrug: Der Richter oder Rechtspfleger trifft aufgrund der Täuschung eine unrichtige Entscheidung, etwa ein erschlichenes Urteil, einen Mahnbescheid oder einen Vergleich, die das Vermögen der Gegenseite mindert. Der Richter fungiert als ahnungsloses Werkzeug.

Entscheidend ist, worüber getäuscht wurde. Strafbar ist die Täuschung über Tatsachen, etwa manipulierte Beweismittel, gefälschte Dokumente oder frei erfundene Geschehnisse. Rechtliche Bewertungen, Meinungsäußerungen und einseitige Wertungen sind kein Betrug. Zwar verlangt § 138 ZPO einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrag, doch schildern Parteien im Zivilprozess den Sachverhalt typischerweise aus ihrer eigenen Perspektive. Solange Sie subjektiv wahrhaftig vortragen und keine nachweisbaren Fakten verfälschen, bewegen Sie sich im Rahmen legitimer Prozessführung. Kritisch wird es, wenn Sie etwa aus früheren Verfahren sicher wissen, dass Ihnen eine Forderung nicht zusteht, und sie dennoch gerichtlich durchsetzen wollen. Die Verteidigung muss dann herausarbeiten, dass Ihr Vortrag auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhte.

Streitwerte in Zivilverfahren überschreiten schnell die Grenze von 50.000 Euro, ab der die Rechtsprechung einen Vermögensverlust großen Ausmaßes annimmt; die Staatsanwaltschaft ermittelt dann oft im Bereich des besonders schweren Falls. Auch der Versuch ist strafbar, selbst wenn der Richter die Täuschung durchschaut hat.

Welche Strafe droht bei Betrug?

Der Gesetzgeber sieht für den „einfachen“ Betrug eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für Ersttäter endet das Verfahren häufig mit einer Geldstrafe, die sich nach dem Einkommen richtet (Tagessätze).

Die Situation verschärft sich drastisch bei besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB. Hier liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen gesetzlich nicht mehr vorgesehen, was zwingend zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt. Klassische Beispiele für solche schweren Fälle sind:

  • Gewerbsmäßigkeit: Sie haben gehandelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dies nimmt die Staatsanwaltschaft oft schon an, wenn Sie mehrfach betrogen haben, um Ihren Lebensunterhalt aufzubessern.
  • Bande: Sie haben sich mit mindestens zwei weiteren Personen (also insgesamt drei) zusammengeschlossen, um Straftaten zu begehen. Der „Bandenbetrug“ ist ein häufiger Vorwurf bei organisierter Kriminalität oder Cybercrime.
  • Vermögensverlust großen Ausmaßes: Wenn der Schaden die Grenze von 50.000 Euro übersteigt.

Noch härter wird es beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB). Hier droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Eine Bewährungsstrafe ist hier oft nur noch schwer zu erreichen.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Sie haben Fragen zu Ihrem Verfahren?

Machen Sie keine Angaben, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben. Wir antworten Ihnen in der Regel binnen weniger Stunden oder rufen Sie zurück.

0341 - 978 56 290Kontakt aufnehmen