Auslandstaten – §§ 3 ff. StGB

Im deutschen Strafrecht spielen Auslandstaten eine bedeutende Rolle – insbesondere in Bezug auf die Frage der Strafbarkeit und der Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Thematik bezieht sich auf Straftaten, die außerhalb der deutschen Grenzen begangen wurden, jedoch Auswirkungen auf das deutsche Rechtssystem haben können. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema „Auslandsstraftaten“.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Auslandstaten 2
Inhaltsverzeichnis

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Sie kehren aus dem Urlaub oder von einer Geschäftsreise zurück, sortieren Ihre Post und plötzlich halten Sie ein Schreiben der Polizei in den Händen: Eine Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren. Der Vorwurf bezieht sich jedoch nicht auf ein Verhalten in Deutschland, sondern auf einen Vorfall im Ausland oder eine Handlung, die Sie vom Ausland aus im Internet getätigt haben. In dieser beängstigenden Situation stellen Sie sich unweigerlich die Frage, wie die deutsche Justiz überhaupt zuständig sein kann, wenn sich der gesamte Sachverhalt fernab der Landesgrenzen abgespielt hat.

Als Strafverteidiger wissen wir, dass Beschuldigte in diesem Moment nicht nur juristischen Beistand, sondern vor allem Klarheit benötigen. Wir lassen die bloßen Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Bagatellen beiseite und widmen uns echten strafrechtlichen Vorwürfen. Die entscheidende Botschaft lautet: Das deutsche Strafrecht greift deutlich weiter, als die meisten Menschen annehmen, bietet einer versierten Verteidigung aber auch massive dogmatische Angriffsflächen, um das Verfahren rechtlich zu Fall zu bringen.

Warum ist Ihr Verhalten im Ausland plötzlich in Deutschland strafrechtlich relevant?

Grundsätzlich folgt das deutsche Recht dem sogenannten Territorialitätsprinzip, welches besagt, dass das deutsche Strafrecht für Taten gilt, die im Inland begangen werden. Man könnte also annehmen, dass eine Tat, die physisch jenseits unserer Grenzen stattfindet, die deutschen Staatsanwaltschaften schlichtweg nichts angeht.

Doch in einer zunehmend globalisierten Welt und durch das grenzenlose Internet hat der Gesetzgeber den Arm der deutschen Justiz massiv verlängert. Durch ein komplexes Geflecht aus Ausnahmeregelungen und internationalen Prinzipien kann sich der Geltungsbereich unserer Gesetze virtuell und real auf die ganze Welt ausdehnen. Für Sie als Beschuldigter bedeutet das, dass Sie sich nicht blind in Sicherheit wiegen dürfen, nur weil Sie sich während des Vorwurfs unter Palmen oder vor einem ausländischen Computer befunden haben. Es kommt nun auf die hochkomplexe rechtliche Einordnung an, ob der deutsche Staat seine Strafgewalt überhaupt legitim auf Sie erstrecken darf. Fehlt diese Voraussetzung, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis vor, welches zwingend zur Einstellung des Verfahrens führen muss, bevor es überhaupt zu einer Verurteilung kommen kann.

Auslandstaten - §§ 3 ff. StGB

Die rechtliche Einordnung: Wann wird Ihre Auslandshandlung zum Fall für den deutschen Staatsanwalt?

Die Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, entscheidet sich nicht nach einem einfachen „Ja“ oder „Nein“, sondern an strengen gesetzlichen Anknüpfungspunkten, die wir als Ihre Verteidiger akribisch prüfen.

Sie sind deutscher Staatsbürger: Die Falle des Personalitätsprinzips

Häufig stützen die Ermittlungsbehörden ihre Zuständigkeit auf das aktive Personalitätsprinzip. Dieses Prinzip ordnet an, dass das deutsche Strafrecht auch für Taten im Ausland gilt, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nachträglich geworden ist. Der Staat knüpft hier schlichtweg an seine Staatsbürger an und verlangt rechtmäßiges Verhalten auch im Ausland.

Hier liegt jedoch ein entscheidender Verteidigungsansatz: Die Anwendung dieses Prinzips setzt zwingend voraus, dass die von Ihnen begangene Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keinerlei Strafgewalt unterliegt. Wir prüfen in Ihrem Fall haargenau das ausländische Recht. Es reicht nicht aus, dass das ausländische Recht die Tat irgendwie abstrakt kennt. Die sogenannte identische Norm erfordert, dass genau Ihr konkretes Verhalten am Tatort bestraft wird. Existieren im ausländischen Recht beispielsweise Rechtfertigungsgründe, Entschuldigungsgründe oder Strafausschließungsgründe für Ihre Handlung, fehlt es an der Tatortstrafbarkeit. In einem solchen Fall dürfen die deutschen Behörden nicht gegen Sie ermitteln, und wir werden eine sofortige Einstellung des Verfahrens erwirken.

Der Tatort dehnt sich virtuell aus: Der Sonderfall Internet

Besonders tückisch wird es, wenn Ihnen Äußerungsdelikte oder andere Straftaten vorgeworfen werden, die Sie im Internet begangen haben, während Sie sich im Ausland aufhielten oder ausländische Server nutzten. Die Justiz wendet hier den Begriff des Handlungs- und Erfolgsortes an. Ein Tatort ist überall dort, wo der Täter gehandelt hat oder wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Lange Zeit machten es sich die Gerichte sehr einfach und behaupteten, dass illegale Inhalte im Internet überall dort einen Tatort begründen, wo sie abgerufen werden können. Damit wäre die deutsche Justiz praktisch für das gesamte Weltnetz zuständig. Als spezialisierte Verteidiger nutzen wir jedoch die neuere und für Sie hochrelevante Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ihren Gunsten. Die obersten Richter haben klargestellt, dass bei sogenannten abstrakten Gefährdungsdelikten – wie etwa bestimmten Meinungsäußerungen im Netz – die bloße Abrufbarkeit in Deutschland keinen rechtlichen „Erfolg“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Wenn eine im Ausland hervorgerufene abstrakte Gefahr durch einen Server im Ausland in Deutschland lediglich eintreten könnte, ist noch lange kein Tatort im Inland begründet. Diese dogmatische Unterscheidung mag für Laien unsichtbar sein, ist für uns aber das mächtigste Werkzeug, um ausufernde Ermittlungen deutscher Behörden bei Internetvorwürfen sofort zu stoppen.

Schwerwiegende Vorwürfe kennen keine Grenzen: Das Weltrechtsprinzip

Bei bestimmten Vorwürfen greift das sogenannte Weltrechtsprinzip. Hier beansprucht die deutsche Justiz die Verfolgung, völlig unabhängig davon, ob Sie Deutscher sind, wo die Tat stattfand und ob sie am Tatort überhaupt strafbar war. Dies betrifft historisch Völkerstrafrecht und Terrorismus, ist im Alltag von Beschuldigten aber vor allem beim unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln hochrelevant.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, in ein Drogengeschäft im Ausland verwickelt zu sein, greift das deutsche Strafrecht gnadenlos durch. Doch auch hier ist juristische Präzisionsarbeit gefragt: Der Begriff des „Vertriebs“ fordert zwingend eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Drogen entgeltlich an andere weiterzugeben. Der reine Besitz von Betäubungsmitteln im Ausland oder der entgeltliche Erwerb zum reinen Eigenverbrauch fallen ausdrücklich nicht unter dieses weitreichende Weltrechtsprinzip. Wenn die Ermittlungsbehörden aus einem unglücklichen Vorfall im Urlaub eine internationale Vertriebsstraftat konstruieren wollen, werden wir diese unzulässige Ausweitung des Gesetzes massiv angreifen und den Fokus darauf legen, dass reines Konsumverhalten Sie in diesem Kontext vor der weltweiten deutschen Strafverfolgung schützt.

Auslandstaten - §§ 3 ff. StGB

Welche Strafe droht bei grenzüberschreitenden Taten?

Sollte sich nach unserer Prüfung herausstellen, dass das deutsche Strafrecht tatsächlich anwendbar ist, richtet sich das Verfahren und die drohende Strafe grundsätzlich nach den Vorgaben des deutschen Strafgesetzbuches. Dennoch sind Sie dem heimischen Strafrahmen nicht schutzlos ausgeliefert.

Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Vertrauensschutzes eine elementare Sperrwirkung eingebaut. Wenn Sie als Deutscher im Ausland eine Tat begehen und in Deutschland vor Gericht stehen, greift das Tatortrecht schützend ein: Sie dürfen in Deutschland auf keinen Fall härter bestraft werden, als es das Recht des Staates zulassen würde, in dem Sie die Tat begangen haben. Wir ermitteln daher stets den Strafrahmen des ausländischen Rechts. Ist dieser milder als der deutsche, zwingen wir das Gericht, sich an diese absolute Obergrenze zu halten.

Zudem gilt europaweit der fundamentale Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots („ne bis in idem“). Wenn Sie wegen desselben Vorfalls in einem anderen Staat der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt (oder freigesprochen) wurden und eine etwaige Strafe vollstreckt wurde, darf Ihnen in Deutschland nicht noch einmal der Prozess gemacht werden. In solchen Fällen blockieren wir den deutschen Zugriff konsequent.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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