Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs trifft Mediziner, Apotheker und Verantwortliche in Pflegediensten oft völlig unerwartet und bedroht nicht selten die gesamte berufliche und wirtschaftliche Existenz. In dieser hochgradig belastenden Situation ist es von entscheidender Bedeutung, einen kühlen Kopf zu bewahren. Wer die rechtlichen Mechanismen hinter diesem Vorwurf versteht, kann dem Verfahren mit der nötigen strategischen Besonnenheit begegnen und frühzeitig die richtigen Schritte zur Verteidigung einleiten.
Was ist Abrechnungsbetrug?
Der Abrechnungsbetrug ist im deutschen Strafgesetzbuch nicht als eigener, spezieller Straftatbestand geregelt. Stattdessen wird er als klassischer Betrug nach § 263 StGB geahndet. Im Kern geht es bei diesem Vorwurf stets darum, dass gegenüber einer abrechnenden Stelle – wie etwa einer Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder einer Pflegekasse – wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Ziel dieses Handelns ist es, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den rechtlich kein Anspruch besteht. Dabei wird typischerweise der Eindruck erweckt, eine bestimmte ärztliche, pflegerische oder therapeutische Leistung sei ordnungsgemäß erbracht worden, obwohl sie tatsächlich gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht in der abgerechneten Form stattgefunden hat.
Wie erfolgt die juristisch entscheidende Täuschung im Gesundheitssystem?
Jeder Betrugsvorwurf setzt zwingend eine Täuschungshandlung voraus. Im Bereich der medizinischen und pflegerischen Abrechnungen kann diese Täuschung ganz offensichtlich und aktiv erfolgen, beispielsweise wenn ein Pflegedienst Einsätze meldet, die völlig fiktiv sind, oder ein Arzt Labortests und Hausbesuche abrechnet, die nur auf dem Papier existieren.

Sehr häufig erfolgt die Täuschung jedoch auf eine subtilere, sogenannte konkludente Weise. Die Justiz geht davon aus, dass Leistungserbringer durch das bloße Einreichen einer Sammelabrechnung stillschweigend erklären, dass alle darin enthaltenen Positionen medizinisch notwendig waren, tatsächlich genau so durchgeführt wurden und den strengen Vorgaben der jeweiligen Abrechnungsrichtlinien entsprechen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das sogenannte „Upcoding“ in Krankenhäusern, bei dem medizinische Leistungen bewusst unrichtig kodiert werden, um eine lukrativere Fallpauschale zu erzielen. Auch Apotheken, die teure Medikamente abrechnen, dem Patienten aber in Wahrheit günstigere Präparate aushändigen, verwirklichen eine solche Täuschung.
Warum reicht die bloße Einreichung der Rechnung für einen strafbaren Irrtum aus?
Damit ein Betrug vollendet ist, muss die Täuschung bei der abwickelnden Stelle zu einem Irrtum führen, der letztlich die unberechtigte Auszahlung auslöst. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen prüfen täglich riesige Datenmengen in hochgradig standardisierten Massenverfahren. Kein Sachbearbeiter kann jede einzelne abgerechnete Leistung im Detail auf ihre sachliche Richtigkeit kontrollieren. Die juristische Praxis hat hierfür eine weitreichende Lösung gefunden: Es reicht für den strafrechtlich notwendigen Irrtum vollkommen aus, wenn der zuständige Sachbearbeiter bei der Durchsicht der Sammelabrechnung die allgemeine und routinemäßige Vorstellung hat, dass die ihm vorliegenden Unterlagen insgesamt „in Ordnung“ sind.
Welche Rolle spielt der Vorsatz bei fehlerhaften Abrechnungen?
Der zentrale Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Strafverteidigung liegt fast immer beim sogenannten Vorsatz. Das Abrechnungswesen im Gesundheitssektor ist extrem komplex und fehleranfällig. Eine Abrechnung, die lediglich formell unkorrekt oder versehentlich fehlerhaft ist, macht Sie noch nicht zum Straftäter. Das Strafrecht verlangt zwingend, dass Sie bewusst und gewollt getäuscht haben und die Absicht besaßen, sich rechtswidrig zu bereichern. Ein reiner Abrechnungsfehler aufgrund eines Missverständnisses oder einer Nachlässigkeit begründet keine Strafbarkeit wegen Betrugs. Die große Gefahr in der Praxis besteht jedoch darin, dass Ermittlungsbehörden aus einer Häufung von Fehlern oder einer unzureichenden Dokumentation sehr schnell auf ein vorsätzliches Handeln schließen.
Welche Strafe droht bei einem Abrechnungsbetrug?
Die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen richten sich nach dem allgemeinen Strafrahmen des § 263 StGB und können massiv sein. Deshalb muss der Vorwurf von der ersten Minute an absolut ernst genommen werden.
Das Gesetz sieht für das Grunddelikt des Betrugs eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung insbesondere die Höhe des entstandenen Schadens, die Dauer des beanstandeten Verhaltens, die kriminelle Energie und das Ausmaß des Vertrauensbruchs gegenüber dem Solidarsystem.
Sehr häufig versuchen Staatsanwaltschaften in Abrechnungsverfahren, einen besonders schweren Fall des Betrugs anzunehmen. Gelingt dies, verschärft sich die Situation dramatisch: Der Strafrahmen sieht dann zwingend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr möglich. Ein solcher schwerer Fall liegt in der Praxis schnell vor, wenn der Beschuldigte gewerbsmäßig gehandelt hat, sich also durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle sichern wollte. Auch wenn die Taten bandenmäßig – also durch einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen – begangen wurden, greift diese Strafschärfung. Gleiches gilt bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, wobei die Rechtsprechung diese Schwelle bereits bei einem Betrag von 50.000 Euro ansetzt.
Neben der eigentlichen Kriminalstrafe drohen gravierende berufsrechtliche und finanzielle Folgen. Krankenkassen werden geleistete Zahlungen konsequent zurückfordern. Für Ärzte und Apotheker steht zudem die Approbation und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf dem Spiel, was einem beruflichen Aus gleichkommen kann.
