Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – § 188 StGB

Erfolgt eine Beleidigung (§ 185 StGB), eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) gegen eine Person des politischen Lebens, so kann sich der Täter nach § 188 StGB strafbar machen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafen drohen, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung ueble Nachrede und Verleumdung
Das steht im Gesetz: § 188 StGB

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens erhalten haben, ist der erste Schock oft groß. Der Vorwurf wiegt schwerer als eine „normale“ Beleidigung im Alltag, da der Gesetzgeber hier besonders hohe Strafen vorsieht und die Ermittlungsbehörden oftmals mit Nachdruck vorgehen. Als Beschuldigter in einem solchen Strafverfahren fühlen Sie sich möglicherweise der Übermacht des Staates und dem prominenten Status des vermeintlichen Opfers ausgeliefert. Doch bewahren Sie Ruhe: Nicht jede unbedachte Äußerung im Netz oder auf der Straße erfüllt die strengen juristischen Voraussetzungen dieses Paragrafen. Dieser Beitrag führt Sie als rechtlicher Wegweiser durch das Verfahren, erklärt Ihnen verständlich die komplexen juristischen Hintergründe und zeigt auf, an welchen Stellen eine kluge Strafverteidigung ansetzen kann.

Was ist die gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung?

Der Gesetzgeber hat mit dem § 188 StGB eine Vorschrift geschaffen, die eine sogenannte Qualifikation zu den allgemeinen Ehrdelikten darstellt. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Wenn sich eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung gegen einen bestimmten Personenkreis richtet und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Tat deutlich strenger bestraft als üblich. Geschützt wird dabei nicht das politische Amt an sich, sondern der jeweilige Amtsinhaber als Person. Es geht dem Gesetzgeber darum, einer Vergiftung des politischen Lebens durch herabsetzende Äußerungen entgegenzuwirken. Um sich nach dieser Norm strafbar zu machen, müssen jedoch mehrere spezifische Merkmale gleichzeitig erfüllt sein, was in der Praxis oft den entscheidenden Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung bietet.

Wer als Person des politischen Lebens gilt

Das Gesetz erfasst nicht jeden Prominenten oder jede Person, die in der Öffentlichkeit steht. Vielmehr muss das angebliche Opfer zwingend eine im politischen Leben des Volkes stehende Person sein. Hierzu zählen in erster Linie hochrangige Berufspolitiker wie der Bundespräsident, der Bundeskanzler, Minister auf Bundes- und Landesebene, Mitglieder des Bundestages oder der Landtage sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments und Spitzenfunktionäre von politischen Parteien. Ausländische Politiker fallen hingegen generell nicht unter diesen besonderen Schutz.

Eine politische Betätigung im klassischen Sinne ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch Personen, die durch ihre berufliche Position das politische Leben erheblich beeinflussen, wie etwa Richter des Bundesverfassungsgerichts oder hochrangige Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, können in den Schutzbereich fallen. Ausgenommen sind hingegen in der Regel Künstler, Wissenschaftler, Geistliche und Journalisten.

Besonders wichtig für aktuelle Fälle: Durch eine Gesetzesänderung zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Jahr 2021 wurde ausdrücklich klargestellt, dass das politische Leben bis hin zur kommunalen Ebene reicht. Seitdem sind auch Bürgermeister, Landräte und einfache Gemeinderatsmitglieder vollumfänglich von diesem Paragrafen erfasst.

Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung - § 188 StGB

Die strafbare Handlung bei Ehrverletzungen

Der Tatvorwurf setzt voraus, dass Sie eine der drei klassischen Tathandlungen der Ehrverletzung begangen haben: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Eine Beleidigung meint dabei die Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Betroffenen. Wenn Ihnen eine üble Nachrede vorgeworfen wird, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Sie eine ehrenrührige Tatsache über den Politiker behauptet oder verbreitet haben, deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Bei einer Verleumdung ist der Vorwurf noch schwerwiegender: Hierbei wird Ihnen unterstellt, dass Sie wider besseres Wissen – also absichtlich – unwahre Tatsachen über die Person verbreitet haben.

Zusätzlich verlangt das Gesetz zwingend, dass diese Handlungen entweder öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (beispielsweise über das Internet oder soziale Medien) begangen wurden. Eine bloße Beleidigung unter vier Augen erfüllt diesen speziellen Tatbestand also nicht.

Das Erschweren des öffentlichen Wirkens

Ein zentraler Punkt, an dem viele Anklagen scheitern, ist die gesetzliche Forderung, dass die Tat abstrakt geeignet sein muss, das öffentliche Wirken des betroffenen Politikers erheblich zu erschweren. Es reicht für eine Verurteilung nach § 188 StGB nicht aus, dass sich der Politiker lediglich geärgert hat. Die Äußerung muss vielmehr so gravierend sein, dass sie das Vertrauen in die persönliche Integrität, die der Politiker für seine Arbeit zwingend benötigt, zu erschüttern vermag.

Ob dies der Fall ist, darf von den Gerichten nicht pauschal angenommen werden. Es bedarf stets konkreter Feststellungen im Einzelfall. Ein erfahrener Verteidiger wird hier argumentieren, dass nicht isoliert auf den Inhalt der Äußerung geschaut werden darf, sondern stets alle Begleitumstände der Tat – wie etwa die Größe des Adressatenkreises oder die Art der Verbreitung – berücksichtigt werden müssen. Ein anschauliches Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein rüder Kommentar wie „Hat ne fette Assel irgendwas zu fordern ???“ unter dem Facebook-Beitrag einer Politikerin ist zwar formell eine Beleidigung, reicht aber nach Ansicht von Gerichten nicht aus, um ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, weshalb der verschärfte § 188 StGB hier nicht anwendbar war.

Der Bezug zur Rolle der Person und der Vorsatz

Für eine Strafbarkeit muss Ihre Äußerung zwingend einen Bezug zur Rolle der Person haben. Der Vorwurf setzt voraus, dass Sie aus Beweggründen gehandelt haben, die mit der Stellung des Politikers im öffentlichen Leben zusammenhängen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Sie selbst politische Ziele verfolgen; es genügt, wenn Ihre Motivation irgendwie mit der öffentlichen Stellung des Betroffenen verknüpft ist.

Zudem erfordert die Tat Vorsatz. Sie müssen die Tat also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben, wobei es bereits ausreicht, wenn Sie die Verwirklichung des Tatbestandes lediglich billigend in Kauf genommen haben (sogenannter Eventualvorsatz). Der bloße Versuch dieser Straftat ist hingegen nicht strafbar. Wichtig für das Verfahren: Die Tat wird in der Regel nur verfolgt, wenn der betroffene Politiker formell einen Strafantrag stellt. Fehlt ein solcher Antrag, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann an sich ziehen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Welche Strafe droht bei der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung von Politikern?

Wenn sich der Vorwurf bewahrheitet, drohen drastische Konsequenzen, die weit über das Maß einer alltäglichen Auseinandersetzung hinausgehen. Die Strafen sind empfindlich und sollen eine starke abschreckende Wirkung entfalten.

Für eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Deutlich gefährlicher wird es für Sie, wenn Ihnen eine üble Nachrede oder Verleumdung zur Last gelegt wird. Hier unterscheidet das Gesetz massiv: Erfolgt eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete üble Nachrede, so droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall gesetzlich überhaupt nicht mehr vorgesehen. Noch schärfer ist die Sanktion bei der Verleumdung: Hier droht zwingend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch hier ist eine Geldstrafe ausgeschlossen.

Diese zwingenden Freiheitsstrafen bei übler Nachrede und Verleumdung zeigen, wie wichtig eine frühzeitige und strategische Verteidigung ist, um den Vorwurf idealerweise bereits im Vorfeld abzuwehren oder auf den milderen Grundtatbestand der einfachen Beleidigung herunterzustufen.

Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung - § 188 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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