§ 255a StPO – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

Wie belastend eine Aussage vor Gericht sein kann, lässt sich kaum erahnen – vor allem für Kinder oder Opfer schwerer Straftaten. Um sie zu schützen, erlaubt § 255a StPO in bestimmten Fällen die Vorführung früherer Videovernehmungen anstelle einer erneuten Aussage im Gerichtssaal. Doch wann ist das erlaubt – und was bedeutet das für Angeklagte?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

§ 255a StPO 3
Das steht im Gesetz: § 255a StPO

(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.

(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

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Ein Strafverfahren ist für Sie als Beschuldigten eine absolute Ausnahmesituation, die mit massiven rechtlichen und persönlichen Belastungen einhergeht. In der Hauptverhandlung steht meist eine Frage im Zentrum: Was sagen die Zeugen aus? Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im deutschen Strafprozessrecht verlangt eigentlich, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von einem Zeugen verschafft. Doch dieses Prinzip wird in der Praxis zunehmend aufgeweicht. Immer häufiger greifen Staatsanwaltschaften und Gerichte auf Videoaufzeichnungen zurück, anstatt Zeugen persönlich in den Gerichtssaal zu laden.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 255a der Strafprozessordnung (StPO). Für Sie als Angeklagten und für Ihre Verteidigung stellt diese Vorschrift eine enorme Herausforderung dar. Denn wenn der Belastungszeuge nur über einen Bildschirm zu Ihnen spricht, wird Ihr elementares Recht auf eine konfrontative Befragung stark eingeschränkt. Im Folgenden erfahren Sie, wie diese Regelung funktioniert, welche strengen Voraussetzungen der Staat einhalten muss und wie eine versierte Verteidigung Fehler in diesem Prozess aufdeckt.

Was regelt § 255a StPO zur Vorführung von Videovernehmungen?

Die Vorschrift des § 255a StPO verfolgt im Kern zwei unterschiedliche Ziele, die in zwei Absätzen geregelt sind. Einerseits dient das Gesetz der Verfahrensbeschleunigung, andererseits einem weitreichenden Zeugenschutz. Für Sie als Beschuldigten bedeutet dies, dass Beweiserhebungen unter Umständen schon lange vor der eigentlichen Hauptverhandlung stattfinden und später nur noch abgespielt werden.

§ 255a StPO – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

Der erste Absatz (§ 255a Abs. 1 StPO) stellt eine auf Video aufgezeichnete Zeugenaussage schlichtweg einem schriftlichen Vernehmungsprotokoll gleich. Das bedeutet: Immer dann, wenn das Gesetz ausnahmsweise das Vorlesen eines schriftlichen Protokolls erlauben würde – etwa weil ein Zeuge verstorben, unerreichbar oder dauerhaft krank ist –, darf stattdessen auch das Video seiner früheren Vernehmung gezeigt werden. Dies ist in der Praxis oft der Fall, wenn Zeugen im Ausland leben oder sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, nachdem sie zuvor bei einem Richter ordnungsgemäß ausgesagt haben.

Weitaus brisanter für Ihre Verteidigung ist jedoch der zweite Absatz (§ 255a Abs. 2 StPO). Diese Norm erlaubt es dem Gericht, die persönliche Befragung in der Hauptverhandlung komplett durch ein Video zu ersetzen, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Zeugen handelt. Dies betrifft vor allem Minderjährige oder mutmaßliche Opfer von Sexualstraftaten. Das Gesetz ermöglicht hier faktisch eine Vorverlagerung der Hauptverhandlung in das Ermittlungsverfahren. Der Zeuge wird frühzeitig von einem Richter vor laufender Kamera befragt, und das Gericht stützt sein späteres Urteil maßgeblich auf diese Konserve.

Die strikten Voraussetzungen: Wann darf ein Video die persönliche Zeugenaussage ersetzen?

Damit das Gericht eine Videovernehmung anstelle einer persönlichen Befragung nutzen darf, müssen extrem strenge formale Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur ein Baustein, darf das Video grundsätzlich nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden. Genau hier setzt eine strategische Strafverteidigung an.

Zunächst muss es sich zwingend um eine richterliche Vernehmung handeln. Eine einfache polizeiliche Vernehmung, die auf Video aufgezeichnet wurde, reicht für einen vollständigen Ersatz der Zeugenaussage nach Absatz 2 niemals aus. Der Richter muss dabei alle wesentlichen Verfahrensvorschriften peinlich genau gewahrt haben, wozu insbesondere korrekte rechtliche Belehrungen gehören.

Der wichtigste Schutzmechanismus für Sie als Beschuldigten ist jedoch das sogenannte Mitwirkungsrecht. Sowohl Sie als auch Ihr Verteidiger müssen zwingend die Gelegenheit gehabt haben, an dieser frühen Videovernehmung teilzunehmen. Es geht dabei um Ihr elementares Fragerecht. Die Rechtsprechung verlangt zwar nicht, dass Ihr Anwalt tatsächlich physisch anwesend war, aber die Möglichkeit zur Mitwirkung darf nicht nur theoretischer Natur gewesen sein. Wurde Ihr Verteidiger beispielsweise derart kurzfristig geladen, dass er wegen anderer Gerichtstermine unmöglich teilnehmen konnte, und lehnte das Gericht eine Terminverschiebung grundlos ab, so ist das Video später in der Hauptverhandlung oftmals nicht verwertbar.

Darüber hinaus darf das Gericht das Video in der Hauptverhandlung nicht einfach nach Belieben abspielen. Es bedarf zwingend eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, der diese Vorführung anordnet. Dieser Beschluss muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. Das Gericht muss sorgfältig abwägen, ob der Schutz des Zeugen Ihr Recht auf eine effektive Verteidigung tatsächlich überwiegt. Eine pauschale Floskel oder das bloße Abschreiben des Gesetzestextes reicht hierfür keinesfalls aus.

Verteidigungsstrategien: Wie wirksam ist das Videoersatzverfahren?

Auch wenn das Gericht die Vorführung des Videos formal korrekt beschließt, sind Sie der Situation nicht schutzlos ausgeliefert. Ein erfahrener Verteidiger wird das Video akribisch auf verfahrensrechtliche Fehler und inhaltliche Widersprüche prüfen.

Zudem schließt die Vorführung eines Videos eine ergänzende persönliche Vernehmung des Zeugen nicht kategorisch aus. Wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung völlig neue Tatsachen ergeben, zu denen der Zeuge in dem alten Video noch gar nicht befragt wurde, drängt die richterliche Aufklärungspflicht geradezu darauf, den Zeugen erneut zu laden. Hatte Ihr Verteidiger beispielsweise vor der Videovernehmung noch gar keine Akteneinsicht erhalten, steigt die Wahrscheinlichkeit enorm, dass das Gericht einer ergänzenden Befragung in der Hauptverhandlung zustimmen muss. Das Gericht kann den Zeugen dann zwar durch zeugenschonende Maßnahmen – wie eine zeitgleiche Videoübertragung aus einem anderen Raum – abschirmen, muss sich aber Ihren neuen Fragen stellen.

Sollten die strengen Voraussetzungen des § 255a StPO missachtet worden sein, öffnet dies oftmals den Weg für die Revision. Wenn das Gericht die Vorführung anordnet, obwohl Ihr Anwalt nicht wirksam mitwirken konnte, oder wenn der zwingend vorgeschriebene Gerichtsbeschluss fehlt oder mangelhaft begründet ist, kann das spätere Urteil in der nächsten Instanz vollständig gekippt werden.

§ 255a StPO – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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