Filmen von Polizisten strafbar?

Unter welchen Umständen dürfen Polizisten bei einer Demonstration gefilmt werden und wann macht man sich durch die Aufnahme von Polizisten strafbar? Die Szene ist bekannt: Eine Demonstration findet statt. Polizisten filmen das Geschehen. Vielleicht sind Bodycams im Einsatz. Zusätzlich wird die Szenerie noch von einer Drohne festgehalten. Demonstrationsteilnehmer filmen wiederum die Polizisten - erst recht, wenn rechtswidriges Handeln auf Seiten der Ordnungshüter vermutet wird. Nicht selten kommt es in solchen Situationen zu polizeilichen Maßnahmen gegen Filmende und zu anschließenden Ermittlungsverfahren gegen diese.  Dann gibt es noch den Paragrafendschungel. Man spricht vom Bundesdatenschutzgesetz, dem Kunsturhebergesetz, der DSG-VO, dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung und nicht zuletzt den verschiedenen Polizeigesetzen.Dass so mancher den Überblick verliert, verwundert nicht. Dürfen Polizisten nun bei Demonstrationen fotografiert oder gefilmt werden?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 23.02.2026

Filmen von Polizisten strafbar
Inhaltsverzeichnis

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Dürfen Polizisten bei Demonstrationen gefilmt werden – und wann ist das strafbar?

Ob Fridays for Future, politische Kundgebung oder Polizeieinsatz – fast jeder hat heute ein Smartphone dabei. Schnell wird gefilmt, fotografiert und gepostet. Doch darf man Polizisten bei einem Einsatz einfach so aufnehmen? Und wann droht dafür sogar eine Strafe?

Filmen ist grundsätzlich erlaubt

Das Wichtigste vorweg:
Das Filmen und Fotografieren auf Demonstrationen ist grundsätzlich erlaubt.
Das gilt auch, wenn Polizisten auf den Aufnahmen zu sehen sind.

Denn Demonstrationen finden in der Öffentlichkeit statt. Wer dort filmt, darf das Geschehen – also auch den Polizeieinsatz – dokumentieren.
Aber: Es kommt darauf an, was genau gefilmt und was anschließend mit dem Material gemacht wird.

Filmen und Veröffentlichen sind nicht dasselbe

Zwischen dem Filmen und dem Veröffentlichen besteht ein rechtlicher Unterschied.

Filmen von Polizisten strafbar?

  • Filmen: Grundsätzlich erlaubt, solange keine Maßnahme gestört wird.
  • Veröffentlichen: Nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Ausnahme greift.

Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) darf ein Foto oder Video nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden (§ 22 KUG).
Ohne Einwilligung ist das nur erlaubt, wenn

  • es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG),
  • die Personen nur Beiwerk sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), oder
  • es sich um Bilder einer Versammlung oder eines Aufzugs handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).

Kurz gesagt:
Polizisten dürfen auf Übersichtsaufnahmen einer Demonstration zu sehen sein.
Aber Nahaufnahmen einzelner Beamter sind in der Regel nicht erlaubt, wenn es sich nur um einen alltäglichen Einsatz handelt.

OLG Köln: Geldstrafe für anlassloses Filmen

Das Oberlandesgericht Köln hat 2021 (1 RVs 175/21) entschieden:
Wer ohne Anlass Polizeibeamte bei einem Routineeinsatz filmt und die Aufnahmen veröffentlicht,
begeht einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild (§ 33 KUG).

Im konkreten Fall wurde der Betroffene zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Richter betonten: Eine Verpixelung der Gesichter hätte den Informationswert der Aufnahme kaum gemindert und wäre daher zumutbar gewesen.

Das bedeutet:
Filmen ist erlaubt, aber das Veröffentlichen ohne besonderen Anlass kann strafbar sein.

Wann Polizisten gezeigt werden dürfen

Polizisten dürfen auf Fotos oder Videos erscheinen, wenn sie Teil des Gesamtgeschehens sind – etwa bei einer Demonstration (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).
Unzulässig ist die gezielte Darstellung einzelner Beamter ohne öffentlichen Bezug.

Anders ist es, wenn ein Einsatz besonderes öffentliches Interesse hat, zum Beispiel:

  • bei auffälligem oder pflichtwidrigem Verhalten von Beamten,
  • bei Gewaltanwendung oder Übergriffen,
  • oder wenn Zweifel an der Neutralität bestehen (z. B. durch politische Symbole).

In solchen Fällen darf berichtet und gefilmt werden – die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse, über staatliches Handeln informiert zu werden.
Das ist Teil der demokratischen Kontrolle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden:
Ein pauschales Fotografierverbot durch die Polizei ist nicht zulässig.
Nur bei konkreten Gefahren, etwa bei der Enttarnung verdeckter Kräfte, darf eingeschritten werden.

Vorsicht bei Tonaufnahmen

Sehr heikel sind Tonaufnahmen.
Wer das nichtöffentliche Gespräch eines Polizisten oder einer anderen Person aufnimmt,
begeht eine Straftat nach § 201 StGB („Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“).

Das gilt auch, wenn das Gespräch auf einer Demonstration stattfindet – entscheidend ist, ob es für alle Anwesenden bestimmt war.
Sichere Lösung: Beim Filmen den Ton ausschalten.

OLG Zweibrücken: Tonaufnahmen bei Personenkontrollen oft strafbar

Das Oberlandesgericht Zweibrücken vertritt eine strenge Linie bei Audioaufnahmen (Az. 1 OLG 2 Ss 62/21). Im entschiedenen Fall filmte eine Frau eine nächtliche Personenkontrolle und zeichnete dabei über 39 Minuten hinweg die Gespräche auf. Das Gericht wertete dies als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB). Da die Kontrolle zu nächtlicher Stunde in einem begrenzten Bereich stattfand, handelte es sich laut den Richtern um ein nichtöffentliches Gespräch. Das Gericht betonte, dass die Beamten in einer solchen Situation darauf vertrauen dürfen, unbefangen zu sprechen, ohne dass die Reichweite ihrer Worte durch eine Aufnahme unkontrollierbar wird. Da ein Anfangsverdacht für eine Straftat bestand, wurde auch die gewaltsame Beschlagnahme des Smartphones durch die Polizei als rechtmäßig bestätigt.

OLG Düsseldorf: Straffreiheit bei „faktischer Öffentlichkeit“

Im Gegensatz dazu entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zugunsten einer Versammlungsteilnehmerin (Az. 3 RVs 28/22). Die Frau hatte eine Polizeikontrolle am Rande einer Demonstration akustisch mit ihrem Handy aufgezeichnet. Das Gericht sprach sie vom Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes frei und begründete dies mit der „faktischen Öffentlichkeit“. Da die Kontrolle auf einer frei zugänglichen Fläche stattfand, die von Passanten und anderen Teilnehmern frequentiert war, mussten die Beamten damit rechnen, dass Dritte ihre Worte hören konnten. In einem solchen Umfeld ist das gesprochene Wort nicht mehr als „nichtöffentlich“ geschützt. Entscheidend ist laut OLG Düsseldorf nicht allein der Wille der Polizisten, sondern ob die Situation aufgrund der Umgebung für die Allgemeinheit wahrnehmbar ist.

Wann darf die Polizei eingreifen?

Die Polizei darf nicht einfach wegen des Filmens Maßnahmen ergreifen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 24.07.2015) klar entschieden.

Eingriffe sind nur erlaubt, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt,
dass eine rechtswidrige Veröffentlichung oder Störung des Einsatzes droht.

Die wichtigsten Fälle:

  • Gefahrenabwehr: Wenn z. B. verdeckte Beamte enttarnt oder Einsatzstrategien gefährdet werden.
  • Strafverfolgung: Wenn eine Straftat begangen wurde (z. B. unzulässige Tonaufnahme, Veröffentlichung ohne Einwilligung).
  • Datenschutzrecht: Wenn nichtjournalistische Aufnahmen ohne Rechtsgrundlage nach der DSGVO erfolgen, kann die Polizei die Identität feststellen.
  • Schutz privater Rechte: Auch Polizeibeamte können verlangen, dass ihre Rechte am eigenen Bild gewahrt werden.

Filmen von Polizisten strafbar?

Drohnen und Spezialtechnik

Für Drohnen gelten zusätzliche Regeln: Luftverkehrsrecht, Datenschutz und Sicherheitsaspekte.
Wer damit filmt, sollte wissen, dass Drohnenaufnahmen schnell in sensible Bereiche eingreifen können – etwa durch Einblick in Einsatzorte oder Privatgrundstücke.

Zusammenfassung

  • Erlaubt: Filmen von Demonstrationen und Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit; Übersichtsbilder, auf denen Beamte nur Beiwerk sind; Veröffentlichung bei zeitgeschichtlichem Ereignis (§ 23 KUG); Abstand halten und keine Störung.
  • Nicht erlaubt / strafbar: Tonaufnahme nichtöffentlicher Gespräche (§ 201 StGB); Nahaufnahmen einzelner Polizisten bei Routineeinsätzen; Veröffentlichung ohne Einwilligung oder besonderen Anlass (§ 33 KUG); Störung des Einsatzes oder Behinderung der Polizei.

Fazit

Filmen: ja – aber mit Augenmaß.
Das bloße Aufnehmen eines Polizeieinsatzes ist erlaubt,
solange die Maßnahme nicht gestört und kein Ton mitgeschnitten wird.
Problematisch ist erst die Veröffentlichung
vor allem, wenn es sich um alltägliche Einsätze ohne besonderes öffentliches Interesse handelt.

Wer die Grenzen kennt, kann sein Recht auf Information wahrnehmen –
ohne selbst ins Visier der Strafverfolgung zu geraten.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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