Wer eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf der „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) erhält, reagiert oft mit Unverständnis oder Kopfschütteln. Vielleicht war es nur ein Scherz unter Freunden, eine Dummheit im Straßenverkehr oder ein Faschingskostüm, das zu ernst genommen wurde. Doch der Staat versteht bei seiner Autorität absolut keinen Spaß. Der Vorwurf wiegt schwer: Ihnen wird unterstellt, Sie hätten sich unbefugt staatliche Befugnisse angeeignet und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Ordnung und das staatliche Gewaltmonopol erschüttert.
Die Situation ist für Sie als Beschuldigten ernst, da § 132 StGB ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Das bedeutet für Ihre Verteidigung: Die Staatsanwaltschaft muss nicht nachweisen, dass tatsächlich jemand geschädigt wurde oder auf Ihre Handlung hereingefallen ist. Es reicht bereits der bloße Anschein amtlichen Handelns, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen. In dieser Lage ist es entscheidend, dass Sie Ruhe bewahren und keine voreiligen Aussagen tätigen. Die Grenzen zwischen einem straflosen Scherz, einer bloßen Titelanmaßung (§ 132a StGB) und der echten Amtsanmaßung sind fließend und hängen von feinen juristischen Details ab, die wir in diesem Artikel beleuchten.
Was ist Amtsanmaßung im juristischen Sinne?
Der Gesetzgeber schützt mit § 132 StGB nicht primär die Person, der Sie gegenübergetreten sind, sondern das „Ansehen des staatlichen Apparats“. Der Bürger soll darauf vertrauen können, dass hoheitliche Maßnahmen – wie Kontrollen, Bußgelder oder Vorladungen – ausschließlich von echten, geprüften und kontrollierten Amtsträgern durchgeführt werden. Damit Sie sich strafbar machen, müssen Sie unbefugt gehandelt haben. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei verschiedene Varianten, wie man diesen Tatbestand erfüllen kann. Für Ihre Verteidigung ist es essenziell zu wissen, welche Variante Ihnen genau vorgeworfen wird, da die Verteidigungsansätze unterschiedlich sind.
Variante 1: Das unbefugte Befassen mit einem Amt
In der ersten Alternative wirft man Ihnen vor, Sie hätten sich als Inhaber eines öffentlichen Amtes geriert. Das ist mehr als nur das bloße Behaupten, „Ich bin Polizist“. Eine einfache Lüge über den Beruf reicht für § 132 StGB oft nicht aus; dies wäre gegebenenfalls nur ein Missbrauch von Berufsbezeichnungen nach § 132a StGB. Erforderlich ist vielmehr, dass Sie sich gegenüber Dritten so verhalten, als hätten Sie die tatsächliche Macht und Befugnis dieses Amtes inne. Sie müssen also quasi die „Rolle“ des Amtsträgers aktiv spielen und als Organ der Staatsgewalt auftreten.
Was zählt als öffentliches Amt?
Hier unterlaufen den Ermittlungsbehörden oft Fehler, die ein Einfallstor für die Verteidigung sein können. Ein öffentliches Amt bekleiden Amtsträger wie Polizisten, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte oder Richter. Aber auch Notare fallen darunter. Wichtig für die Verteidigung: Rechtsanwälte sind keine Amtsträger im Sinne dieser Norm. Wer sich als Anwalt ausgibt, begeht keine Amtsanmaßung nach § 132 StGB, sondern gegebenenfalls einen Titelmissbrauch oder Betrug. Ein interessantes Detail betrifft ausländische Behörden: Wer sich als Agent des FBI, der CIA oder von Interpol ausgibt, kann sich hierzulande ebenfalls strafbar machen. Da diese internationalen Behörden weithin bekannt sind und eine überstaatliche Bedeutung haben, sind sie vom Schutzzweck erfasst, um die Funktionsfähigkeit der staatlichen Ordnung zu sichern. Fantasiebehörden oder offensichtlich nicht existierende Ämter (wie „Reichspräsident“) fallen hingegen oft nicht darunter.
Variante 2: Die Vornahme einer Amtshandlung
Die zweite – und in der Praxis häufigere – Alternative betrifft Fälle, in denen Sie eine konkrete Handlung vornehmen, die „nur kraft eines öffentlichen Amtes“ vorgenommen werden darf. Hier müssen Sie sich gar nicht explizit als Polizist vorstellen. Es reicht, wenn Sie das tun, was nur der Staat darf.
Ein klassisches Beispiel ist das Anhalten von Autos im Straßenverkehr zur Kontrolle, das Durchsuchen von Personen oder das Versenden von Bußgeldbescheiden. Auch „heimliche“ Taten fallen hierunter: Wer beispielsweise gefälschte Behördenschreiben oder Vorladungen versendet, tritt zwar nicht persönlich auf, erweckt aber durch das Schreiben den objektiven Anschein einer hoheitlichen Maßnahme. Entscheidend ist hier der objektive Anschein. Ein unbefangener Beobachter muss Ihr Handeln mit einem echten staatlichen Akt verwechseln können. Wenn die Handlung so absurd oder offensichtlich privat ist, dass niemand sie für echt halten würde, liegt keine Amtsanmaßung vor. Das gilt auch für Handlungen, die zwar amtlich aussehen, aber rechtlich nichtig wären.
Der subjektive Tatbestand: Ohne Vorsatz keine Strafe
Eine Verurteilung setzt zwingend voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Sie mussten also wissen, dass Sie unbefugt handeln und den Willen haben, den Anschein einer Amtshandlung zu erwecken. Hier liegt oft der Schlüssel für die Verteidigung: Wenn Sie irrtümlich glaubten, Sie dürften so handeln (etwa weil Sie dachten, als Bürger dürften Sie den Verkehr regeln), liegt ein sogenannter Verbotsirrtum vor, der die Schuld entfallen lassen kann.
Ein aktueller Hoffnungsschimmer aus der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich klargestellt, dass Handlungen keine strafrechtliche Relevanz haben, wenn sie „nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätigkeit abweichen, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann“. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie beispielsweise sturzbetrunken waren, erkennbar unter Drogeneinfluss standen oder sich so auffällig und unseriös verhalten haben, dass kein vernünftiger Mensch an eine echte Polizeikontrolle geglaubt hätte, kann der Tatbestand entfallen. Die „Offenkundigkeit der Absurdität“ ist ein starkes Argument, das Ihr Verteidiger prüfen muss.
Welche Strafe droht bei Amtsanmaßung?
Das Gesetz sieht für die Amtsanmaßung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Das klingt zunächst moderat, sollte aber nicht unterschätzt werden, da es sich um ein Vergehen handelt, das im Führungszeugnis landen kann.
In der Praxis werden gegen Ersttäter häufig Geldstrafen verhängt. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen (Tagessätze). Problematisch wird es jedoch, wenn die Amtsanmaßung nur das „Vehikel“ für andere Straftaten war. Wer sich als Polizist ausgibt, um Menschen zu bestehlen oder Geld zu erpressen (Betrug, Nötigung), muss mit deutlich härteren Strafen rechnen. Hier greift oft das Strafrecht für Bandenbetrug oder gewerbsmäßige Begehung. Besonders in den Fällen der „falschen Polizeibeamten“ (Callcenter-Betrug) drohen mehrjährige Haftstrafen.
Wichtig ist hierbei: Auch wer „nur“ im Callcenter sitzt und telefoniert, ohne selbst Uniform zu tragen, kann als Mittäter wegen Amtsanmaßung bestraft werden, da er den Anschein der Amtlichkeit verbal erzeugt. Zudem droht die Einziehung von Tatmitteln (z.B. der Uniform, des Blaulichts oder sogar des genutzten Fahrzeugs).