Seit dem 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft und bringt weitreichende Änderungen im Umgang mit Cannabis. Doch Achtung: Nicht alles ist jetzt legal! Während Besitz und Anbau unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind, drohen bei Verstößen weiterhin empfindliche Strafen.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

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Seit dem 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten und hat den Umgang mit Cannabis für Erwachsene in Deutschland grundlegend neu geregelt. Für viele Bürgerinnen und Bürger klang diese Nachricht wie ein Freifahrtschein, doch in der anwaltlichen Praxis zeigt sich ein völlig anderes Bild. Die vermeintliche Legalisierung ist in Wahrheit eine hochkomplexe Teilentkriminalisierung, die mit tückischen Fallstricken gespickt ist. Wer hier unbedarft agiert, findet sich schneller in einem Ermittlungsverfahren wieder, als ihm lieb ist.

Die rechtliche Grenze zwischen einem völlig legalen Verhalten, einem bloßen Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit und einer handfesten Straftat ist fließend und für juristische Laien im Alltag kaum zu erkennen. Wenn Sie derzeit als Beschuldigter in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten sind, suchen Sie vermutlich nach Antworten auf drängende Fragen und rechtlicher Orientierung. Dieser Beitrag soll Sie an die Hand nehmen und Ihnen aufzeigen, wie die Strafgerichte die neuen Regelungen in der Praxis auslegen und ab welchem Punkt die Situation strafrechtlich ernst wird.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Cannabis-Besitz zur Straftat?

Das Gesetz zieht klare rote Linien, deren Überschreiten den Staat unmittelbar auf den Plan ruft. Der Gesetzgeber erlaubt volljährigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm in der eigenen Wohnung. Diese Grenzen dienen ausschließlich der Abdeckung des privaten Konsums. Doch was passiert, wenn Sie diese Grenzen überschreiten oder sich in rechtlichen Grauzonen bewegen?

Die feine Linie beim Besitz und die Frage des Aufenthaltsortes

Sobald Sie die gesetzlich erlaubten Mengen überschreiten, rückt das Strafrecht näher. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes liegt zwingend vor, wenn Sie an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort insgesamt mehr als 60 Gramm oder an anderen Orten, also in der Öffentlichkeit, mehr als 30 Gramm Cannabis besitzen.

Besonders gefährlich wird es, wenn Sie über mehrere Wohnsitze verfügen. Höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben klargestellt, dass Cannabismengen, die an verschiedenen Wohnsitzen gleichzeitig vorgehalten werden, gnadenlos zusammenzugerechnet werden. Ein kleiner Vorrat in der Hauptwohnung und ein weiteres Depot im Wochenendhaus oder bei der Partnerin können in der Summe rasant zu einem handfesten Strafverfahren führen, da die Gerichte dies als einen einheitlichen Verstoß gegen das Cannabisgesetz werten.

Auch beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft lauern massive Gefahren. Die Gerichte wenden hier die strengen Besitzdefinitionen aus dem alten Betäubungsmittelrecht rigoros weiter an. Zwar reicht es für einen strafbaren Mitbesitz nicht aus, dass Sie lediglich wissen und dulden, dass Ihr Mitbewohner Cannabis lagert. Wenn Sie jedoch gemeinsam mit einer anderen Person in einem frei zugänglichen Raum Pflanzen in einem Aufzuchtzelt heranziehen, gehen die Gerichte schnell von einem gemeinschaftlichen Besitz aus. In diesem Fall wird Ihnen die gesamte Menge zugerechnet.

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Der private Anbau und das Risiko der Ernte

Jeder Erwachsene darf an seinem Wohnsitz bis zu drei lebende Cannabispflanzen anbauen, solange diese vor dem Zugriff Minderjähriger geschützt und nicht öffentlich sichtbar sind. Die getrocknete und geerntete Menge darf hierbei jedoch die Marke von 50 Gramm nicht überschreiten.

Die Tücke liegt hier in einem juristischen Konstruktionsfehler des Gesetzgebers. Während der Anbau von bis zu drei Pflanzen und der Besitz der Ernte legalisiert wurden, fiel der notwendige Zwischenschritt der eigentlichen Ernte versehentlich unter den juristischen Begriff des „Herstellens“, welcher im Gesetz eigentlich rigoros unter Strafe steht. Glücklicherweise hat die höchste Rechtsprechung diesen Fehler für Beschuldigte abgemildert: Das bloße Abschneiden und Ernten der eigenen legalen Pflanzen für den Privatkonsum wird von den Gerichten nunmehr von der Strafbarkeit ausgenommen, um diesen Wertungswiderspruch zu heilen. Dennoch zeigt dieses Beispiel eindrucksvoll, wie unsicher das rechtliche Terrain derzeit für Konsumenten ist.

Vom Eigenkonsum zum Handeltreiben

Das Gesetz verbietet jeglichen Handel mit Cannabis strikt und ausnahmslos. Ein Verkauf oder auch nur der Tausch gegen andere Gegenleistungen ist und bleibt eine Straftat. Selbst die kostenlose Weitergabe an Freunde auf einer Party ist verboten.

Die Gerichte legen den Begriff des Handeltreibens extrem weit aus. Wenn Sie beispielsweise junge Cannabissetzlinge erwerben, um diese aufzuziehen und die spätere Ernte gewinnbringend zu verkaufen, überschreiten Sie nach Ansicht von Richtern bereits in dem Moment des Erwerbs die Schwelle zur strafbaren Handlung. Dies wird nicht mehr als straflose Vorbereitung gewertet, sondern als unmittelbarer Beginn des illegalen Umsatzgeschäfts.

Sollten Sie eine größere Menge Cannabis besitzen, von der ein Teil für den Verkauf und ein Teil für Ihren eigenen Konsum gedacht ist, verdrängt der strafbare Handel in der Regel den reinen Besitz. Der Besitz für den Eigenkonsum führt rechtlich nur dann zu einer zusätzlichen eigenständigen Bestrafung, wenn allein diese für Sie selbst gedachte Menge die gesetzlichen Straftatgrenzen überschreitet.

Interessant und warnend zugleich ist ein Fall aus der aktuellen Praxis: Wer vor einer Polizeikontrolle flieht und dabei sein Cannabis in Panik wegwirft, riskiert eine Verurteilung wegen versuchten sonstigen Inverkehrbringens. Der unüberlegte Versuch, sich der Beweismittel zu entledigen, begründet die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte die Drogen finden und konsumieren, was strafrechtlich scharf geahndet wird.

Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das KCanG?

Was das Gesetz an Sanktionen bereithält, hängt massiv vom Einzelfall, der genauen Menge und der Schwere der Vorwürfe ab. Geringfügige Überschreitungen der Besitzmengen – also mehr als 25 Gramm, aber noch nicht mehr als 30 Gramm in der Öffentlichkeit – stellen lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem schmerzhaften, aber nicht vorbestrafenden Bußgeld belegt wird.

Sobald Sie jedoch in den Bereich der echten Kriminalität abrutschen, etwa durch illegalen Verkauf, den Anbau über die erlaubte Menge hinaus oder den Handel mit Minderjährigen, sieht das Gesetz drastische Geldstrafen oder empfindliche Freiheitsstrafen vor. Hier steht Ihre berufliche und private Zukunft auf dem Spiel.

Die „nicht geringe Menge“ und der Verlust des Milderungsgrundes

Ein zentraler und überaus gefährlicher Begriff im Strafverfahren ist die sogenannte „nicht geringe Menge“. Wird dieser Grenzwert erreicht, greifen Sonderstrafrahmen, die besonders schwere Strafen nach sich ziehen. Viele Konsumenten und sogar Juristen hofften, dass dieser Wert durch die Legalisierung deutlich angehoben wird. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unmissverständlich entschieden, dass der strenge alte Grenzwert von 7,5 Gramm reinem THC weiterhin Bestand hat. Zur Berechnung dieses für Sie brandgefährlichen Grenzwertes werden die straffreien Freimengen zudem nicht herangezogen, sondern vom Gericht vollständig herausgerechnet.

Zusätzlich müssen Beschuldigte wissen, dass ein früherer Joker vor Gericht nicht mehr sticht: Die Tatsache, dass Cannabis im Vergleich zu anderen Drogen als „weiche Droge“ gilt, ist als strafmildernder Umstand mittlerweile komplett weggefallen. Die Gerichte argumentieren, dass der Gesetzgeber diese geringere Gefährlichkeit bereits in die im Vergleich zum alten Recht ohnehin milderen Strafrahmen des Cannabisgesetzes eingepreist hat.

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Nebenfolgen: Führerschein und Einziehung von Beweismitteln

Das Strafrecht hat einen langen Arm, der oft noch empfindlich über das eigentliche Urteil hinausreicht. Auch nach der Legalisierung bleibt das Fahren unter Cannabiseinfluss strengstens verboten. Wer berauscht am Steuer erwischt wird, muss neben einem Bußgeld auch mit Punkten in Flensburg und dem schmerzhaften Entzug der Fahrerlaubnis rechnen, was oft die berufliche Existenz bedroht.

Eine weitere bittere Pille für Beschuldigte ist die Einziehung und Konfiszierung von sichergestelltem Cannabis. Wenn Sie wegen einer Straftat verurteilt werden, zieht das Gericht in der Regel sämtliches Cannabis ein. Der Große Senat für Strafsachen hat ausdrücklich klargestellt, dass die für Ihren Eigenkonsum gedachte, eigentlich legale Teilmenge von 50 Gramm davon nicht ausgenommen werden muss. Das gesamte sichergestellte Cannabis wird als eine einzige Menge betrachtet, die der Staat komplett beschlagnahmen darf. Sie bekommen Ihren Eigenbedarf also nicht zurück.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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