Gefährliche Körperverletzung durch „Bengalos“?

Die Verwendung von Bengalos kann nicht nur faszinierende Lichteffekte erzeugen, sondern birgt auch ernsthafte Risiken. Insbesondere bei unsachgemäßem Gebrauch können diese Leuchtmittel schwere Verletzungen verursachen und als gefährliche Körperverletzung eingestuft werden. Die strafrechtlichen Konsequenzen für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Personen durch Bengalos sind nicht zu unterschätzen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte rund um die gefährliche Körperverletzung durch den Einsatz von Bengalos und die damit verbundenen Gefahren. Ziel ist es, ein Bewusstsein für den verantwortungsvollen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen zu schaffen und die möglichen juristischen Folgen aufzuzeigen.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

9 Minuten

Aktualisiert: 23.02.2026

Gefaehrliche Koerperverletzung durch Bengalos
Inhaltsverzeichnis

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Bengalos im Fußballstadion

Das Zünden von Bengalos gehört in deutschen Fußballstadion zum „guten Ton“. Doch nicht jeder Fan findet hieran Gefallen.

Nahezu alljährlich wird über ein Verbot von Pyrotechnik und Bengalos diskutiert. Oftmals vor dem Hintergrund von eingetretenen Verletzungen oder mit Verweis auf die potentielle Gefährlichkeit der eingesetzten Pyrotechnik.

Das pure Abbrennen von Bengalos ist für sich allein nicht strafbar. Derzeit wird das Zünden von Pyrotechnik (noch) als bloße Ordnungswidrigkeit bewertet, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Tendenz geht jedoch dahin, eine Strafbarkeit wegen versuchter oder vollendeter gefährlicher Körperverletzung anzunehmen – zumindest dann, wenn Pyrotechnik nicht „auf freiem Feld“, sondern z.B. in einem vollbesetzten Stadium abgebrannt werden.

Wann liegt eine Körperverletzung vor?

Voraussetzung jeder Form der Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung.

Im Zusammenhang mit Benaglos ist bereits die enorm hohe Hitzeentwicklung geeignet, Verbrennungen herbeizuführen. In der Praxis kommt es allerdings häufiger zu Atembeeinträchtigungen infolge der Rauchentwicklung. Kleinere Beeinträchtigungen, wie kurzfristiges Husten, ohne dass eine medizinische Behandlung erforderlich wird, reichen für die Annahme einer Körperverletzung noch nicht aus, da es insoweit an der erforderlichen Erheblichkeit fehlt. Ander liegt es etwa bei eintretender akuter Atemnot.

Selbst wenn keine Verletzungen eintreten, kann eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Körperverletzung im Raum stehen. Hinzu kommt, dass zudem regelmäßig der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wird, da es sich bei Bengalos zumindest um ein sogenanntes „gefährliches Werkzeug“ handelt.

Gefährliche Körperverletzung durch "Bengalos"?

Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, ob dem Angeklagten vorsätzliches oder nur fahrlässiges Handeln angelastet werden kann.

Nimmt der Täter die Verletzung umstehender Personen in Kauf, handelt er vorsätzlich. Kommt es lediglich aus „Unachtsamkeit“ zu Verletzungen, handelt er fahrlässig. Die Frage ist deshalb so maßgeblich, da die (vorsätzliche) gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bis zu 10 Jahren geahndet wir. Die fahrlässige Körperverletzung ist „lediglich“ mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich nicht pauschal und schematisch beantworten. Es sind immer die „besonderen Umstände des Einzelfalls“ zu berücksichtigen: Wieviele Personen befanden sich im konkreten Umfeld? Wie kam es zu Verletzungen? Wie wurde die Pyrotechnik verwendet? etc.

Urteile

Die Gerichte beurteilen die Sachlage eher restriktiv, und nehme eher eine gefährliche Körperverletzung an.

AG Hannover: Bengalos im Stadion

Mit Urteil vom 11.03.2015 hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass das Zünden von „Bengalos“ im Stadion eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) darstellen kann.

Der Angeklagte hatte gestanden, in einem vollbesetzten Fanblock beim Spiel Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig in der HDI-Arena zwei Bengalo-Fackeln angezündet, und – in jeder Hand eine Fackel haltend – abgebrannt zu haben. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeklagte hierdurch zumindest in Kauf nahm, dass umstehende Zuschauer nicht nur unerheblich verletzt werden. Es bejahte den erforderlichen Vorsatz.

Dies stellte nach Ansicht des AG Hannover eine gefährliche Körperverletzung dar.

AG Kaiserslautern: Bengalos in einer Unterführung

In einem vor dem AG Kaiserslautern verhandelten Fall (Urteil vom 06.11.2014 – 2 Ds 6010 Js 11565/14), hatte der Angeklagte einen Bengalo in einer Unterführung gezündet, in der sich zugleich mehrere hunderte Menschen befanden.

Bei einigen Personen kam es zu Beeinträchtigungen der Gesundheit. Allerdings brannten noch andere Personen unweit des Angeklagten u.a. Bengalos ab. Im Ergebnis war nicht nachzuweisen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen auf dem Abrennen jenes Bengalo des Angeklagten beruhten, sodass nur eine Ahndung wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in Betracht kam.

Gleichwohl bejahte das Gericht auch hier vorsätzliches Handeln.

Gefährliche Körperverletzung durch "Bengalos"?

LG Hamburg: Strafbarkeit durch Massendynamik und „psychische Beihilfe“

Einen bedeutenden Wendepunkt in der Rechtsprechung markiert das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.07.2020 (617 KLs 35/18 jug.), bekannt als das „Elbchaussee-Urteil“. Das Gericht befasste sich hierbei mit der Frage, inwieweit Teilnehmer einer geschlossenen Gruppe für Gewalttaten haftbar gemacht werden können, die sie selbst nicht eigenhändig ausgeführt haben. Der Kern der Entscheidung liegt in der sogenannten „psychischen Beihilfe“: Wer einheitlich vermummt in einer bedrohlich wirkenden Gruppe (wie einem „Schwarzen Block“) mitmarschiert, leistet Unterstützung, indem er den aktiven Tätern Anonymität und Rückzugsräume bietet.

Besonders im Hinblick auf den Einsatz von Pyrotechnik liefert das Urteil wichtige Präzisierungen für die Einordnung als gefährliche Körperverletzung:

  • Bengalos als gefährliches Werkzeug: Das Gericht bekräftigte, dass Pyrotechnik aufgrund ihrer enormen Hitzeentwicklung sowie ihrer Explosionskraft zweifelsfrei als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB einzustufen ist. Besonders hervorgehoben wurde die Gefahr von Sekundärschäden: So führte im verhandelten Fall die Explosion eines Böllers zum Zersplittern von Glas, dessen umherfliegende Scherben wie gefährliche Geschosse wirkten.

  • Solidarisierung und Vorsatz: Ein zentraler Aspekt ist die zeitliche Entwicklung des Tatvorsatzes. Das LG Hamburg entschied, dass Teilnehmer, die das Zünden von Bengalos oder Brandstiftungen durch andere bemerken und dennoch im Block verbleiben, sich mit der Gewalt solidarisieren. Wer die Gruppe in Kenntnis der Ausschreitungen nicht sofort verlässt, nimmt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Verletzung von Personen durch Pyrotechnik billigend in Kauf.

  • Fehlende Fluchtmöglichkeit: Das Gericht betonte zudem die Gefahr der Enge. In einer dichten Menschenmenge – eine Situation, die direkt auf vollbesetzte Stadionblöcke übertragbar ist – können Umstehende bei Rauchentwicklung oder Feuer nicht rechtzeitig ausweichen. Wer in einer solchen Masse zündet oder die Zündenden durch passives Mitlaufen deckt, nutzt die Gefährlichkeit der Situation aktiv aus.

Dieses Urteil verschärft das Risiko für Stadionbesucher erheblich: Eine strafrechtliche Verfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung droht demnach nicht mehr nur demjenigen, der den Bengalo selbst entzündet, sondern potenziell jedem, der durch seine bloße Präsenz im unmittelbaren Umfeld zur Deckung und Bestärkung des Täters beiträgt.

LG Köln und BGH: Von der Körperverletzung zum Sprengstoffverbrechen

Eine massive Verschärfung der Rechtsprechung markiert das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.12.2020 (113 KLs 23/19). In diesem Fall ließ ein Zuschauer während eines Bundesligaspiels einen in Deutschland nicht zugelassenen Knallkörper mit einem sogenannten Blitzknallsatz von der Tribüne in den Stadioninnenraum fallen. Die Detonation verletzte 21 Personen, darunter Ordner und Fotografen, teils schwerwiegend und dauerhaft durch Knalltraumata und irreversible Hörminderungen. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Rechtlich ist dieses Urteil wegweisend, da es den Einsatz von Pyrotechnik im Stadion über die herkömmliche gefährliche Körperverletzung hinaushebt. Das Gericht bejahte den Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB). Dies ist ein gemeingefährliches Verbrechen, das aufgrund der unkontrollierbaren Sprengkraft weit schwerer wiegt als einfache Körperverletzungsdelikte.

Unterschied: Bengalos vs. Blitzknallsatz

In der rechtlichen Bewertung differenzieren die Gerichte heute strikt nach der physikalischen Wirkungsweise:

  • Bengalos (Deflagration): Herkömmliche pyrotechnische Fackeln brennen kontrolliert ab. Die Hauptgefahr liegt hier in der enormen Hitze (bis zu 2.000 °C) und der Rauchentwicklung. Die Verletzungen sind meist thermischer Natur (Verbrennungen).

  • Knallkörper mit Blitzknallsatz (Detonation): Die verwendeten Stoffe (oft Aluminium-Magnesium-Gemische) reagieren mit einer Geschwindigkeit von bis zu 1.500 m/s. Dies erzeugt eine massive Druckwelle, die selbst auf Distanz Weichteile und die knöcherne Struktur des Gehörs zerstören kann. Das LG Köln betonte, dass herkömmliche Schutzkleidung von Ordnern gegen diese akustische Gewalt völlig wirkungslos ist.

Beurteilung der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB)

Trotz des schweren Sprengstoffvorwurfs bleibt der § 224 StGB die zentrale Säule der Verurteilung. Das Gericht sah gleich mehrere Qualifikationsmerkmale erfüllt:

  1. Gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Der Knallkörper ist aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung und der Verwendung in einer dichten Menschenmenge ein Werkzeug, das objektiv geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschädigungen (wie den Verlust des Hörsinns) herbeizuführen.

  2. Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB): Besonders belastend wertete das Gericht die Tatbegehung in einem Moment hoher allgemeiner Stadionakustik. Der Täter verbarg seine Absicht planmäßig, um unentdeckt zu bleiben und den Opfern jede Möglichkeit zur Abwehr (z. B. Ohren zuhalten oder Wegdrehen) zu nehmen.

  3. Bedingter Vorsatz: Da sich der Angeklagte unmittelbar nach dem Fallenlassen selbst wegdrehte, bewies er laut Gericht, dass er um die Gefährlichkeit wusste. Wer in einem engen Raum wie einem Stadion zündet, nimmt die Verletzung einer Vielzahl von Menschen billigend in Kauf.

Höchstrichterliche Bestätigung durch den BGH bzgl. § 308 Abs. 2 StGB

Diese harte Linie wurde durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.12.2021 – 3 StR 264/21) bestätigt. Der BGH klärte dabei eine entscheidende Definitionsfrage: Ab wann spricht man von einer „großen Zahl von Menschen“, die durch eine Explosion geschädigt werden (§ 308 Abs. 2 StGB)?

Der BGH stellte klar, dass die Verletzung von 21 Personen dieses Merkmal zweifelsfrei erfüllt. Eine zu hohe Mindestanzahl würde den Schutzbereich des Gesetzes unangemessen einengen. Mit dieser Entscheidung ist zementiert, dass hocheffiziente Pyrotechnik im Stadion nicht mehr als „Fan-Vergehen“, sondern als Schwerkriminalität gewertet wird, die regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung nach sich zieht.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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