Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – § 201 StGB

Wer die Vertraulichkeit des Wortes verletzt, kann sich nach § 201 StGB strafbar machen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Das steht im Gesetz: § 201 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  • 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  • 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

  • 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  • 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?

Der Straftatbestand des § 201 StGB dient dem Schutz der Privatsphäre, die ein direkter Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Das Gesetz schützt die Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. Jeder Mensch soll darauf vertrauen dürfen, dass seine Äußerungen flüchtig bleiben und er selbst bestimmen kann, wer seine Worte hört und welche Reichweite diese haben. Strafrechtlich relevant wird es, wenn diese Flüchtigkeit der Kommunikation durchbrochen wird, indem das gesprochene Wort reproduzierbar gemacht oder unbefugt an Dritte weitergegeben wird.

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - § 201 StGB

Das zentrale Tatobjekt dieser Vorschrift ist das sogenannte nichtöffentlich gesprochene Wort. Das Gesetz erfasst dabei jede unmittelbare, akustisch wahrnehmbare Äußerung von Gedankeninhalten durch menschliche Laute. Es spielt keine Rolle, ob die Worte leise gesprochen, gesungen oder sogar im Schlaf geäußert werden. Wichtig ist lediglich, dass ein schutzwürdiger Gedankeninhalt artikuliert wird – bloßes Gähnen oder Seufzen reicht dafür nicht aus. Auch durch Künstliche Intelligenz generierte Stimmlaute fallen nicht unter diesen Schutz.

Entscheidend für die Strafbarkeit ist das Merkmal der Nichtöffentlichkeit. Eine Äußerung gilt als nichtöffentlich, wenn sie nicht für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis bestimmt ist. Wenn Sie sich also mit jemandem im privaten Raum, am Telefon oder in einer geschlossenen Besprechung unterhalten, ist dies nichtöffentlich. Durchsagen in einem Supermarkt, an einem Flughafen oder Äußerungen in einem Fernsehinterview sind hingegen öffentlich und werden von § 201 StGB nicht geschützt.

Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes kann durch vier verschiedene Handlungsweisen begangen werden. Die häufigste Form ist das unbefugte Aufnehmen des gesprochenen Wortes auf einen Tonträger. Dies ist bereits dann erfüllt, wenn Sie ein Gespräch mit Ihrem Handy so festhalten, dass es später akustisch wiedergegeben werden kann.

Eine weitere Tathandlung ist das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solchen Aufnahme. Hierunter fällt das Abspielen der Audiodatei, das Anfertigen von Kopien oder die Übergabe sowie das elektronische Versenden der Datei, beispielsweise per E-Mail oder über einen Link, an Dritte.

Ebenfalls strafbar ist das gezielte Abhören von Gesprächen. Hierbei reicht ein bloßes Belauschen mit den eigenen Ohren nicht aus. Das Gesetz verlangt den Einsatz eines speziellen Abhörgerätes, das den normalen Klangbereich durch Verstärkung oder Übertragung unmittelbar wahrnehmbar macht. Für die Verteidigung ist hierbei interessant: Ein einfaches Zweittelefon oder die Freisprecheinrichtung eines normalen Telefons werden nach der Rechtsprechung nicht als Abhörgerät qualifiziert.

Schließlich stellt das Gesetz auch das öffentliche Mitteilen von Worten unter Strafe, die zuvor unbefugt aufgenommen oder abgehört wurden. Das ist etwa der Fall, wenn der Inhalt einer heimlichen Aufnahme in einem Blogeintrag oder einem Internetvideo einem breiten Publikum zugänglich gemacht wird.

Sämtliche dieser Handlungen müssen „unbefugt“ erfolgen. Dieses Merkmal bedeutet, dass die Handlung ohne die ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Sprechenden geschieht. Wichtig für Sie zu wissen: Eine Strafbarkeit erfordert nicht zwingend ein „heimliches“ Vorgehen. Selbst wenn Ihr Gesprächspartner sieht, dass Sie die Aufnahme starten, Sie dies aber gegen seinen erkennbaren Willen tun, handeln Sie unbefugt. In Ausnahmefällen, wie etwa einer Notwehrsituation gegenüber einem Erpresser, kann die Tat jedoch gerechtfertigt und damit straffrei sein.

Welche Strafe droht bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?

Sollte sich der Vorwurf bestätigen, sieht § 201 StGB für die grundlegenden Handlungsweisen – also das Aufnehmen, Zugänglichmachen, Abhören oder öffentliche Mitteilen – eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bereits der Versuch ist strafbar. Das bedeutet, dass schon das Ansetzen zur Tat, etwa das Aktivieren der Aufnahmefunktion kurz bevor das Gespräch beginnt, strafrechtlich verfolgt werden kann.

Ein deutlich strengerer Strafrahmen gilt für Amtsträger oder Personen, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. Wenn diese Personen die Tat in ihrer beruflichen Funktion begehen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Zusätzlich zur eigentlichen Strafe droht die Einziehung der Tatmittel. Das bedeutet, dass der Staat Ihr Mobiltelefon, Ihr Diktiergerät oder andere verwendete Speichermedien dauerhaft beschlagnahmen kann.

Ein für die Verteidigung enorm wichtiger Aspekt ist die strafprozessuale Besonderheit des § 201 StGB: In den Basisvarianten des unbefugten Aufnehmens und Abhörens handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung findet hier grundsätzlich nur statt, wenn die verletzte Person fristgerecht einen formellen Strafantrag gestellt hat. Fehlt dieser Antrag, muss das Verfahren in der Regel eingestellt werden. Zudem führen unbefugt erstellte Aufnahmen in Gerichtsverfahren meist zu einem strengen Beweisverwertungsverbot. Ein erfahrener Verteidiger wird daher stets akribisch prüfen, ob die Beweismittel überhaupt gegen Sie verwendet werden dürfen.

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - § 201 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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