Verletzung der Unterhaltspflicht – § 170 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen ist man in Deutschland dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt (sog. „Unterhaltspflichtverletzung“), macht sich nach § 170 StGB strafbar. Welche Ausnahmen es von dieser Norm gibt und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verletzung der Unterhaltspflicht 3
Das steht im Gesetz: § 170 StGB

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Unterhaltspflichten stellt für Beschuldigte eine enorme Belastung dar. Häufig geht einer solchen Anzeige ein zermürbender Konflikt vor dem Familiengericht voraus, bei dem es um Unterhaltszahlungen für Kinder oder den ehemaligen Partner geht. Wenn dann eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift im Briefkasten liegt, ist die Sorge vor einer Kriminalisierung groß.

Das Strafrecht unterscheidet sich jedoch grundlegend vom Familienrecht. Eine reine Zahlungsunfähigkeit ist keine Straftat. Das Strafverfahren bietet vielmehr eigene, strenge Regeln, bei denen nicht Sie Ihre Unschuld beweisen müssen, sondern der Staat Ihnen eine vorsätzliche Tat lückenlos nachweisen muss. Der folgende Beitrag erklärt Ihnen detailliert und verständlich, was der Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bedeutet und welche Verteidigungsansätze das Gesetz für Sie bereithält.

Was ist die Verletzung der Unterhaltspflicht?

Der Straftatbestand des § 170 StGB soll grundsätzlich verhindern, dass unterhaltsberechtigte Personen in existenzielle Not geraten. Zugleich hat die Vorschrift den Zweck, die Allgemeinheit davor zu bewahren, ungerechtfertigt mit öffentlichen Geldern einspringen zu müssen, wenn eigentlich ein Unterhaltsschuldner zur Zahlung verpflichtet wäre. Um sich nach § 170 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen jedoch strenge rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die das Strafgericht im Zweifel eigenständig und genau prüfen muss.

Wann besteht überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht?

Der Vorwurf setzt zwingend voraus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach dem Zivilrecht besteht. Vertragliche Abmachungen untereinander reichen hierfür nicht aus. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen insbesondere gegenüber Kindern, gegenüber Ehegatten – auch bei Getrenntleben oder nach einer Scheidung – sowie gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter oder dem Vater aus Anlass der Geburt fällt hierunter.

Ein entscheidender Ansatzpunkt für die Strafverteidigung ist die fehlende Bindungswirkung familiengerichtlicher Urteile. Selbst wenn ein Familiengericht Sie in der Vergangenheit zur Zahlung von Unterhalt verurteilt hat, ist das Strafgericht daran nicht gebunden. Der Strafrichter muss völlig eigenständig feststellen, ob Sie tatsächlich zur Zahlung verpflichtet waren. Im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten), weshalb Ihnen die Staatsanwaltschaft die Unterhaltspflicht dem Grunde und der Höhe nach lückenlos nachweisen muss.

Verletzung der Unterhaltspflicht - § 170 StGB

Was bedeutet es, sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht „zu entziehen“?

Das Gesetz verlangt, dass Sie sich der Zahlungspflicht aktiv oder passiv entziehen. Ein bloßes Nichtzahlen reicht als Vorwurf aus, wenn Sie das Geld hätten aufbringen können. Ein Entziehen liegt aber auch dann vor, wenn jemand seinen Arbeitsplatz grundlos aufgibt, seinen Wohnsitz verschleiert, sein Vermögen an Dritte verschenkt oder eine eigentlich unberechtigte Kündigung durch den Arbeitgeber einfach hinnimmt, anstatt sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen zu wehren.

Warum ist Ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit der entscheidende Faktor?

Der rechtlich wichtigste Aspekt in solchen Verfahren ist Ihre Leistungsfähigkeit. Niemand macht sich strafbar, wenn er den Unterhalt schlichtweg nicht aufbringen kann. Die subjektive Möglichkeit, die Leistung erbringen zu können, ist zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit.

Die Leistungsfähigkeit wird im Strafverfahren sehr genau durchleuchtet. Das Gericht berücksichtigt dabei nicht nur Ihre tatsächlichen Einkünfte, sondern auch notwendige Ausgaben wie Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen, Steuern und vor allem Ihren eigenen Selbstbehalt. Dabei kann Ihnen das Gericht unter Umständen auch sogenannte fiktive Einkünfte anrechnen. Das passiert, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass Sie durch zumutbare Arbeit – gemessen an Ihrer Ausbildung, Ihrem Alter und der Arbeitsmarktlage – ein höheres Einkommen hätten erzielen können. Die Hürden für eine Verurteilung sind hier allerdings sehr hoch, da das Gericht präzise vorrechnen muss, welche konkrete Arbeitsstelle Sie hätten finden können und welches Gehalt Sie dort genau erzielt hätten. Pauschale Behauptungen der Behörden genügen nicht.

Wann ist der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet?

Die bloße Nichtzahlung von Unterhalt führt noch nicht zur Strafbarkeit. Es muss hinzukommen, dass der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person dadurch konkret gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt in der Praxis vor, wenn der Berechtigte über seine eigenen Kräfte hinaus arbeiten muss, um sich zu versorgen, oder wenn der Staat durch öffentliche Hilfe einspringen muss, um den notwendigen Bedarf zu decken.

Drohen Strafen, wenn man die Unterhaltszahlung vergisst?

Für eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt das Gesetz zwingend vorsätzliches Handeln. Sie müssen die Tat also mit Wissen und Wollen begangen oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Wer eine Zahlung schlichtweg vergisst, handelt allenfalls fahrlässig – und fahrlässiges Verhalten ist in diesem Fall nicht strafbar.

Ebenso fehlt der Vorsatz, wenn Sie beispielsweise gar nicht wussten, dass Sie ein Kind haben, für das Sie unterhaltspflichtig sind. Wenn Sie aufgrund falscher rechtlicher Beratung oder eines früheren klageabweisenden Zivilurteils fälschlicherweise davon ausgingen, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, kann dies einen sogenannten Tatbestandsirrtum begründen, der Sie ebenfalls vor einer Strafe schützt.

Welche Strafe droht bei der Verletzung von Unterhaltspflichten?

Das Strafgesetzbuch sieht für die Verletzung der Unterhaltspflicht unterschiedliche Strafrahmen vor, je nachdem, welcher konkrete Vorwurf im Raum steht.

Wie wird die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB bestraft?

Der Grundtatbestand sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Die konkrete Strafe hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Höhe der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände und der Dauer des Zeitraums.

Gerade bei Personen, die bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, spielt die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (nach § 153a StPO) eine große Rolle. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren dann beispielsweise gegen die Auflage einstellen, dass Sie künftig den laufenden Unterhalt zahlen und Rückstände abbauen. Der große Vorteil für Sie: Sie gelten bei einer solchen Einstellung weiterhin als nicht vorbestraft. Kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen in diesem Bereich ohnehin nur in absoluten Ausnahmefällen verhängt werden, etwa bei extrem hartnäckigem Sich-Entziehen oder dem Verheimlichen des eigenen Aufenthaltsortes.

Verletzung der Unterhaltspflicht - § 170 StGB

Wann liegt eine besonders schwere Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 2 StGB vor?

Absatz 2 des § 170 StGB regelt einen gesonderten Fall, der in der gerichtlichen Praxis allerdings kaum eine Rolle spielt. Bestraft wird hier das verwerfliche Vorenthalten von Unterhalt gegenüber einer Schwangeren, wenn dies dazu führt, dass die Frau einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lässt. Der Strafrahmen ist hier deutlich höher und liegt bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Eine Verurteilung scheitert in der Realität jedoch meist daran, dass der Ursachenzusammenhang – also der Nachweis, dass der Abbruch exakt wegen des fehlenden Unterhalts stattfand – kaum beweissicher zu führen ist.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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