Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen – § 184k StGB

Immer häufiger werden Bildaufnahmen von intimen Körperregionen gegen oder ohne den Willen des betroffenen Opfers hergestellt und/oder verwendet. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen dar, welches gem. § 184k Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht. Doch welche Aufnahmen sind strafbar und welche nicht? Und welche Strafen können drohen?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
Das steht im Gesetz: § 184k StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
  • 2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  • 3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

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Ein unbedachter Moment, ein falscher Klick auf dem Smartphone oder ein schlichtes Versehen in einer Menschenmenge – und plötzlich liegt eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift im Briefkasten. Der Vorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB. Begriffe wie „Upskirting“ oder „Downblousing“ stehen im Raum und sorgen bei den Betroffenen oft für große Verunsicherung und Existenzängste.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren fühlen Sie sich nun wahrscheinlich überrumpelt. Wichtig ist jetzt: Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden. Der folgende Beitrag erklärt Ihnen als Wegweiser im Strafverfahren, was genau hinter diesem Straftatbestand steckt, an welchen Stellen die Ermittlungsbehörden oft Fehler machen und wie eine professionelle Strafverteidigung Sie vor schwerwiegenden Konsequenzen schützen kann.

Was ist die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen?

Der § 184k StGB ist eine verhältnismäßig neue Norm im Strafgesetzbuch, die Anfang 2021 eingeführt wurde. Der Gesetzgeber wollte damit eine Schutzlücke schließen, die durch die Allgegenwärtigkeit von hochauflösenden Smartphone-Kameras im Alltag entstanden ist. Ziel der Vorschrift ist es, in erster Linie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild zu schützen.

Doch nicht jedes unbefugte Foto einer anderen Person erfüllt direkt diesen strengen Tatbestand. Das Gesetz knüpft die Strafbarkeit an sehr präzise, eng gefasste Voraussetzungen, die in der Praxis oft nur schwer nachzuweisen sind.

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen - § 184k StGB

Die geschützten Körperbereiche und das Problem der Unterwäsche

Damit der Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann, muss die Bildaufnahme ganz bestimmte Körperregionen zeigen. Das Gesetz nennt hier ausdrücklich die Genitalien (Vulva, Penis oder Hodensack), das Gesäß oder die weibliche Brust. Es reicht für eine Strafbarkeit allerdings aus, wenn nicht die nackte Haut, sondern lediglich die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche abgebildet wird.

Gerade beim Begriff der Unterwäsche ergeben sich in der Strafverteidigung hervorragende Angriffsflächen. Unproblematisch fallen zwar Unterhosen, Unterhemden oder ein Büstenhalter (BH) unter diesen Begriff. Was aber gilt bei Kleidung, die sich in einer rechtlichen Grauzone befindet? Eine blickdichte Strumpfhose, die unter einem Rock getragen wird und an den Unterschenkeln sichtbar ist, kann juristisch nicht mehr zweifelsfrei als reine Unterwäsche klassifiziert werden. Solche Grenzfälle sind im Strafverfahren stets zugunsten des Beschuldigten auszulegen.

Der entscheidende Blickschutz

Ein zentrales Tatbestandsmerkmal, an dem viele Anklagen scheitern, ist die gesetzliche Anforderung, dass die abgebildeten Körperteile „gegen Anblick geschützt“ sein müssen. Es muss also objektiv erkennbar sein, dass die betroffene Person diese Körperregionen vor den Blicken Dritter verbergen wollte.

Hierunter fallen die klassischen Fälle des „Upskirting“ (das heimliche Fotografieren unter den Rock) oder des „Downblousing“ (das Fotografieren in den Ausschnitt). Nimmt die Kamera jedoch lediglich einen ganz alltäglichen Blickwinkel ein – etwa, wenn man auf einer Rolltreppe oder in einem Treppenhaus schlichtweg etwas höher steht –, genügt dies in der Regel nicht für eine Strafbarkeit. Ein Ermittlungsverfahren kann hier oft mit der Argumentation angegriffen werden, dass kein gezieltes Ausnutzen eines unnatürlichen Blickwinkels vorlag. Auch wenn nackte Körperteile gar nicht durch Kleidung vor Blicken geschützt sind, greift § 184k StGB nicht – hier kommt allenfalls ein anderer Tatbestand in Betracht.

Die strafbaren Handlungen: Vom Herstellen bis zum Weiterleiten

Das Gesetz bestraft verschiedene Handlungsweisen. Zunächst macht sich strafbar, wer eine solche Aufnahme unbefugt – also ohne vorherige wirksame Einwilligung – herstellt oder via Livestream (etwa einer Webcam) überträgt.

Darüber hinaus droht eine Strafe, wenn Sie eine solche unbefugt hergestellte Aufnahme gebrauchen (zum Beispiel auf der Festplatte speichern oder archivieren) oder sie einer dritten Person zugänglich machen. Für ein „Zugänglichmachen“ reicht es bereits aus, einen Link in einer WhatsApp-Gruppe zu posten oder die Datei auf einem Server abzulegen; die andere Person muss das Bild nicht einmal tatsächlich angesehen haben. Selbst wenn eine Aufnahme ursprünglich mit dem Einverständnis der Person angefertigt wurde, ist es strafbar, diese später gegen den Willen des Abgebildeten an Dritte weiterzuleiten.

Welche Strafe droht bei § 184k StGB?

Sollte es zu einer Verurteilung wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen kommen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Delikt ist rechtlich gesehen kein Kavaliersdelikt, und die Strafverfolgungsbehörden gehen bei Bekanntwerden rigoros vor.

Neben der eigentlichen Strafe droht eine weitere, oft sehr schmerzhafte Rechtsfolge: Die Einziehung Ihrer technischen Geräte. Das Gericht kann das Smartphone, den Computer, die Kamera oder sonstige Speichermedien, die für die Tat verwendet wurden, ersatzlos einziehen. Diese Geräte sind dann unwiederbringlich verloren.

Zwei wichtige prozessuale Besonderheiten gibt es jedoch zu beachten: Erstens ist der bloße Versuch dieser Tat gesetzlich nicht strafbar. Zweitens handelt es sich bei § 184k StGB um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft in der Regel nur dann ermitteln, wenn das Opfer einen formalen Strafantrag gestellt hat. Ohne einen solchen Antrag darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann weiterführen, wenn sie ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung bejaht.

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen - § 184k StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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