Was ist das Ausspähen von Daten?
Der digitale Tresor: Was sind „Daten“ und wie müssen sie gesichert sein?
Das bedeutet im Umkehrschluss:
Die Tat: Überwindung der Hürde
Unbefugt und „nicht für Sie bestimmt“
Hacking in der Praxis: Methoden, Phishing und weitere Vorwürfe
Daten im Sinne des § 202a StGB sind nur Informationen, die für eine Datenverarbeitungsanlage codiert und nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden; erfasst sind also auch Daten, die gerade zwischen zwei Systemen übertragen werden, sowie Systemdateien. Geschützt ist allein das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten, nicht das Urheberrecht oder ein bestimmter Vermögenswert.
Ob die Sicherung „überwunden“ wurde, ist ein zentraler Prüfungspunkt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass Sie die Sicherung objektiv außer Kraft setzen oder umgehen. Das bloße Ausnutzen von Daten, deren Schutz ohne nennenswerten Aufwand zu durchbrechen ist, etwa weil der Inhaber Freigabedaten fahrlässig in die Systemkonfiguration eingestellt hat, reicht in der Regel nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein gewisser technischer oder zeitlicher Aufwand oder ein Zugang auf einem Weg, den der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte. Klassische Hacking-Methoden wie Keylogger, Trojaner, Backdoor-Programme oder zielgerichtetes Portscanning erfüllen das Merkmal der Überwindung regelmäßig.
Anders liegt es beim Phishing: Ein durch Täuschung erlangtes Passwort fällt oft aus dem Anwendungsbereich des § 202a StGB heraus, weil es vom Opfer selbst herausgegeben und nicht unter Überwindung einer technischen Sicherung erlangt wurde. Dann stehen allerdings schnell Betrugsdelikte im Raum.
Je nach Vorgehen kommen weitere Vorwürfe hinzu:
- Abfangen von Daten (§ 202b StGB), etwa beim Mitlesen fremder E-Mails oder VoIP-Telefonate unter Einsatz technischer Mittel: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Datenveränderung (§ 303a StGB), wenn Daten unbrauchbar gemacht, unterdrückt, verändert oder gelöscht wurden.
- Computerbetrug, Nötigung oder Erpressung, etwa beim Einsatz von Ransomware, die Bildschirme sperrt und Lösegeld fordert.
Welche Strafe droht bei § 202a StGB?
Unterschätzen Sie jedoch nicht die Nebenfolgen:
Einziehung:
Berufliche Folgen:

Datenhehlerei (§ 202d StGB): Umgang mit rechtswidrig erlangten Daten
Die Datenhehlerei ist die Hehlerei mit digitalen Gütern. Sie setzt voraus, dass Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, aus der rechtswidrigen Tat eines anderen stammen. Daten, die für jedermann offen im Internet stehen, etwa weil sie in einem öffentlichen Register veröffentlicht oder durch Medienberichte bekannt sind, sind nicht erfasst. Bei Daten aus dem Darknet oder aus Leaks ist die Einordnung juristisch umstritten; ist der Zugriff faktisch für jeden mit einem Tor-Browser möglich, ohne dass Passwörter gehackt oder technische Hürden überwunden werden müssen, lässt sich argumentieren, dass die fehlende allgemeine Zugänglichkeit entfällt. Das hängt vom konkreten Speicherort und den Zugriffsmodalitäten ab.
Vortat kann das Ausspähen oder Abfangen von Daten sein, aber auch ein Betrug, eine Nötigung oder der Diebstahl eines Laptops. Wer die Daten selbst gehackt hat, kann in der Regel nicht Datenhehler sein: Man kann nicht Hehler der eigenen Beute sein. Wirft Ihnen die Staatsanwaltschaft Datenhehlerei vor, weil ihr das Hacking nicht nachweisbar ist, muss die Beweiskette genau geprüft werden.
Strafbar sind das Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder sonstige Zugänglichmachen der Daten. „Verschaffen“ bedeutet, die tatsächliche Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter zu erlangen. Ein reiner Kaufvertrag ohne tatsächliche Übertragung oder das bloße Betrachten von Daten am Bildschirm eines anderen genügt im Regelfall nicht. Hinzu kommen muss Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Wer Daten aus reiner Neugier herunterlädt, etwa um zu sehen, was in einem bekannten Leak steht, handelt in der Regel straflos; das betrifft häufig IT-Sicherheitsforscher, Journalisten oder technisch interessierte Nutzer. Die Absicht muss die Staatsanwaltschaft nachweisen.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, die Strafe darf aber nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte. In der Praxis enden Verfahren gegen Ersttäter meist mit Geldstrafen von etwa 30 bis 90 Tagessätzen; eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Ziel der Verteidigung ist daher vor allem eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens.

Abfangen von Daten (§ 202b StGB): Schutz der Daten auf dem Übertragungsweg
Während § 202a StGB gespeicherte Daten schützt, richtet sich § 202b StGB auf den Weg der Daten: Geschützt ist die Kommunikation, während sie fließt, etwa eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder ein VoIP-Telefonat. Der Vorwurf trifft häufig Menschen, die in einer Beziehungskrise Chatnachrichten mitlesen oder im offenen Café-WLAN den Datenverkehr anderer Gäste verfolgen. Mehrere Voraussetzungen müssen zusammentreffen:
- Technische Mittel: Der Zugriff muss unter Anwendung technischer Mittel erfolgen. Das Mitlesen mit den eigenen Augen, etwa über die Schulter des Partners oder an einem offenen Bildschirm, ist straflos. Strafbar sind dagegen Sniffer-Tools wie Wireshark, Keylogger, Spionage-Apps und Man-in-the-Middle-Verfahren.
- Nicht für Sie bestimmt: Wer Empfänger der Nachricht ist, kann sie nicht abfangen. Der Vorwurf zielt auf Dritte, die eine Kommunikation zwischen anderen anzapfen.
- Nichtöffentliche Übermittlung: Nicht geschützt sind Kanäle, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, etwa CB-Funk. Das Einloggen in ein offenes WLAN, um selbst zu surfen, ist kein Abfangen; wer dort aber Software einsetzt, um den Verkehr anderer Nutzer mitzuschneiden, ist erfasst. Es kommt auf den Übertragungsweg an, nicht darauf, ob der Inhalt an sich öffentlich ist.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor; erstmalige Täter erhalten in der Regel Geldstrafen. Auch der Versuch ist strafbar: Wer eine Sniffer-Software startet, aber keine Daten erfasst, kann dennoch verurteilt werden. Zu beachten ist außerdem § 202c StGB: Wer Passwörter, Zugangscodes oder Hacker-Software (Dual-Use-Tools) beschafft oder verbreitet, um später Daten abzufangen, macht sich bereits wegen Vorbereitungshandlungen strafbar, und Ermittler leiten häufig schon beim Fund solcher Software auf beschlagnahmten Rechnern ein Verfahren ein.
Ein wichtiger Hebel der Verteidigung ist der Strafantrag: Besonders im privaten Bereich setzt die Verfolgung häufig einen Strafantrag des Verletzten voraus, für den nur drei Monate ab Kenntnis der Tat bleiben. Fehlt der Antrag oder wird er zurückgenommen, etwa im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung, kann das Verfahren entfallen.
