§ 184b StGB verwirklicht durch Whatsapp-Sticker?

WhatsApp-Sticker sind ein beliebtes Mittel, um Chats aufzulockern – doch was passiert, wenn ein einziger Sticker strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht? Viele Nutzer wissen nicht, dass bereits der Besitz oder die Verbreitung bestimmter Sticker gegen § 184b StGB verstoßen kann. Seit der Gesetzesverschärfung 2021 drohen hierfür hohe Strafen, selbst wenn der Erhalt unbewusst geschieht.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

§ 184b StGB verwirklicht durch Whatsapp Sticker
Das steht im Gesetz: § 184b StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

  • 1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
    • a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    • b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    • c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  • 2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  • 3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  • 4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  • 1. staatlichen Aufgaben,
  • 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  • 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  • 1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  • 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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Sie wachen morgens auf, weil die Polizei vor Ihrer Tür steht. Ihr Smartphone wird beschlagnahmt, Ihr Computer sichergestellt und man eröffnet Ihnen, dass gegen Sie wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird. Für die meisten Menschen bricht in diesem Moment eine Welt zusammen. Oft ist der Auslöser für diese existenzbedrohende Situation erschreckend banal: Ein harmlos wirkender Gruppenchat und ein unbedacht geteilter WhatsApp-Sticker.

Wenn Sie sich aktuell in dieser prekären Lage befinden, ist es völlig normal, dass Sie Angst haben und nach Antworten suchen. Dieser Beitrag nimmt Sie an die Hand und erklärt Ihnen detailliert, wie schnell man in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerät, wie die komplexe Gesetzeslage auf digitale Aufkleber angewendet wird und welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen jetzt noch bleiben.

Warum ist ein digitaler Sticker strafrechtlich so brisant?

WhatsApp-Sticker sind aus der modernen Kommunikation kaum noch wegzudenken. Sie dienen dazu, Emotionen auszudrücken, Freunde zum Lachen zu bringen oder schwarzen Humor zu teilen. Doch genau in dieser einfachen, schnellen Form der Kommunikation verbirgt sich eine immense Gefahr. Das Strafrecht unterscheidet nicht zwingend zwischen einer professionell angelegten illegalen Bildersammlung und einem Bildchen, das zwischen Memes und Urlaubsfotos in einer Chatgruppe gepostet wird.

Wer einen problematischen Sticker speichert oder weiterleitet, begeht keine Bagatelle und riskiert auch kein bloßes Bußgeld. Es geht hier um den Vorwurf nach § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) – ein massiver Vorwurf, der tiefe Eingriffe in Ihre Privatsphäre, wie etwa Hausdurchsuchungen, und empfindliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann. Oft reicht schon das bloße, automatische Speichern einer Datei auf Ihrem Gerät aus, um den Tatbestand des verbotenen Besitzes zu erfüllen. Die Ermittlungsbehörden kennen hierbei kein Pardon, und die Brisanz der Situation wird von den Betroffenen meist erst dann erkannt, wenn es eigentlich schon zu spät ist.

§ 184b StGB verwirklicht durch Whatsapp-Sticker?

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der WhatsApp-Sticker zum Straftatbestand?

Um zu verstehen, warum Sie beschuldigt werden, müssen wir einen Blick in die rechtliche Mechanik des § 184b StGB werfen. Das Gesetz stellt den Umgang mit „kinderpornografischen Inhalten“ unter Strafe. Doch wie wird ein kleiner, digitaler Chat-Aufkleber juristisch zu einem solchen Inhalt?

Was genau macht den Bildinhalt strafbar?

Das Gesetz definiert sehr präzise, was als illegaler Inhalt gilt. Es muss sich zunächst um pornografisches Material handeln, welches Kinder unter 14 Jahren zum Gegenstand hat. Strafbar ist der Inhalt eines Stickers beispielsweise dann, wenn er sexuelle Handlungen von oder an Kindern zeigt. Doch die rechtliche Schwelle liegt noch weitaus niedriger. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 reicht es aus, wenn der Sticker ein Kind in einer aufreizend geschlechtsbetonten Körperhaltung zeigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie persönlich das Bild als sexuell erregend empfinden. Maßgeblich ist die objektive Zielsetzung des Bildes, die für einen neutralen Betrachter erkennbar sein muss. Ebenso erfasst das Gesetz die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes. Wenn ein WhatsApp-Sticker also reale Fotografien manipuliert oder entsprechende Ausschnitte nutzt, bewegen Sie sich unmittelbar im Kernbereich des Strafrechts.

Sind auch gezeichnete Comics oder KI-generierte Sticker erfasst?

Eine der häufigsten Fragen in der Verteidigungspraxis lautet, ob auch rein künstliche Bilder strafbar sind, da WhatsApp-Sticker sehr oft aus Karikaturen, Zeichentrickfiguren oder KI-generierten Bildern bestehen. Die juristische Antwort hierauf ist differenziert. Das Gesetz erfasst auch sogenannte fiktive Darstellungen. Wenn der Sticker ein gezeichnetes oder künstlich erstelltes Bild zeigt, ist der bloße Besitz oder das Abrufen nur dann strafbar, wenn die Darstellung ein „wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergibt. Das bedeutet: Wenn das künstliche Bild für einen durchschnittlichen Betrachter wie die tatsächliche Abbildung eines echten Kindes aussieht, ist der Besitz strafbar. Erkennbar künstliche Produkte, wie offensichtliche Comics oder grobe Zeichnungen, stellen juristisch kein wirklichkeitsnahes Geschehen dar und ihr bloßer Besitz ist nicht nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar. Vorsicht ist jedoch geboten: Die Verbreitung solcher offensichtlich fiktiven Inhalte ist dennoch strikt verboten und strafbar.

Der automatische Download: Wann spricht der Jurist von „Besitz“?

Viele Beschuldigte fallen aus allen Wolken, weil sie den inkriminierten Sticker niemals aktiv heruntergeladen haben. Das deutsche Strafrecht verlangt für den „Besitz“ die sogenannte tatsächliche Verfügungsmacht über eine Datei. Diese Verfügungsmacht ist gegeben, wenn sich die Bilddatei in Ihrem Herrschaftsbereich – also auf der Festplatte Ihres Smartphones oder in Ihrem Cloud-Speicher – befindet und Sie darauf zugreifen können.

Das fatale Problem bei Messenger-Diensten wie WhatsApp ist die werkseitige Einstellung, dass empfangene Mediendateien automatisch in der Bildergalerie des Smartphones gespeichert werden. Sobald der Sticker dort abgelegt ist, haben Sie juristisch gesehen die Verfügungsgewalt erlangt. Anders verhält es sich, wenn sich die Dateien lediglich tief verborgen in einem Cache-Speicher (Zwischenspeicher) befinden, auf den ein durchschnittlicher Handynutzer keinen bewussten Zugriff hat. In solchen Fällen kann der strafbare Besitz verneint werden. Dennoch reicht das reine Vorhandensein der Datei in der sichtbaren Galerie zunächst für einen enormen Anfangsverdacht aus.

Die Falle des Weiterleitens: Wann liegt ein „Verbreiten“ vor?

Noch drastischer als der Vorwurf des Besitzes ist der Vorwurf der Verbreitung. Das Gesetz bestraft es massiv, wenn Sie solche Inhalte einem größeren, unkontrollierbaren Personenkreis zugänglich machen oder auch nur gezielt an eine andere Person weiterleiten.

Oft geschieht dies aus völliger Unbedarftheit. Ein klassisches Szenario aus der Praxis: Jemand erhält einen widerwärtigen Sticker, ist schockiert und leitet diesen an einen guten Freund weiter, garniert mit dem Kommentar: „Schau dir mal an, wie krank das ist!“. Genau in dieser Sekunde ist der Straftatbestand vollendet. Dem Gesetz ist Ihre moralische Empörung in diesem Moment völlig egal. Sie haben den Inhalt an eine dritte Person weitergeleitet und somit verbreitet. Ebenso erfüllen Sie den Tatbestand, wenn Sie den Sticker in eine andere WhatsApp-Gruppe posten, unabhängig davon, ob dies als zynischer Spaß oder satirischer Beitrag gedacht war.

§ 184b StGB verwirklicht durch Whatsapp-Sticker?

Welche Strafe droht bei verbotenen WhatsApp-Stickern?

Die Strafandrohungen in diesem Bereich sind immens, haben jedoch jüngst eine extrem wichtige rechtliche Wandlung erfahren, die für Ihre Verteidigungsstrategie nun von zentraler Bedeutung ist.

Im Juli 2021 hatte der Gesetzgeber die Strafen drastisch verschärft und den Tatbestand zu einem sogenannten Verbrechen hochgestuft. Das bedeutete eine absolute Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, selbst für kleinste Verfehlungen oder das unbedachte Weiterleiten durch Jugendliche. Diese starre Regelung führte zu massiven Ungerechtigkeiten, da Personen ohne jegliches pädokriminelles Interesse – wie etwa besorgte Eltern, die Bilder zur Warnung in der Schul-Chatgruppe teilten – mit existenzvernichtenden Strafen überzogen wurden.

Die Reform von 2024

Um auf diese unverhältnismäßigen Härten zu reagieren, trat am 28. Juni 2024 eine weitreichende Gesetzesänderung in Kraft, die die Mindeststrafen wieder herabsenkte und den Tatbestand zum „Vergehen“ abstufte. Dies gibt uns als Verteidigern wieder den dringend benötigten juristischen Spielraum.

Nach der aktuellen Gesetzeslage drohen folgende Strafrahmen:

  • Für den Besitz von kinderpornografischen Inhalten (etwa das Speichern in der Galerie) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
  • Für das Verbreiten (das aktive Weiterleiten an Einzelpersonen oder Gruppen) droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Da es sich nun wieder um Vergehen handelt, ist bei Fällen mit geringem Unrechtsgehalt – also wenn Sie beispielsweise durch Unbedarftheit oder Neugier gehandelt haben und kein eigenes sexuelles Interesse vorlag – eine flexible Verfahrensführung möglich. Das bedeutet, wir können darauf hinwirken, dass das Verfahren gegen Sie gegen Auflagen eingestellt wird oder über einen Strafbefehl (eine Geldstrafe) ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet wird. Zu den Nebenfolgen gehört jedoch fast immer die dauerhafte Einziehung Ihres beschlagnahmten Smartphones oder Computers.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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