Die Strafbarkeit von Femiziden

Ist eine Trennung ein mildernder Umstand oder ein Mordmotiv? Die Rechtsprechung hat sich gewandelt: Patriarchales Besitzdenken führt heute oft direkt zu lebenslanger Haft. Wir analysieren die aktuelle BGH-Linie, die Tücken der „niedrigen Beweggründe“ und den Blick auf die strengeren Gesetze unserer europäischen Nachbarn.
Femizid 2
Inhalt
Picture of Tommy Kujus
Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Vom „Beziehungsdrama“ zum Mordmerkmal: Wie Justiz und Politik auf Tötungsdelikte an Frauen reagieren.

Der Begriff „Femizid“ dominiert zunehmend die rechtspolitische Debatte in Deutschland. Laut dem Bundeslagebild des BKA wurden im Jahr 2023 insgesamt 360 Frauen Opfer vollendeter geschlechtsspezifischer Tötungsdelikte; zählt man Versuche hinzu, sind es 938 Fälle.

Für die Strafverteidigung ist die Entwicklung hochrelevant: Zwar kennt das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) weiterhin keinen eigenen Tatbestand „Femizid“, doch der Druck auf die Justiz wächst, Beziehungstaten härter zu bestrafen. Zudem hat der Gesetzgeber mit einer Änderung im Strafzumessungsrecht (§ 46 StGB) bereits Tatsachen geschaffen.

Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage, die Brisanz der „niedrigen Beweggründe“ sowie den Vergleich zu den Modellen in Italien und Spanien.

Status Quo: Kein eigener Tatbestand, aber verschärfte Auslegung

Anders als in vielen lateinamerikanischen Ländern, wo der Femizid ein eigener Straftatbestand ist, werden Tötungen von Frauen in Deutschland nach den allgemeinen Tötungsdelikten verhandelt:

Totschlag (§ 212 StGB): Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre.

Mord (§ 211 StGB): Lebenslange Freiheitsstrafe.

Die Einordnung als „Femizid“ – soziologisch definiert als Tötung einer Frau aufgrund ihres Geschlechts oder Verstößen gegen traditionelle Rollenvorstellungen – findet im Gesetzestext nicht direkt statt. Die entscheidende Weichenstellung erfolgt über die Mordmerkmale.

Der Kampf um die „niedrigen Beweggründe“

In der Verteidigungspraxis bei Trennungstötungen dreht sich fast alles um das Merkmal der „sonstigen niedrigen Beweggründe“. Hier prallen traditionelle Rechtsprechung und moderne soziologische Erkenntnisse aufeinander.

Das Ende der „Trennungsprivilegierung“?

Lange Zeit wertete die Rechtsprechung Tötungen nach einer Trennung oft „nur“ als Totschlag. Das Argument: Die Tat geschehe aus Verzweiflung und innerer Ausweglosigkeit, da der Täter sich dessen beraube, „was er eigentlich nicht verlieren will“.

Die Strafbarkeit von Femiziden

Diese Linie hat der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngeren Entscheidungen deutlich korrigiert:

Besitzdenken: Wenn der Täter der Frau in „übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht“ oder sie für die Trennung „bestrafen“ will, liegt ein niedriger Beweggrund vor.

Grundrechte: Die Weigerung, das Recht der Frau auf ein selbstbestimmtes Leben zu akzeptieren, indiziert nun eher Mord als Totschlag.

Statistische Realität: Trotz dieser Verschärfung zeigen aktuelle Studien, dass Gerichte weiterhin zögern: Nur etwa ein Drittel der Täter, die ihre (Ex-)Partnerin töteten, wurden im untersuchten Zeitraum wegen Mordes verurteilt. Bei sonstigen Tötungsdelikten lag die Quote deutlich höher. Dies zeigt, dass die Abgrenzung zwischen affektiver Verzweiflung und verwerflichem Besitzdenken in der Praxis weiterhin hochumstritten ist.

Blick nach Europa: Andere Rechtswege

Während Deutschland versucht, das Phänomen über die Auslegung bestehender Paragraphen zu erfassen, gehen unsere europäischen Nachbarn andere Wege.

Italien: Der eigene Straftatbestand

Italien hat einen radikaleren juristischen Schnitt vollzogen. Seit März 2025 ist der Femizid dort als eigener Straftatbestand im Gesetz verankert und wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Motive nicht mehr als bloße „Beziehungstaten“ bagatellisiert werden können. Flankiert wird dies durch eine spezialisierte Justiz: Italien setzt Richterinnen und Richter ein, die gezielt geschult sind, um die geschlechtsspezifischen Dimensionen einer Tat – etwa Machtstrukturen und Besitzdenken – frühzeitig zu erkennen.

Spanien: Prävention durch Technik

Spanien gilt als Vorreiter im präventiven Gewaltschutz und setzt auf das sogenannte „Spanische Modell“ der elektronischen Überwachung. Hierbei wird die geografische Distanz zwischen Täter und Opfer mittels GPS-Fußfesseln überwacht, um Annäherungsverbote technisch durchzusetzen. Dies wird im deutschen Koalitionsvertrag ebenfalls diskutiert, stößt aber teilweise auf Kritik, da auch das Opfer zur Überwachung ein GPS-Gerät tragen muss. Dennoch konnte Spanien durch dieses konsequente Vorgehen und spezialisierte Gerichte die Anzahl der Femizide in den letzten Jahren erheblich senken.

Neue Gesetzeslage in Deutschland: § 46 Abs. 2 StGB

Auch ohne eigenen Femizid-Tatbestand hat der deutsche Gesetzgeber reagiert. Seit 2023 gilt die Neufassung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB.

„Geschlechtsspezifische“ Beweggründe sind nun explizit als strafschärfendes Merkmal im Gesetz verankert. Das bedeutet für die Praxis:

• Selbst wenn „nur“ wegen Totschlags oder Körperverletzung verurteilt wird, muss ein frauenfeindliches Motiv (z. B. patriarchale Kontrollansprüche) straferhöhend wirken.

• Dies zwingt Verteidigung und Justiz, die Tatmotivation und die Vorgeschichte der Beziehung (Gewaltspirale) genauer zu durchleuchten.

Die Strafbarkeit von Femiziden

Fazit für die Verteidigung

Die Verteidigung in Tötungsverfahren im Beziehungskontext ist komplexer geworden.

Mord vs. Totschlag: Der bloße Verweis auf „Verzweiflung über die Trennung“ reicht kaum noch aus, um den Mordvorwurf zu entkräften. Es gilt, präzise herauszuarbeiten, ob ein dominantes Besitzdenken vorlag oder tatsächlich eine affektive Ausnahmesituation.

Strafzumessung: Durch die Änderung des § 46 StGB rückt die politische und soziologische Dimension der Tatmotive in den Fokus der Strafzumessung.

Vorgeschichte zählt: Gerichte sind zunehmend sensibilisiert für die „Gewaltspirale“. Vorangegangene Körperverletzungen oder Stalking werden schneller als Indizien für ein Tötungsmotiv aus Machtansprüchen gewertet.

Der Begriff Femizid mag in Deutschland (noch) kein eigener Straftatbestand sein, er hat jedoch die Brille, durch die Justiz und Öffentlichkeit auf diese Taten blicken, nachhaltig verändert.

Anzeige erhalten?

Sie wurden angezeigt? Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage erhalten? Jetzt ist entschlossenes, aber nicht unüberlegtes Handeln gefragt. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich der Strafverteidigung. Kontaktieren Sie uns – Wir helfen Ihnen!

Weitere Beiträge