Ein Strafverfahren ist für Sie als Beschuldigten eine absolute Ausnahmesituation. Wenn es schließlich zur Hauptverhandlung kommt, ist Ihr elementarstes Recht, im Gerichtssaal anwesend zu sein, den Zeugen ins Gesicht zu sehen und sich aktiv gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Doch in manchen Fällen kann das Gericht anordnen, dass Sie den Saal verlassen müssen. Für jeden Angeklagten ist es ein beunruhigendes Gefühl, wenn hinter verschlossenen Türen über sein Schicksal verhandelt wird, während er selbst auf dem Flur warten muss.
Die rechtliche Grundlage für diese weitreichende Maßnahme bildet § 247 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Eingriff in Ihr rechtliches Gehör und Ihre Verteidigungsrechte ist immens. Daher hat der Gesetzgeber extrem strenge Hürden aufgestellt, die das Gericht penibel einhalten muss. Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss überhaupt zulässig ist, wie Ihre Rechte währenddessen gewahrt bleiben und warum gerade bei dieser Vorschrift enormes Potenzial für eine erfolgreiche Revision liegt.
Was ist der Ausschluss des Angeklagten nach § 247 StPO?
Der Grundsatz der Anwesenheit besagt, dass durchgehend in Ihrer Gegenwart verhandelt werden muss. § 247 StPO durchbricht diesen Grundsatz und erlaubt es dem Gericht, Sie für die Dauer der Vernehmung eines Mitangeklagten oder eines bestimmten Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Dies ist jedoch kein Freifahrtschein für das Gericht, sondern an drei strikte Ausnahmekonstellationen gebunden.

Der häufigste Fall in der Praxis ist die sogenannte Wahrheitsgefährdung. Das Gericht kann Sie ausschließen, wenn konkret zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Ihrer Gegenwart nicht die Wahrheit sagen wird. Wichtig für Ihre Verteidigung ist hierbei: Es reicht keinesfalls aus, dass ein Belastungszeuge lediglich den Wunsch äußert, lieber ohne Sie aussagen zu wollen. Das Gericht muss handfeste, einzelfallbezogene Tatsachen feststellen, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. Kündigt ein Zeuge, der über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, jedoch ernsthaft an, in Ihrer Anwesenheit gänzlich zu schweigen, kann ein Ausschluss zulässig sein, um überhaupt eine Aussage zu erhalten.
Der zweite Grund ist der Zeugenschutz. Wenn bei einer Aussage in Ihrer Gegenwart die dringende Gefahr besteht, dass das Wohl des Zeugen – insbesondere bei noch nicht 18 Jahre alten Minderjährigen – schwerwiegend beeinträchtigt wird, kann das Gericht Sie des Saales verweisen. Hier stehen die psychische Belastung und der Schutz vor Retraumatisierung im Vordergrund.
Als dritte, sehr seltene Variante sieht das Gesetz den Schutz des Angeklagten selbst vor. Droht Ihnen durch die Konfrontation in der Hauptverhandlung eine erhebliche Gefahr für Ihre eigene physische oder psychische Gesundheit, kann die Verhandlung temporär ohne Sie fortgesetzt werden.
Damit ein Ausschluss überhaupt rechtskräftig wird, darf der vorsitzende Richter dies nicht einfach per Anweisung verfügen. Es bedarf zwingend eines förmlichen Gerichtsbeschlusses des gesamten Spruchkörpers, der ausführlich begründet und in Ihrer Anwesenheit verkündet werden muss.
Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen drohen bei einem fehlerhaften Ausschluss?
Da es sich bei § 247 StPO um eine Verfahrensvorschrift handelt, geht es hier nicht um eine „Strafe“ im klassischen Sinne, sondern um die Frage, was passiert, wenn das Gericht bei Ihrem Ausschluss Fehler macht. Für Ihre Verteidigungsstrategie ist dies von überragender Bedeutung: Ein unzulässiger Ausschluss aus dem Gerichtssaal stellt in der Regel einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.
Das bedeutet für Sie: Wenn das Gericht Sie fehlerhaft ausschließt, ist gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass das spätere Urteil auf diesem Fehler beruht. Ein solches Urteil kann in der nächsten Instanz (der Revision) vollständig aufgehoben werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gericht den zwingend erforderlichen Beschluss vergisst, ihn nicht ausreichend begründet oder rechtliche Voraussetzungen zu Unrecht bejaht.
Besonders fehleranfällig sind die Gerichte beim Umfang des Ausschlusses. Das Gesetz erlaubt Ihre Entfernung streng limitiert nur für die eigentliche „Vernehmung“ zur Person und zur Sache. Werden in Ihrer Abwesenheit noch andere Verfahrensschritte durchgeführt, wie etwa die förmliche Verlesung von Urkunden, die Begutachtung von Beweisstücken (Augenschein), die Vereidigung des Zeugen oder die formelle Entscheidung über dessen Entlassung, so ist dies absolut unzulässig und öffnet das Tor für eine erfolgreiche Revision weit auf. Eine versierte Strafverteidigung wird genauestens protokollieren, was in Ihrer Abwesenheit geschieht, um diese wertvollen Revisionsgründe für Sie zu sichern.
