Amtsanmaßung – § 132 StGB

An Fasching als Polizist oder Offizier verkleidet? Aufgepasst! Unter gewissen Umständen kann es hier zum Strafbestand der „Amtsanmaßung“ gem. § 132 StGB kommen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie der Amtsanmaßung beschuldigt werden können und welche Strafen auf Sie zukommen können.
Amtsanmassung § 132 StGB
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Wer eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf der „Amtsanmaßung“ (§ 132 StGB) erhält, reagiert oft mit Unverständnis oder Kopfschütteln. Vielleicht war es nur ein Scherz unter Freunden, eine Dummheit im Straßenverkehr oder ein Faschingskostüm, das zu ernst genommen wurde. Doch der Staat versteht bei seiner Autorität absolut keinen Spaß. Der Vorwurf wiegt schwer: Ihnen wird unterstellt, Sie hätten sich unbefugt staatliche Befugnisse angeeignet und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Ordnung und das staatliche Gewaltmonopol erschüttert.
Die Situation ist für Sie als Beschuldigten ernst, da § 132 StGB ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Das bedeutet für Ihre Verteidigung: Die Staatsanwaltschaft muss nicht nachweisen, dass tatsächlich jemand geschädigt wurde oder auf Ihre Handlung hereingefallen ist. Es reicht bereits der bloße Anschein amtlichen Handelns, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen. In dieser Lage ist es entscheidend, dass Sie Ruhe bewahren und keine voreiligen Aussagen tätigen. Die Grenzen zwischen einem straflosen Scherz, einer bloßen Titelanmaßung (§ 132a StGB) und der echten Amtsanmaßung sind fließend und hängen von feinen juristischen Details ab, die wir in diesem Artikel beleuchten.

Was ist Amtsanmaßung im juristischen Sinne?

Der Gesetzgeber schützt mit § 132 StGB nicht primär die Person, der Sie gegenübergetreten sind, sondern das „Ansehen des staatlichen Apparats“. Der Bürger soll darauf vertrauen können, dass hoheitliche Maßnahmen – wie Kontrollen, Bußgelder oder Vorladungen – ausschließlich von echten, geprüften und kontrollierten Amtsträgern durchgeführt werden. Damit Sie sich strafbar machen, müssen Sie unbefugt gehandelt haben. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei verschiedene Varianten, wie man diesen Tatbestand erfüllen kann. Für Ihre Verteidigung ist es essenziell zu wissen, welche Variante Ihnen genau vorgeworfen wird, da die Verteidigungsansätze unterschiedlich sind.

Variante 1: Das unbefugte Befassen mit einem Amt

In der ersten Alternative wirft man Ihnen vor, Sie hätten sich als Inhaber eines öffentlichen Amtes geriert. Das ist mehr als nur das bloße Behaupten, „Ich bin Polizist“. Eine einfache Lüge über den Beruf reicht für § 132 StGB oft nicht aus; dies wäre gegebenenfalls nur ein Missbrauch von Berufsbezeichnungen nach § 132a StGB. Erforderlich ist vielmehr, dass Sie sich gegenüber Dritten so verhalten, als hätten Sie die tatsächliche Macht und Befugnis dieses Amtes inne. Sie müssen also quasi die „Rolle“ des Amtsträgers aktiv spielen und als Organ der Staatsgewalt auftreten.
Amtsanmaßung - § 132 StGB

Was zählt als öffentliches Amt?

Hier unterlaufen den Ermittlungsbehörden oft Fehler, die ein Einfallstor für die Verteidigung sein können. Ein öffentliches Amt bekleiden Amtsträger wie Polizisten, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte oder Richter. Aber auch Notare fallen darunter. Wichtig für die Verteidigung: Rechtsanwälte sind keine Amtsträger im Sinne dieser Norm. Wer sich als Anwalt ausgibt, begeht keine Amtsanmaßung nach § 132 StGB, sondern gegebenenfalls einen Titelmissbrauch oder Betrug. Ein interessantes Detail betrifft ausländische Behörden: Wer sich als Agent des FBI, der CIA oder von Interpol ausgibt, kann sich hierzulande ebenfalls strafbar machen. Da diese internationalen Behörden weithin bekannt sind und eine überstaatliche Bedeutung haben, sind sie vom Schutzzweck erfasst, um die Funktionsfähigkeit der staatlichen Ordnung zu sichern. Fantasiebehörden oder offensichtlich nicht existierende Ämter (wie „Reichspräsident“) fallen hingegen oft nicht darunter.

Variante 2: Die Vornahme einer Amtshandlung

Die zweite – und in der Praxis häufigere – Alternative betrifft Fälle, in denen Sie eine konkrete Handlung vornehmen, die „nur kraft eines öffentlichen Amtes“ vorgenommen werden darf. Hier müssen Sie sich gar nicht explizit als Polizist vorstellen. Es reicht, wenn Sie das tun, was nur der Staat darf.
Ein klassisches Beispiel ist das Anhalten von Autos im Straßenverkehr zur Kontrolle, das Durchsuchen von Personen oder das Versenden von Bußgeldbescheiden. Auch „heimliche“ Taten fallen hierunter: Wer beispielsweise gefälschte Behördenschreiben oder Vorladungen versendet, tritt zwar nicht persönlich auf, erweckt aber durch das Schreiben den objektiven Anschein einer hoheitlichen Maßnahme. Entscheidend ist hier der objektive Anschein. Ein unbefangener Beobachter muss Ihr Handeln mit einem echten staatlichen Akt verwechseln können. Wenn die Handlung so absurd oder offensichtlich privat ist, dass niemand sie für echt halten würde, liegt keine Amtsanmaßung vor. Das gilt auch für Handlungen, die zwar amtlich aussehen, aber rechtlich nichtig wären.

Der subjektive Tatbestand: Ohne Vorsatz keine Strafe

Eine Verurteilung setzt zwingend voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Sie mussten also wissen, dass Sie unbefugt handeln und den Willen haben, den Anschein einer Amtshandlung zu erwecken. Hier liegt oft der Schlüssel für die Verteidigung: Wenn Sie irrtümlich glaubten, Sie dürften so handeln (etwa weil Sie dachten, als Bürger dürften Sie den Verkehr regeln), liegt ein sogenannter Verbotsirrtum vor, der die Schuld entfallen lassen kann.

Ein aktueller Hoffnungsschimmer aus der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich klargestellt, dass Handlungen keine strafrechtliche Relevanz haben, wenn sie „nach dem Verständnis eines unbefangenen Beobachters offenkundig so weit von normaler staatlicher Tätigkeit abweichen, dass der Eindruck staatlichen Handelns nicht erweckt werden kann“. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie beispielsweise sturzbetrunken waren, erkennbar unter Drogeneinfluss standen oder sich so auffällig und unseriös verhalten haben, dass kein vernünftiger Mensch an eine echte Polizeikontrolle geglaubt hätte, kann der Tatbestand entfallen. Die „Offenkundigkeit der Absurdität“ ist ein starkes Argument, das Ihr Verteidiger prüfen muss.

Welche Strafe droht bei Amtsanmaßung?

Das Gesetz sieht für die Amtsanmaßung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Das klingt zunächst moderat, sollte aber nicht unterschätzt werden, da es sich um ein Vergehen handelt, das im Führungszeugnis landen kann.
Amtsanmaßung - § 132 StGB
In der Praxis werden gegen Ersttäter häufig Geldstrafen verhängt. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen (Tagessätze). Problematisch wird es jedoch, wenn die Amtsanmaßung nur das „Vehikel“ für andere Straftaten war. Wer sich als Polizist ausgibt, um Menschen zu bestehlen oder Geld zu erpressen (Betrug, Nötigung), muss mit deutlich härteren Strafen rechnen. Hier greift oft das Strafrecht für Bandenbetrug oder gewerbsmäßige Begehung. Besonders in den Fällen der „falschen Polizeibeamten“ (Callcenter-Betrug) drohen mehrjährige Haftstrafen.
Wichtig ist hierbei: Auch wer „nur“ im Callcenter sitzt und telefoniert, ohne selbst Uniform zu tragen, kann als Mittäter wegen Amtsanmaßung bestraft werden, da er den Anschein der Amtlichkeit verbal erzeugt. Zudem droht die Einziehung von Tatmitteln (z.B. der Uniform, des Blaulichts oder sogar des genutzten Fahrzeugs).

Häufige Fragen (FAQ)

Die Materie der Amtsanmaßung ist komplex und oft von Mythen umgeben. Hier finden Sie Antworten auf konkrete Fragen, die Beschuldigte uns in der Beratungspraxis oft stellen.

Darf ich Falschparker als Privatperson anzeigen (Fall „Anzeigenhauptmeister“)?

Grundsätzlich: Ja. Das Erstatten einer Anzeige ist das Recht jedes Bürgers und keine hoheitliche Aufgabe, die nur dem Staat zusteht. Wer Falschparker fotografiert und dem Ordnungsamt meldet, begeht keine Amtsanmaßung. Die Grenze zur Strafbarkeit verläuft dort, wo Sie Zwang ausüben oder den Anschein erwecken, Sie seien im Dienst. Wer beispielsweise eine Uniform trägt, die der Polizei ähnelt, und Autofahrer anhält, „verwarnt“ oder Bußgelder vor Ort kassieren will, begeht Amtsanmaßung. Wer nur dokumentiert, handelt privat.

Ist das Versenden einer gefälschten Vorladung als „Scherz“ strafbar?

Ja, das kann sehr schnell strafbar sein. Wenn Sie aus Spaß eine täuschend echt aussehende polizeiliche Vorladung an einen Freund schicken, nehmen Sie eine Handlung vor, die nur kraft eines öffentlichen Amtes erfolgen darf (Variante 2). Auch wenn Ihre Absicht „nur Spaß“ war: Wenn das Schreiben objektiv den Anschein der Echtheit erweckt und beim Empfänger als amtliches Dokument ankommt, ist der Tatbestand erfüllt. Der „Spaßfaktor“ rettet Sie nur, wenn die Fälschung so plump ist (z.B. offensichtlich falscher Absender, Verwendung von Emojis, völlig absurder Inhalt), dass niemand sie ernst nehmen kann (Rechtsgedanke der Scherzerklärung). Ist die Täuschung aber gelungen, droht ein Strafverfahren.

Ich habe im Restaurant als „MdB“ reserviert – ist das Amtsanmaßung?

Hier kommt es auf die Details an. Das Reservieren eines Tisches ist keine „hoheitliche Handlung“, die nur dem Staat zusteht. Jeder kann einen Tisch reservieren. Daher scheidet die Variante der Vornahme einer Amtshandlung meist aus. Auch das unbefugte Befassen mit dem Amt liegt oft nicht vor, da es an einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt. Wahrscheinlicher ist hier eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB), wenn Sie sich durch die Täuschung einen Vermögensvorteil verschafft haben, oder wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB), falls Sie akademische Grade oder geschützte Titel verwendet haben. Die Polizei ermittelt in solchen Fällen jedoch oft zunächst breitspurig auch wegen § 132 StGB.

Darf ich an Fasching eine Polizeiuniform tragen?

Grundsätzlich ist das Tragen von Kostümen erlaubt. Aber Vorsicht: Es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen. Wenn die Uniform täuschend echt aussieht und Sie in der Öffentlichkeit Hoheitszeichen tragen, bewegen Sie sich im Bereich des § 132a StGB (Missbrauch von Abzeichen). Zur Amtsanmaßung nach § 132 StGB wird es, wenn Sie im Kostüm anfangen, „Diensthandlungen“ zu spielen – etwa Verkehrsteilnehmer anhalten, Ausweise kontrollieren oder Platzverweise erteilen. Solange klar erkennbar ist, dass es sich um eine Verkleidung handelt (z.B. auf einem Umzug, Pappnase, Spielzeugpistole), fehlt es an der Eignung zur Gefährdung der staatlichen Autorität.

Wie sieht es mit Blaulicht auf dem privaten Auto aus?

Das Montieren und Benutzen eines Blaulichts ist für Privatpersonen verboten. Wer es einschaltet, um sich im Verkehr „Freie Bahn“ zu verschaffen, täuscht eine hoheitliche Sonderrechtsfahrt vor. Dies ist eine klassische Amtsanmaßung. Hier droht nicht nur das Strafverfahren nach § 132 StGB, sondern oft auch eine Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Gerichte werten das Benutzen von Blaulicht als massive Anmaßung hoheitlicher Befugnisse, da andere Verkehrsteilnehmer durch die optischen Signale zum Ausweichen gezwungen werden – ein Recht, das nur Polizei und Rettungsdiensten zusteht.

Ich sitze im Callcenter und gebe mich als „Polizist“ aus – bin ich Täter?

Ja. Dies betrifft die bekannten Fälle der „falschen Polizeibeamten“, die Senioren am Telefon um ihre Ersparnisse bringen. Auch wenn Sie im Ausland sitzen und „nur“ telefonieren, während ein Komplize das Geld abholt, sind Sie Mittäter. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass Amtsanmaßung auch in Mittäterschaft begangen werden kann. Ihr Beitrag am Telefon ist entscheidend für den Taterfolg. Sie schaffen die Legende der staatlichen Autorität und bereiten den Boden für die Tat. In diesen Fällen drohen oft sehr hohe Freiheitsstrafen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung.

Fazit für Ihre Situation: Der Vorwurf der Amtsanmaßung ist juristisch oft komplizierter, als er auf den ersten Blick scheint. Es geht um Nuancen: War die Handlung wirklich „hoheitlich“? War der Anschein objektiv geeignet zu täuschen oder war es offensichtlicher Unsinn? Machen Sie keine Angaben bei der Polizei. Ein gut gemeintes „Es war doch nur ein Scherz“ kann als Geständnis des Vorsatzes gewertet werden. Lassen Sie einen spezialisierten Strafverteidiger die Akte prüfen – oft lassen sich Vorwürfe entkräften, weil die strengen Voraussetzungen der „staatlichen Handlung“ gar nicht erfüllt sind.

 

 

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